313 B Zpo

Zpo 313 B

CCP, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil und Verzicht. Ein Urteil erfordert unter besonderen Voraussetzungen keine Auskunft über den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe, vgl. §§ 313 a, 313 b ZPO. b dient, wie § 313a, der Vereinfachung der Verfahren und der Entlastung der Gerichte. CCP-Ausfall-, Anerkennungs- und Verzichtsentscheidung.

Ebenfalls gerechtfertigt ist die Bezeichnung als "Partielle Anerkennung und.

313b ZPO - Unterlassung, Bestätigung

Ein Versäumnis-, Geständnis- oder Verzichturteil wird anerkannt, der Sachverhalt und die Gründe für die Entscheidung sind nicht erforderlich. Die Entscheidung ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung zu beschreiben. Wenn die Entscheidung auf ein mit der Klagebegründung verbundenes Formblatt gelegt wird, muss die Kontaktstelle mit dem gerichtlichen Stempel oder der Anschluss mit Kordel und Stempel erfolgen.

Abweichend von Abs. 1 ist zu beachten, dass das Versäumnis- oder Bekenntnisurteil im Inland vollstreckt werden soll. In den Fällen, in denen die Verfahrensunterlagen auf elektronischem Wege aufbewahrt werden, findet Abs. 2 keine Anwendung.

313b ZPO, Versäumnis, Anerkennungs- und Verzichtsentscheidung

1 ) Wird ein Bekenntnis- oder Verzichturteil von Versäumnisurteil anerkannt, sind der Verstoß und Entscheidungsgründe nicht erforderlich. 2 Das Gericht ist als Versäumnis-, Anerkennungs- oder Verzichturteil zu beschreiben. In der in Abs. 1 genannten Fassung kann die Entscheidung auf dem Original oder einer Kopie der Handlung in den Unterlagen oder auf einem beigefügten Formblatt vermerkt werden.

2 Die Bezeichnungen der Kampfrichter brauchen das Gericht nicht zu beinhalten. 3 Die Bezeichnungen der Beteiligten, ihrer rechtlichen Vertretungen und Prozessbevollmächtigten sind nur dann in das Gerichtsurteil einzubeziehen, wenn von den Informationen in der Klagebegründung abwichen wird. 4Wenn es nach dem Ersuchen von Klägers anerkannt wird, kann auf die Klagebegründung in der Beurteilungsformel verwiesen werden.

5 Wird das Gericht auf ein mit der Klagebegründung verbundenes Formblatt gelegt, so ist die Kontaktstelle mit dem gerichtlichen Stempel zu versiegeln oder die Verknüpfung mit Kordel und Stempel vorzunehmen. In diesem Fall gilt Abs. 1 nicht, wenn zu befürchten ist, dass die Versäumnisurteil oder das Bekenntnisurteil im Inland vollstreckt wird.

Viertens: (4) Abs. 2 gilt nicht, wenn die Fallakten in elektronischer Form vorliegen geführt

313b Unterlassung, Bestätigung

Verzicht

1 ) Wird ein Säumnisurteil, ein Bekenntnisurteil oder ein Verzicht anerkannt, sind der Sachverhalt und die Gründe für die Entscheidung nicht erforderlich. 2Die Entscheidung ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung zu beschreiben. 1 ) Das Gericht kann in verkürzter Fassung gemäß Nummer 1 auf das Original oder eine Kopie der Handlung oder auf ein diesem beizufügendes Formblatt festgesetzt werden.

2 Die Bezeichnungen der Kampfrichter brauchen das Gericht nicht zu beinhalten. 3 Die Nennung der Beteiligten, ihrer rechtlichen Vertretungen und der Stimmrechtsvertreter erfolgt nur, wenn sie von den Informationen in der Klagebegründung abweichen. 4Wenn dem Ersuchen der Klägerin Folge geleistet wird, kann auf die Klagebegründung im Gerichtsurteil verwiesen werden.

5 Wird das Gericht auf ein mit der Klagebegründung verbundenes Formblatt gelegt, so ist die Kontaktstelle mit dem gerichtlichen Stempel zu versiegeln oder die Verknüpfung mit Kordel und Stempel vorzunehmen. Abweichend von Abs. 1 ist zu beachten, dass das Versäumnis- oder Bekenntnisurteil im Inland vollstreckt werden soll.

In den Fällen, in denen die Verfahrensunterlagen auf elektronischem Wege aufbewahrt werden, findet Abs. 2 keine Anwendung.

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