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Raucherplatz für Arbeitnehmer
Räucherkammer für MitarbeiterZum Schutz von Nichtrauchern ist diese generelle Regelung in der Arbeitsplatzverordnung festgelegt. Die Arbeitgeberin muss dann die notwendigen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Nichtraucher am Arbeitsplatz effektiv vor den Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch bewahrt werden. Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Verbot aussprechen.
An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen hat der Unternehmer entsprechend der Beschaffenheit des Unternehmens und der Beschäftigungsart ( 5 ArbStättV) die technischen oder organisatorischen Massnahmen zum Schutze der Nichtraucher bei der Errichtung und dem Betrieb von Arbeitsplätzen zu ergreifen. Raumtrennung von Raucher und Nichtraucher. Ausstattung von Raucherzimmern und -zonen. Ein generelles Rauchverbot wird im ganzen Firmengebäude verhängt.
In Anbetracht der jeweils aktuellen Betriebssituation hat der Auftraggeber einen gewissen Spielraum. Wenn eine Firma ein Raucherverbot und eine explizite Verpflichtung zur Ausmerzung während einer Rauchpause hat, können Verletzungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Zu bezahlten Rauchpausen während der Arbeitszeiten ist kein Recht vorhanden, da die Mitarbeiter während einer Pause nicht arbeiten (LAG Rheinland-Pfalz v. 6.5. 2010 - 10 Sa 712/09).
Ebenso sind sie gegenüber Raucherinnen und -rauchern zu verpflichten, deren Recht auf kostenlose Persönlichkeitsentwicklung geschützt und gefördert werden soll (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Die Bestimmungen betreffen die generelle Freiheit der Verbraucher, zu handeln, weshalb sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten müssen. Der notwendige Umgang mit den Interessen des Unternehmens, der rauchenden und nichtrauchenden Personen ist in hohem Maße von den Einsatzbedingungen und besonderen Merkmalen der Mitarbeiter abhängig.
Sie müssen unter Beachtung der garantierten Freiheiten eine angemessene, notwendige und angemessene Regulierung vornehmen, um den gewünschten Sinn zu haben. Grundsätzlich kann ein allgemeines Raucherverbot im Außenbereich nicht durch den gesundheitlichen Schutz von Nichtrauchern gerechtfertigt werden. Eine Raucherentwöhnung mit dem Anspruch, Mitarbeiter von schädlichen Verhaltensweisen abzuhalten, geht über ihre Regulierungskompetenz hinaus (BAG v. 19.1. 1999 - 1 AZR 499/98).