Kündigungsschutzgesetz Mitarbeiterzahl

Entlassungsschutzgesetz Anzahl der Mitarbeiter

aber auf die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen. dd. Ehrenamtliche oder freie Mitarbeiter sind nicht inbegriffen. Die Kündigungsschutzmaßnahmen stehen unter Beschuss. Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt in die Berechnung der Mitarbeiterzahl einbezogen:.

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Der Kündigungsschutz: wenige Regelungen - viele Kontroversen

Für die Entlassung im Bereich des Arbeitsrechts ist das Kündigungsschutzrecht (KSchG) maßgebend. Die Kündigungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass der Unternehmer den Mitarbeiter nicht ohne triftigen Grund abtreten kann. Ein ordentliches (fristgerechtes) Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann nur dann erfolgen, wenn ein Anlass im Dienstverhältnis oder in der Persönlichkeit des Mitarbeiters zur Beendigung des Dienstverhältnisses besteht oder wenn die Beendigung aus betrieblichen Erwägungen geschieht.

Die Kündigungsmöglichkeit eines solchen Kündigungsgrundes ist zunächst davon abhängig, ob das Kündigungsschutzrecht gilt oder nicht. Es gibt drei Bedingungen für die Umsetzung des Kündigungsschutzes: Die Person, die entlassen wurde, muss ein Mitarbeiter sein. Das Unternehmen, in dem der Mitarbeiter arbeitet, ist kein kleines Unternehmen.

Verliert der Mitarbeiter durch die Änderung des Gesetzes seinen vor dem 01.01.2004 erworbenen Kuendigungsschutz? Welcher Mitarbeiter zählt mit welchem Umstand? Der Entlassungsschutz, wenn das Kündigungsschutzrecht nicht anwendbar ist, ist unter Entlassungsschutz beschrieben. Die Kündigungsschutzregelung ist nur für Mitarbeiter anwendbar. Dazu gehören z.B. auch: Die folgenden Personengruppen können sich dagegen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da sie keine Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzes sind:

Für die Geschäftsführung, die Betriebsleitung und vergleichbare Führungskräfte gilt jedoch das Kündigungsschutz-Gesetz gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 KG, soweit sie zur selbständigen Anstellung oder Kündigung ermächtigt sind. Dabei ist es von Bedeutung, dass es sich nicht um die Geschäftsführung einer im Firmenbuch registrierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln darf. Das Kündigungsschutzrecht gilt nicht für sie.

Es kommt bei der Fragestellung, wer ein vergleichbarer Kadermitarbeiter ist, darauf an, ob er eine mit einem Geschäftsleiter oder Werksleiter gleichwertige Position innehat und darüber hinaus Anspruch auf Selbständigkeit oder Kündigung hat. Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn der Mitarbeiter weniger als sechs Monaten für den Arbeitgeber arbeitet.

Dies ist in 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzes festgelegt. Wenn der Mitarbeiter am Ende des Halbjahres eine Entlassung erfährt, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden, auch wenn es sich nicht um ein Kleinunternehmen handele. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes ist allein die Beschäftigungsdauer maßgeblich. Selbst wenn die Bewährungsfrist nur drei Monate dauert, gilt der Kündigungsschutz nach dem Ende von drei Monaten nicht mehr.

Mit der vereinbarten Testphase soll lediglich die Frist auf zwei Monate verkürzt werden. Das ist möglich, weil eine solche Regulierung für den Mitarbeiter vorteilhaft ist. Das wäre für den Mitarbeiter nachteilig, da der Entlassungsschutz erst später beginnen würde. Er muss lediglich sicherstellen, dass die Entlassung innerhalb von sechs Monaten beim Mitarbeiter eintrifft.

Die rechtssichere Zustellung von Kündigungserklärungen ist auf dieser Webseite unter dem Punkt Zugriff auf die Beendigung beschrieben. Geht die Entlassung nur einen Tag nach Ende der sechs Monaten beim Mitarbeiter ein, gilt das Kündigungsschutzgesetz und der Dienstgeber benötigt einen der drei im Kündigungsschutzgesetz festgelegten Entlassungsgründe (nämlich einen verhaltens- oder personenbezogenen oder einen betrieblich bedingten Kündigungsgrund).

