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86 Hgb
87 HandelsgesetzbuchSeit mehr als 100 Jahren enthält das HGB die Bausteine der. In § 86a HGB wird in der Rechtsprechung erwähnt, dass die.
86a HGB
Neuer Suchauftrag: (1) Der Auftragnehmer stellt dem Handelsagenten die für die Ausübung seines Tätigkeit benötigten Dokumente wie z. B. Proben, Skizzen, Preislisten, Druckerzeugnisse, Werbemittel, Geschäftsbedingungen, unter Tätigkeit zur Verfügung. 2. 1 Der Auftraggeber hat dem Handelsagenten die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2 Er muss unverzüglich über die Entgegennahme oder Zurückweisung einer durch den Handelsagenten und Nichtausführung über eine durch ihn vermittelte oder abgeschlossene Geschäfts informieren.
3 Er hat ihm unverzüglich mitzuteilen, wenn er Geschäfte vermutlich nur in wesentlich kleinerem Umfang abschließen kann oder will, als der Handelsagent unter üblicher Umständen vermuten konnte.
86a HGB, Aufgaben des Kaufmanns
Den Handelsvertretern stellt der Auftragnehmer die für die Ausübung seines Tätigkeit notwendigen Dokumente wie z. B. Proben, Pläne, Preislisten, Reklameskizzen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung. 2. 1 Der Auftraggeber hat dem Handelsagenten die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2 Er muss unverzüglich über die Entgegennahme oder Zurückweisung einer durch den Handelsagenten und Nichtausführung über eine durch ihn vermittelte oder abgeschlossene Geschäfts informieren.
3 Er hat ihm unverzüglich mitzuteilen, wenn er Geschäfte vermutlich nur in wesentlich kleinerem Umfang abschließen kann oder will, als der Handelsagent unter üblicher Umständen vermuten konnte.
Ermessensentscheidungen zu § 86 HGB
aa) die vertraglichen Beziehungen zur Handelsvertreterkette nicht übermittelt werden, bb) Meldungen über Einzelgeschäfte und Abnehmer im Sinne des 86 HGB ausgeschlossen sind, cc) ein Schadensersatzanspruch nach 89 b HGB ausgeschlossen ist, dd) eine Vermittlungsprovision nach 87 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HGB nach Auflösung des Geschäftsverhältnisses aufgrund eines prospektiven Geschäftes nicht zustande kommen kann,....
Ein Freiberufler einer Vertriebsgesellschaft handelt nur für die Vertriebsgesellschaft, ohne die Ware selbst zu kaufen, und ist daher als Kaufmann im Sinn von 86 HGB zu betrachten, wenn er am Verkauf und Verkauf dieser Gesellschaft beteiligt ist und unter dem Firmennamen rechnet, die Zahlung der Abnehmer direkt auf die Buchhaltung der Vertriebsgesellschaft erfolgt, ihm gewisse Anweisungen bezüglich der Transaktion gegeben werden und er als "Provision" gekennzeichnete Gutschriften aus dem Verkauf erlangt.
b) Eine Investmentberatungsgesellschaft ist generell verpflichtet, die Investmentberatung nur denjenigen Handelsvertretern zu übertragen, von deren Verlässlichkeit sie sich aufgrund eines Polizeizeugnisses zum Schutze des Rechtsvermögens ihrer Mandanten nach § 241 (2), 311 (2), 311 (2) Nr. 2 BGB vergewissert hat.
Zu dieser Verpflichtung gehört auch der Versicherungsschutz der Abnehmer gegen solche Schädigungen, die ihnen durch den zuvor wegen Betruges verurteilten Handelsagenten durch den Abschluß eigener krimineller Geschäfte entstehen. c ) Die Schutzdauer einer solchen Verpflichtung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles; sie läuft längstens mit dem Ende der Rückzahlungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz ab.
Der Nebenanspruch des 87c HGB erlischt und kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die von ihnen zu erstellenden Provisionsforderungen erloschen sind. Der Beauftragte kann keine Auskünfte über Ansprüche auf Provision fordern, die verjähren, weil er die Auskünfte zur Erstellung seines Schadensersatzanspruchs nach § 89 b HGB benötigt.
Eine gestaffelte Klage, mit der in der letzten Phase die Leistung eines Schadensersatzanspruches nach 89b HGB verlangt wird, steht der gesetzlichen Verjährungsfrist von Provisionsforderungen nicht entgegen. Eine Handelsvertretung, die nach der vertraglichen Vereinbarung nur hauptberuflich für den Gewerbetreibenden arbeiten darf, ist als so genannter Einzelunternehmervertreter im Sinn von 5 Abs. 3 ARGG oder 92a Abs. 1 HGB zu betrachten.
