Werbliche Zwecke

Werbezwecke

Hinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. oder Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Informationsbroschüre "Hinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken". Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken.

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Datenschutz Bayern Verwendung der Daten für Werbezwecke

Der bayrische Datenschutzbeauftragte des Landesamtes für Datenschutz hat eine Richtlinie zur Erfassung, Bearbeitung und Verwendung personenbezogener Informationen für Werbezwecke herausgegeben. Darin steht in der Vorbemerkung: "Der DÃ??sseldorfer Kreis hatte als Gremium der Datenschutzbeauftragten nach  38 BDSG eine spezielle Arbeitsgruppe "Werbung und AdresshandelÂ" unter der FederfÃ?hrung des BDSG gegrÃ?ndet und mit der Entwicklung von Anwendungshinweisen zum BDSG-Regelwerk fÃ?r den bewerbungsbezogenen Umgang zu personenbezogener Verwendung beauftragt.

Es wurden in einer Versammlung und im Schriftwechsel Gebrauchsanweisungen erarbeitet, die - sofern sie mit großer Zustimmung oder großer Stimmenmehrheit angenommen werden - nachfolgend wiedergegeben sind. "In einem Begleitschreiben betonte die Hamburgische Gesellschaft für Datenschutz es e. V. folgende Aspekte der Richtlinie: Wie lange darf ein Privatunternehmen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden Angaben über Kunden/Interessenten speichern?

Beantwortung der Anfrage 1: Es können keine klaren Termine gesetzt werden. 2. Frage: Muss ich meine Werbezusage in schriftlicher Form erteilen? Beantwortung der Anfrage 2: Werbezusagen müssen in schriftlicher oder elektronischer Form sein. Im Falle mündlicher und telefonischer Zustimmungen ist die Zustimmung der Gesellschaft in Textform zu erteilen ( " 28 Abs. 3a S. 1 BDSG") = persönliche Urkundenpflicht.

Die Aufsichtsbehörde trägt dem Rechnung und verfügt über eine für den Zustimmenden ausreichende Textdokumentation der Zustimmung per e-Mail. Es genügt also, wenn oder die Zustimmung direkt als PDF-Dokument oder per E-Mail übermittelt wird. Ist die Hinzufügung weiterer Informationen zu bestehenden Informationen erlaubt? Beantwortung der Anfrage 3: Die Application Notes machen deutlich, dass es nicht nur für Konsumentendaten, sondern auch für den B2B-Bereich erlaubt ist, die bestehenden anreichern.

DSGVO: Bearbeitung von Personendaten für Werbungszwecke

Bereits jetzt bieten die zuständigen Behörden des Landes und des Landes (Datenschutzkonferenz - DSK) der Bevölkerung erste Anhaltspunkte für die Anwendung der DSGVO in der betrieblichen Praxis. 2. DSK kommentierte nun die Bearbeitung der personenbezogenen Angaben zu Werbezwecken. Er hat seit dem Jahr 2017 Interpretationshilfen zur Basisdatenschutzverordnung (DSGVO) herausgegeben, die einheitlich zu unterschiedlichen Kernfragen der DSGVO Stellung nehmen und von den Bundesaufsichtsbehörden verabschiedet wurden.

Bezüglich der Bearbeitung von Personendaten zu Werbezwecken hat die Datenschutz-Konferenz in ihrem dritten kurzen Papier Position genommen. Zum einen wird festgestellt, dass mit der DSGVO alle Detailregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für die werbliche Nutzung von Personendaten entfallen. Bei der Abwägung der Belange wird von Erwägung 47 der DSGVO ausgegangen: "Die Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung kann durch die legitimen Belange eines für die Datenverarbeitung zuständigen Inhabers, einschließlich eines für die Datenverarbeitung zuständigen Inhabers, oder eines Dritten gerechtfertigt sein, sofern die Belange oder die grundlegenden Rechte und Freiheiten der betroffene Partei nicht Vorrang haben; das Angemessene.

Die Datenverarbeitung zum Zwecke des Direktmarketings kann als eine Datenverarbeitung angesehen werden, die einem legitimen Interessen dient. Interessant ist auch, dass, wenn Informationen über die Verwendung persönlicher Angaben zu Werbungszwecken gemäß den Artikeln 13 und 14 des DSBER transparent sind, davon ausgegangen wird, dass sich die Erwartungen der betreffenden Person regelmässig in die richtige Richtung bewegen, dass ihre persönlichen Angaben - gemäß Erwägung 47 des DSBER - für Werbezwecke genutzt werden.

Die DSGVO wird besonders wichtig: "Darüber hinaus sind auch die allgemeinen Prinzipien des Artikels 5 Abs. 1 DSGVO bei der Abwägung der Interessen, d.h. im Besonderen ein dem Bearbeitungszweck entsprechendes faires Verfahren, in einer für den Betroffenen verständlichen Form (insbesondere unter Angabe der Datenquelle ) zu beachten. "Dadurch würde es in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht mehr nötig sein, Profile für Werbezwecke zu erstellen.

Die Zustimmung des Empfängers zur Bearbeitung der personenbezogenen Informationen zu Werbezwecken kann ebenfalls berücksichtigt werden. Der Datenschutzkongress erklärt hiermit explizit, dass eine explizite Zustimmung des betroffenen Personenkreises notwendig ist, wenn bestimmte Arten von personenbezogenen Informationen gemäß 9 DSGVO zu verarbeiten sind. Es wird auch gezeigt, dass die Verwendung von Verbraucher-Kontaktdaten für Telefon-, Fax-, E-Mail- und SMS-Werbung künftig nur noch mit einer ausdrücklichen Zustimmung zulässig ist, da 7 UWG und Randnummer 47 DSGVO insoweit klar sind.

Im Besonderen wird sich zeigen, in welchem Umfang nur eine Opt-in-Lösung für die entsprechenden Werbeadressen zur Verfügung stehen wird. Weil gemäß Randnummer 171 DSGVO weiterhin Zustimmungen gelten, sofern sie der Form nach der Grunddatenschutzverordnung genügen, sollten sie überprüft werden. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei der Umfang, in dem die Vertragserfüllung von der Zustimmung zur Bearbeitung von personenbezogenen Angaben abhängt, die für die Vertragserfüllung nicht notwendig ist (Art. 7 Abs. 4 DSGO).

Im Falle von "kostenlosen" Serviceangeboten zahlen die Benutzer für die werbliche Verwendung ihrer Angaben - sofern dies deutlich und nachvollziehbar angegeben ist. Die Datenschutz-Konferenz stellt daher fest, dass neben der Einwilligung zukünftig eine Abwägung der Interessen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO eine entscheidende Rolle spielen wird.

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