Allerdings nur, wenn das Unternehmen kein kleines Unternehmen ist, d.h. eine gewisse Mindestanzahl von Mitarbeitern regelm? Der Kündigungsschutz ist auch nicht auf Beschäftigungsverhältnisse in kleinen Unternehmen anwendbar. Dies ist in 23 des Kündigungsschutzes festgelegt. Besteht das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004, so war es damals gültig, dass ein Kleinunternehmen das Unternehmen ist, das fünf oder weniger Mitarbeiter hat.

Die Zählung der individuellen Angestellten, dazu kommen wir später. Vor dem 1. Januar 2004 waren die Beschäftigten somit nach dem Kündigungsschutzgesetz gegen Entlassung geschützt, wenn zu diesem Zeitraum mehr als fünf Beschäftigte tätig waren. Infolge der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung wurde die Zahl der Beschäftigten auf mehr als 10 aufgestockt, so dass es kein Kleinunternehmen mehr gibt und das Kündigungsschutzrecht gilt.

Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis erst am 1. Januar 2004 oder später begann, haben daher nur dann Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht, wenn mehr als 10 Beschäftigte im Unternehmen sind. Exakt 10 Angestellte sind nicht genug. Verliert der Arbeitgeber durch die Änderung des Gesetzes seinen vor dem 01.01.2004 erworbenen Entlassungsschutz? Jetzt sollten die Beschäftigten, die bereits Entlassungsschutz erlangt hatten, durch die Änderung des Gesetzes nicht auf einmal ihres Kündigungsschutzes beraubt werden.

Eine Übergangsbestimmung sah daher vor, dass der betreffende Beschäftigte, wenn er vor dem 1. Januar 2004 Entlassungsschutz nach dem Gesetz erlangt hätte, diesen nicht mehr verlieren würde, es sei denn, die am 1. Januar 2004 existierende und für die Anwendung des Kündigungsschutzrechts maßgebliche Erwerbsbevölkerung würde auf fünf oder weniger Beschäftigte reduziert werden.

Welcher Mitarbeiter zählt mit welchem Umstand? In § 23 Abs. 1 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz ist festgelegt, wie Teilzeitbeschäftigte mit der Existenz eines Kleinunternehmens zu rechnen sind. Teilzeitmitarbeiter rechnen nur pro rata temporär nach der folgenden Zählweise: Mitarbeiter, die bis zu 20 Wochenstunden leisten, rechnen 0,5 Mitarbeiter, die bis zu 30 Wochenstunden leisten, rechnen 0,75 Mitarbeiter, die mehr als 30 Wochenstunden leisten, rechnen 1,0 Andere Formen der Differenzierung gibt es nicht.

Selbst wenn ein Angestellter nur 1 Std. pro Tag beschäftigt ist, beträgt er 0,5. 60 Std. pro Tag sind nur 1,0 Std. Informationen zum Entlassungsschutz einzelner Angestellter sind auf unserer Webseite unter Entlassungsschutz zu lesen. Die nachfolgenden Fälle sind beispielhaft dafür, wie Unternehmer die Umsetzung des Kündigungsschutzes durchzusetzen haben.

Fünf Putzfrauen, die nur 2 Stunden pro Tag putzen, sind 2,5 Arbeiter. Die Arbeitgeberin hat 11 Beschäftigte und unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz. Weil nur der Unternehmer feststellen kann, wie viele Mitarbeiter eingestellt sind, ergibt sich die Fragestellung, ob er durch eine Restrukturierung nur noch 10 Mitarbeiter einstellen kann, um nicht mehr unter den Kündigungsschutz zu kommen.

Wäre der Dienstherr nur eine Putzfrau beschäftigt, die 10 statt 5 Putzfrauen beschäftigt, würde diese nur 0,5 sein. Das Unternehmen hätte dann nur noch 9,0 statt 11,0 Mitarbeiter (11 Mitarbeiter - 2,5 Mitarbeiter (Reinigungspersonal eingespart) + 0,5 Mitarbeiter (Reinigungspersonal mit 10 Stunden/Woche). Wer am Rande der Umsetzung des Kündigungsschutzes mit seinem Unternehmen steht, kann gut daran tun, seine Arbeitsverhältnisse so zu konzipieren, dass die durch das Kündigungsschutzrecht vorgeschriebene Stundenzahl voll ausgeschöpft wird.

