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Das UrhG - Teil 2 Verwandte Schutzrechte - § 2 Schutz von Fotografien (§ 72) - § 72 Fotografien - A. Allgemeines. Mit Lichtbildner entsteht ein urheberrechtliches Schutzrecht gemäß § 72 UrhG. Gemäß 72 I UrhG sind Fotos und fotografisch ähnliche Produkte urheberrechtlich geschützt. Das " ominöse " § 72 UrhG.

Nach § 72 UrhG sind auch reine "Fotografien" geschützt.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 72 UrhG:

Neu hinzugekommene Suchfunktion: (1) Fotos und Produkte wie z.B. Fotos auf ähnlich unterliegen den Bestimmungen von Teil 1 der Internetseite: geschützt Das Recht nach Abs. 1 verfällt fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung des Fotos oder, wenn seine erste öffentliche Vervielfältigung früher stattgefunden hat, danach, aber bereits fünfzig Jahre nach seiner Erstellung, wenn das Foto nicht innerhalb dieser Zeit entstanden ist oder rechtmäßig veröffentlicht wurde.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf  72 UrhG: Editoriale Verweise auf § 72 UrhG:

72 UrhG - Einzelner Standard

Bei Fotografien und Produkten, die wie Fotos auf ähnlich erstellt werden, gelten die Bestimmungen von Teil 1 geschützt. Das Recht nach Abs. 1 verfällt fünfzig Jahre nach dem Auftreten des Fotos oder, wenn seine erste öffentliche Vervielfältigung früher stattgefunden hat, danach, aber bereits fünfzig Jahre nach der Produktion, wenn das Foto nicht innerhalb dieser Zeit entstanden ist oder rechtmäßig öffentlich vervielfältigt wurde.

Der Zeitraum wird nach § 69 berechnet.

Professionelle und praxisorientierte Bildrechte

Die Fotos sind durch ein spezielles Urheberrecht geschÃ?tzt. Beinahe jedes Bild geniesst als Bild im Sinne des 72 UrhG umfangreichen Bestandsschutz. Eine Verletzung von Bildrechten kann unter anderem zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen. Weil der Performanceschutz eines Fotos beinahe immer und beinahe automatisiert erstellt wird und der geschützte Bereich gleichzeitig umfangreich ist, sollten Bildrechte/Fotorechte in der Anwendung sorgsam und einfühlsam behandelt werden.

Fotografien sind Fotografien jeglicher Natur, die nicht der Qualität der Arbeit entsprechen (vgl. Wandtke 2010, S. 322). Selbst die einfachsten Momentaufnahmen und reinen Momentaufnahmen sind somit Fotografien im Sinne des § 72 UrhG. Selbst schlecht ausgeleuchtete (Gegenlicht), verschwommene, grobe Pixel, Verzerrungen oder vergleichsweise schwache Aufnahmen sind Fotografien. Fotografien sind von fotografischen Arbeiten zu unterscheiden. Bei letzteren handelt es sich um Urheberrechte (und nicht nur um Leistungsschutzrechte), die als solche einen weitergehenden Patentschutz haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Produktabbildungen aller Arten vor allem um kopiergeschützte Fotos handelt. Das Bildrecht wird direkt mit der Entstehung des Bildes erstellt (siehe Copyright....), d.h. letztendlich schon beim Betätigen des Auslöseknopfes. Eigentümer der Rechte an einem Foto ist der Fotograf. 72 Abs. 2 UrhG.

Der Fotograf ist die Person, die das Bild aufgenommen hat, d.h. die den Verschluss der Kammer drückt. Wenn Fotografien automatisiert erzeugt werden, ist die Lichtbildnerin der "Meister der Fotografie" (vgl. LG Berlin, GRUR 1990, 270 - Satellitenfoto). Die Urheberin oder der Urheber eines Bildes kann sein Recht an dem Bild nach den allgemeinen urheberrechtlichen Prinzipien auf Dritte abtreten. Es gilt die Zweckbestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG.

Fotografien sind in angemessener Weise durch die Bestimmungen des 72 Abs. 1 UrhG über fotografische Arbeiten zu schützen. Dies beinhaltet u.a. auch ein Namensrecht des Fotografen nach § 13 UrhG. Bei Nichtverzicht auf dieses Recht (nachweislich!) kann der Urheber des Fotos vom Rechtsverletzer einen Aufschlag von 100% auf die entsprechende Nutzungsgebühr verlangen (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1989, 912).

Lediglich die Schutzfrist für Fotos ist geringer als für (fotografische) Werke, die durch das Urheberrecht geschützt sind. Nach § 72 Abs. 3 UrhG ist es bei Fotos 50 Jahre nach Veröffentlichung des Fotos.

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