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Mietrecht Nebenkosten Verjährung
Mieterschutz Nebenkosten Beschränkung der KlagenVerjährung der Nebenkosten - Verjährung ist zu berücksichtigen.
Verjährung hat er zunächst die Abrechnungsperiode einzuhalten. Dies hat zur Folge, dass der Kunde rechtzeitig in Rechnung gestellt werden muss. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist die Betriebskostenabrechnung ungültig und der Anbieter kann keinen Anspruch auf eine eventuelle weitere Inanspruchnahme haben. Die Verjährung der Betriebskostenabrechnung beträgt drei Jahre.
Dieser Zeitraum läuft ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn z. B. die Abrechnungsperiode am 31.12. eines Geschäftsjahres zu Ende geht und die Abrechnung der Nebenkosten rechtzeitig am 5.10. an den Pächter geliefert wird, läuft die Verjährung für diese Abrechnung der Nebenkosten am 1.1. des Folgejahres. Liefert der Hauswirt die Nebenkostenabrechnung jedoch erst am 6. Januar, ist die Verrechnung generell ungültig, da der Abrechnungszeitraum von zwölf Monate abgelaufen ist.
Eine Rechtsgrundlage für die Verjährung gibt es nicht. Demzufolge können keine Ansprüche erhoben werden. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Leasinggeber die Verzögerung der Abrechnung der Nebenkosten nicht zu verantworten hat. Auch in diesem Falle ist die Nebenkostenverrechnung bei Lieferverzug gültig und der Mieter kann Ansprüche durchsetzen.
Der Verjährungsbeginn kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verschoben werden. Werden den Vermietern die Nebenforderungen aus der Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der 3-jährigen Verjährung gewährt, verjähren die Ansprüche in der Regel. 3. Offene Forderungen können nicht mehr durchgesetzt werden. Manchmal kann der Hauswirt jedoch die Verjährung aussetzen oder sogar erneut einleiten.
Dazu gehören zum Beispiel die Verhandlung der sich aus einem Einspruch des Pächters ergebenden Schadenersatzforderungen. Im Falle einer Aussetzung wird die Verjährung etwa bis zum Abschluss der Verhandlung und der Prüfung der Nebenkostenverrechnung ausgesetzt. Maßgeblich für den Beginn einer neuen Verjährung ist § 212 BGB.