Die Bestimmungen des 86a Abs. 1 und Abs. 1 HGB und die vertragliche Treuepflicht bedeuten, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, seinen Handelsagenten zu unterstützen und zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Begrenzungen der Treuhänderpflichten kann die Jurisprudenz des Bundesgerichtshofes zu treuhänderischen Pflichten im Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmern/Vertragshändlern ebenfalls miteinbezogen werden.
Bewertung und Gewicht dieser Merkmale müssen prinzipiell im freien Ermessen des Unternehmers liegen; vor allem darf dem Unternehmen das Recht auf einen ausgedehnten Konkurrenzkampf nicht absprechen. Der Unterschied zwischen einem Handelsvermittler und einem Handelsagenten ist das Nichtvorhandensein einer dauerhaften Übertragung durch den Unternehmen. Entrust ist ein Auftrag im Sinn eines Dienstleistungsvertrages mit Agenturcharakter, aus dem der Beauftragte eine Handlungspflicht hat.
Der entscheidende Unterscheidungsmerkmal ist die Verpflichtung des Handelsagenten, ein Geschäft im Zusammenhang mit seiner Handlungspflicht zu vermitteln oder abzuschließen. Eine Handelsvertretung ist daher nicht bereits vertraglich ein Einzelunternehmensvertreter, wenn sie nach den Vertragsvereinbarungen des Handelsvertretungsvertrags dazu angehalten ist, die Eröffnung einer anderen Aktivität mit Übergabe der Dokumente offenzulegen und auf eine entsprechende Prüffrist des Unternehmens zu warten.
Bei der Notstandsfrage im Sinne des 86a Abs. 1 HGB sind die Aufgaben des Handelsagenten und die branchenübliche Praxis zu berücksichtigen. Sie hängt nicht vom Ausmaß der Beauftragung durch den Vertriebsbeauftragten ab, sondern davon, wie lange ihm die Dokumente bereits vorliegen und ob sie auch den anderen Vertriebsbeauftragten zur VerfÃ?gung stehen.
Der Auszugsanspruch des Handelsagenten nach 87c Abs. 2 HGB schließt auch die Offenlegung solcher Angaben ein? auch wenn sie im Einzelfall für die Entstehung oder den Umfang des Provisionsanspruches nicht aussagefähig sind? Die Verjährungsfrist für den Verjährungsanspruch des Handelsagenten auf einen Auszug aus einem Buch nach § 87c Abs. 3 HGB.
Vorzüge, die der Auftragnehmer nach Kündigung des Vertrages aus der Geschäftsbeziehung mit den vom Handelsagenten erworbenen Neukunden ( 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB) hat, können auch darin liegen, dass der Auftragnehmer bei einem Verkauf seines Betriebes auch den von ihm erworbenen Kundenkreis verkaufen kann und dadurch einen höheren - nicht notwendigerweise separat quantifizierten - Wert erhält.
Diese Vorteile erlöschen nicht dadurch, dass der jeweilige Kundenbestand nicht weiter versorgt wird; die Möglichkeiten, den vom Vermittler erworbenen Kundenbestand gewinnbringend zu nutzen, reichen bereits aus, entweder durch den Abschluß von weiteren Geschäften oder durch deren Einbeziehung in die Verkaufsgebühr. Über die Angemessenheit einer grundsätzlichen Beurteilung des Anspruchs des Handelsagenten auf Schadensersatz nach § 89b HGB.
Für die Zulassung einer Teilentscheidung über den von einem Handelsagenten nach § 89b HGB erhobenen Schadensersatzanspruch, wenn der Handelsagenten im gleichen noch nicht entschiedenen Gerichtsverfahren auch Provisionsforderungen erhebt. 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, nach denen die ausserordentliche Beendigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Sachlage durch den Berechtigten stattfinden kann und die Fristen beginnen, ist auf die Beendigung ohne Benachrichtigung des Handelsagenten nicht anzuwenden.
Eine ausserordentliche Auflösung eines Handelsvertretervertrages durch den Handelsagenten im Zusammenhang mit einem (Teil-)Verkauf des Unternehmens durch den Auftragnehmer und die damit verbundene Unfähigkeit zur weiteren Ausführung des Vertrages ist als ausserordentliche Auflösung wegen Nichteinhaltung einer entsprechenden Bedenkzeit ungültig, wenn diese erst später als zwei Monaten nach Bekanntwerden des Verkaufs des Unternehmens durch den Handelsagenten eintritt.