Deshalb wird er vier Reiniger entlassen und den fünften Reiniger 10 Std. einplanen. Jeder Mitarbeiter verliert seinen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Erkennt ein Unternehmer, dass es bei der nächstfolgenden Beschäftigung eines Mitarbeiters über die 10,0 Mitarbeiter hinausgeht und somit alle seine Mitarbeiter nach dem Kündigungsschutzrecht Entlassungsschutz geniessen, dann denkt sich der eine oder andere Unternehmer, ob er nicht lieber eine neue Gesellschaft gründen und den neuen, elften Mitarbeiter in der neuen Gesellschaft beschäftigen will.

Somit hätte eine Gesellschaft 10,0 Mitarbeiter, die zweite Gesellschaft 1,0 Mitarbeiter. Dann konnte die zweite Gesellschaft mit weiteren Mitarbeitern besetzt werden, bis sich in dieser zweiten Gesellschaft ebenso höchstens 10,0 Mitarbeiter befinden, so dass dann die dritte Gesellschaft geöffnet werden müsse. Durch diese Struktur können Unternehmer die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes für alle Beschäftigten vereiteln.

Daher ist ein solches Muster auch nicht zulässig und eine Überwindung des Kündigungsschutzes. Auch wenn die Gesellschaft als selbständige Gesellschaft angesehen wird, die auch für steuerliche Zwecke selbständig gewertet wird, handelt es sich um ein sogenanntes Joint Venture. All diese Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden wie eine einzige Gesellschaft betrachtet, mit der Konsequenz, dass das Kündigungsschutzrecht für alle Mitarbeiter anwendbar ist.

Besitzt ein Unternehmer ein Unternehmen, in dem er z.B. Würstchen produziert und 20 Mitarbeiter in diesem Unternehmen einsetzt, existiert für dieses Unternehmen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht. Wenn er nun eine andere Gesellschaft in einer anderen Ortschaft errichtet, diese mit einem eigenen Geschäftsleiter ausstattet und Kaffeetassen mit dieser Gesellschaft in der anderen Ortschaft mit einem anderen Sitz produziert, dann hat diese Gesellschaft nichts mit der Würst-Gesellschaft zu tun und ein Gemeinschaftsunternehmen entwickelt sich dadurch nicht.

Wenn also acht Mitarbeiter in der Kaffeeetassen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig sind, haben diese acht Mitarbeiter keinen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht. Weil es sich bei den Geschäftsführern nicht um Angestellte im Sinn des Kündigungsschutzes handelt und sie nicht zur Zahl der Mitarbeiter gehören, kann ein Unternehmer beispielsweise, wenn er 11,0 Mitarbeiter einstellt, einen dieser Mitarbeiter zum geschäftsführenden Direktor ernennen, was bedeuten würde, dass er dann nur noch 10,0 Mitarbeiter beschäftigen würde.

Daraus folgt, dass sie nicht mehr unter den Kündigungsschutz fallen. Verfügt ein Unternehmen über 11,0 Mitarbeiter und ist einer von ihnen ein enger Familienangehöriger, dann wird ihm oft empfohlen, diesen zu kündigen. Dadurch reduziert sich die Mitarbeiterzahl auf 10,0, so dass das Kündigungsschutz-Gesetz nicht mehr gilt.

Vor allem in kleinen Unternehmen sind oft Familienmitglieder angestellt, die sich natürlich nicht gegen Entlassungen aussprechen. Der Abbau auf 10,0 Mitarbeiter ist somit problemlos möglich. Hat ein Unternehmen 11,0 Mitarbeiter, von denen 3 nur 2 Stunden pro Tag tätig sind, gelten diese drei Mitarbeiter als 1,5 Mitarbeiter. Wenn diese Mitarbeiter für die Betreuung oder die Gebäudereinigung verantwortlich sind oder wenn es sich um Reinigungskräfte handelt, wird einem Unternehmer oft empfohlen, diese Tätigkeiten auszugliedern und von anderen Unternehmen auszufüllen.

Dadurch reduziert sich die Zahl der Mitarbeiter auf 9,5, und das Kündigungsschutzrecht gilt nicht mehr für den Rest der Mitarbeiter. Ein Kündigungsschutz für die 1,5 entlassenen Mitarbeiter ist gescheitert, da die Auslagerung zum Verlust des Arbeitsplatzangebotes führen kann. Weitere Informationen zum Thema Auslagerung erhalten Sie unter Abbruch aus betrieblichen Gründen.

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