750 Zpo

75 Zpo

Der Titel muss aufgrund von § 750 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alles enthalten. Zur Vollstreckung bedarf es auch einer Vollstreckungsklausel (§ 750 ZPO). ZPO 750, Bedingungen für die Zwangsvollstreckung. Gemäß § 725 ZPO müssen die Parteien, d.

h. Gläubiger und Schuldner, in der Vollstreckungsklausel genannt werden. - 704 ZPO, 724 ZPO, 725 ZPO ? Titel, Klausel.

750 ZPO - Einzelstandard

Ein Vollstreckungstermin kann nur dann eingeleitet werden, wenn im Beschluss oder in der Zwangsvollstreckungsklausel von beigefügten die Person, gegen die die Strafverfolgung erfolgen soll, genannt ist und das Gericht bereits verkündet worden ist oder wird. Wenn es sich um die vollstreckungsfähige Abschrift einer Entscheidung nach § 726 Abs. 1 oder um eine zu vollstreckende Entscheidung nach  727 bis 729, 738, 742, 744,  745 Abs. 1 gehört.

und § 749 für oder gegen eine der darin genannten Person, für oder gegen eine dieser Person, so ist neben dem zu Vollstreckende Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckungsklausel beigefügte und, sofern die Zwangsvollstreckungsklausel auf der Grundlage öffentlicher oder öffentlich beurkundeter TÃ?tigkeiten erlassen wird, auch eine Kopie dieser TÃ?tigkeiten vor Vollstreckungsbeginn oder zeitgleich mit deren Inkrafttreten zuzustellen.

Die Vollstreckung nach  720a kann nur erfolgen, wenn das Gericht und die Zwangsvollstreckungsklausel zumindest zwei Wochen im Voraus zugegangen sind.

750 ZPO Anforderungen an die Vollstreckung

Ein Vollstreckungstermin kann nur dann eingeleitet werden, wenn im Beschluss oder in der Zwangsvollstreckungsklausel von beigefügten die Person, gegen die die Entscheidung ergehen soll, genannt ist und das Gericht bereits verkündet worden ist oder wird. Wenn es sich um die vollstreckungsfähige Abschrift einer Entscheidung nach § 726 Abs. 1 oder um eine nach  727 bis 729, 738, 742, 744,  745 Abs. 1 zu vollstreckende Entscheidung gehört.

und § 749 für oder gegen eine der darin genannten Person, für oder gegen eine dieser Person, so ist neben dem zu Vollstreckende Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckungsklausel beigefügte und, sofern die Zwangsvollstreckungsklausel auf der Grundlage öffentlicher oder öffentlich beurkundeter TÃ?tigkeiten erlassen wird, auch eine Kopie dieser TÃ?tigkeiten vor Vollstreckungsbeginn oder zeitgleich mit deren Inkrafttreten zuzustellen.

Die Vollstreckung nach  720a kann nur erfolgen, wenn das Gericht und die Zwangsvollstreckungsklausel zumindest zwei Wochen im Voraus zugegangen sind.

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