Macht der Kaufmann im Rahmen einer (Teil-)Veräußerung durch den Kaufmann und der damit verbundenen Unfähigkeit zur weiteren Vertragserfüllung wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung nach 86a Abs. 2 HGB, 280 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Kaufmann geltend, so entsteht der zu vergütende Schadensersatz nach § 249 Abs. 249 BGB.
aus einer Gegenüberstellung der aktuellen Finanzlage des Handelsagenten mit der (hypothetischen) Finanzlage, die bei einer rechtzeitigen Mitteilung des Verkaufs des Unternehmens an den Handelsagenten bestanden hätte. Die abschließende Darstellung eines solchen Schadensfalls setzt voraus, dass der Handelsagent bei fristgerechter Mitteilung einen anderen Vertrag hätte abschließen können, aus dem er einen von ihm als Schadensersatz geltend gemachten entgangenen Gewinn hätte ausgleichen können, so dass er genau den gewünschten Betrag an Schadensersatz erhalten hätte, auf den er aufgrund der verzögerten Mitteilung jetzt hätte verzichten müssen.
Den Handelsvertretern helfen die Vorschriften des glaubhaften Nachweises, dass die nicht rechtzeitige Mitteilung einer drohenden Schließung seinen Einkommensverlust verursacht hat, d.h. dass er bei fristgerechter Information bald eine andere Handelsagentur aufsuchte. Untersteht der Kaufmann einem vertragsgemäßen Konkurrenzverbot nach 86 Abs. 1 HGB, so genügt dies nicht für die Übernahme einer Einzelunternehmung im Sinn von 92 a HGB, auch wenn eine branchenweite Aktivität, z.B. im Versicherungs- oder Bauspargeschäft, verboten ist, da der Kaufmann auch in anderen Wirtschaftszweigen oder in sonstiger Form aktiv sein kann.
Bei einer schrittweisen Maßnahme zur Ausstellung eines Buchauszugs (Schritt 1) und der Bezahlung einer Maklerprovision (Schritt 2) kann ein Teilentscheid über den ersten Schritt mit einer einstweiligen Feststellungsklage zur Klärung des Fortbestands der Handelsvertreterbeziehung kombiniert werden. Wenn gleichzeitig mit dem Teilbeschluss der ersten Etappe über eine Gegenklage auf Erstattung von Vorschüssen für Provisionen beschlossen wird, kann dies ein Teilbeschluss sein.
In dem Auszug sind auch die ausgehandelten Transaktionen hinsichtlich ihrer Meinungsunterschiede zwischen dem Handelsagenten und dem Unternehmen anzugeben, ob sie zu Provisionsansprüchen des Handelsagenten führen. Bei einer schrittweisen Maßnahme zur Ausstellung eines Buchauszugs (Schritt 1) und der Bezahlung einer Maklerprovision (Schritt 2) kann ein Teilentscheid über den ersten Schritt mit einer einstweiligen Feststellungsklage zur Klärung des Fortbestands der Handelsvertreterbeziehung kombiniert werden.
Wenn gleichzeitig mit dem Teilbeschluss der ersten Etappe über eine Gegenklage auf Erstattung von Vorschüssen für Provisionen beschlossen wird, kann dies ein Teilbeschluss sein. In dem Auszug sind auch die über die Meinungsunterschiede zwischen dem Handelsagenten und dem Auftraggeber ausgehandelten Transaktionen anzugeben, ob sie zu Provisionsansprüchen des Handelsagenten führen. Der Schadenersatzanspruch des Handelsagenten begründet keinen Zahlungsanspruch im Sinn der 288 Abs. 2 2 BGB (gegen OG München MDR 2009, 339).
Selbst wenn die Vertragsparteien eines Handelsvertretervertrages kein ausschließliches Vertriebsrecht des Handelsagenten vereinbaren und dieser keinen vertragsgemäßen Verbraucherschutz hat, verletzt der Auftragnehmer die ihm obliegenden Treuepflichten, wenn er in von ihm vermittelte Bestandsverträge einmischt, indem er die Anschriften dieser Abnehmer an andere Vertragshändler oder Handelsagenten zur Kontaktaufnahme zum Abschluss neuer oder zur Vertragsverlängerung gibt.
Um den selbständigen Handelsagenten vom Angestellten zu unterscheiden. Ist der für einen Finanzdienstleistungsunternehmen arbeitende Auftragnehmer ein selbstständiger Kaufmann, werden Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag von den zuständigen Gerichten entschieden. Wird im Kündigungsantrag nach 4 SCHG das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt behauptet, ist die Klageschrift als unberechtigt zurückzuweisen, wenn kein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beteiligten bestand.