Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Arbeitgeberanteil Minijob
Beitrag des Arbeitgebers MinijobDas bedeutet für die Arbeitgeber wenig Mehrarbeit.
? Darf ein Unternehmer (Minijob) einen zweiten Minijob untersagen - Arbeitsgesetz
Der GKV geht von einer Steuerbemessungsgrundlage von 898,33 ? aus. Damit kann der Minibar 156,51 (14,9% kWh (133,85 Euro) + 2,3% Photovoltaik (22,66 Euro)) seiner 400,- an den GKV abführen. Damit verbleiben 220,83 EUR. Auffallend ist auch der Preisvergleich von 450,- bis 451,- EUR mit einem "freiwilligen" Versicherungsnehmer.
Bei einem Minijob von 450 EUR muss eine Versicherung abgeschlossen werden: Davon profitiert auch die AG, und zwar 42,11 EUR.
Niedriglohnarbeit, Kurzzeitarbeit und die "Gleitzone".
Einige Arbeitsverhältnisse bieten spezielle "Leistungen" für soziale Sicherheit und Steuer. Hinweis: Nach dem Arbeitsrecht müssen dagegen alle diese Mitarbeiter gleich behandelt werden (z.B. bei Ferien, Krankheiten, Kündigungsschutz und Kündigungsfristen )! a) Niedrig bezahlte Mitarbeiter: Bei einem maximalen Monatsgehalt von 450,00 EUR kann der Dienstgeber diese "brutto für netto" an den Dienstnehmer zahlen.
Der Pauschalzuschlag von ca. 30% ist allein vom Auftraggeber zu erstatten. b) Kurzzeitbeschäftigte: Beträgt die maximale Beschäftigungsdauer drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr, ist die Aktivität von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit und kann mit einem Pauschalsatz von 25% besteuert werden.
c ) Gleitzone: Bei Arbeitsplätzen mit einem Gehalt zwischen 450,01 und 850,00 EUR pro Monat erhöht sich der Sozialversicherungsbeitrag schrittweise von ca. 4% zu 450,01 EUR auf ca. 20% zu 850,00 EUR. Der Arbeitgeberbeitrag und die Steuer sind in der üblichen Größenordnung. Diese Broschüre enthält Erklärungen zur Grenzarbeit, insbesondere zu sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Themen.
Darüber hinaus werden auch die kurzfristige Erwerbstätigkeit und die sogenannte Schiebezone zwischen 450,01 und 850,00 ? diskutiert. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt seit dem ersten April 2003 die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze von 400,00 ?. Dieser wird seit dem 1. Jänner 2013 auf 450,00 pro Monat anheben.
Es gibt keine Zeitbegrenzung mehr: Die bisherige Beschränkung auf weniger als 15 Wochenstunden wurde abgeschafft. In der Regel ist der Mitarbeiter von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen (mit Ausnahme der Rentenversicherung), wenn das Entgelt aus der Erwerbstätigkeit nicht regelmässig 450,00 pro Kalendermonat liegt. Für Geringverdiener, die in dieser Tätigkeit nicht versichert sind, muss der Dienstgeber jedoch in den Jahren 2017 und 2018 folgende pauschale Abgaben in der Gesamthöhe von 31,29 Prozent (jeweils bezogen auf das Arbeitsentgelt) entrichten
Den Pauschalbeitrag muss der Auftraggeber an die Zentralstelle, die DRV (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; auch bekannt als Minijob-Zentrale) zahlen. Steuertipp: Der pauschale Freibetrag für Lohn-, Kirchen- und Sozialabgaben kann bei Bruttotarifverträgen an den Mitarbeiter weitergegeben werden. Diese sollte dann im Anstellungsvertrag festgelegt werden. Die Lohnsteuerabzüge nach dem Prinzip des Lohnsteuerabzugs (früher: Lohnsteuerkarte) sind für den Unternehmer billiger als die pauschale Lohnsteuerberechnung von 2%.
Dazu muss der Mitarbeiter dem Unternehmen seine Steuernummer vorlegen. Hat der Mitarbeiter die Steuerklassen I, II, III oder IV, ist für ihn keine Einkommensteuer fällig, da die im Einkommensteuersatz enthaltenen Befreiungen wesentlich größer sind. Tipp: Der Krankenkassenbeitrag wird wie bisher nicht erhoben, wenn der Mitarbeiter nicht in einer GKV krankenversichert ist.
Hinweis: Seit dem 31.01.2013 müssen Beiträge zur obligatorischen Pensionsversicherung in Höhe von mind. 175 EUR erhoben werden. Gleiches trifft auf Arbeitsplätze zu, die vor dem 1. Jänner 2013 anlaufen. Spezielle Funktionen für Jobs, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 existierten: Mitarbeiter, die bereits vor dem Stichtag des Jahres 2013 von der Versicherungspflicht befreit waren, sind weiter versichert.
Wenn jedoch der Dienstgeber nach dem Stichtag des Vertragsabschlusses die reguläre Monatsvergütung auf mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR angehoben hat, findet das neue Gesetz auf die Altbeschäftigung Anwendung. Sind dagegen die Beiträge zur Rentenversicherung bereits vor dem Stichtag des Erwerbs vor dem Stichtag des Erwerbs vor dem Stichtag des Erwerbs vor dem Stichtag des Erwerbs der Rentenversicherung angehoben worden, verbleibt der Arbeitnehmer versicherungsfähig und kann nicht freigestellt werden.
Aggregation mehrerer Teilzeitstellen: Das Prinzip ist, dass alle Kleinaufträge addiert werden. Stellt sich bei der Aggregation jedoch heraus, dass die Anforderungen an die geringfügige Beschäftigung nicht mehr erfüllt sind, entsteht die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Festsetzung durch das Inkassobüro oder einen Rentenversicherungsträger. Auftreten von Nebentätigkeiten, die mit sogenannten Hauptberufen zusammenfallen:
Es ist auch möglich, dass eine Nebenbeschäftigung mit so genannter Hauptberufstätigkeit (versicherbare Berufe) zusammenfällt. Zusätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz soll "ein" Nebenjob (nicht beim selben Arbeitgeber!) auch in Zukunft sozialversicherungspflichtig bleiben. Im Falle mehrerer Teilzeitarbeitsplätze ist neben einer hauptversicherbaren Tätigkeit nur die erste Teilzeitbeschäftigung von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Sie werden nur addiert, wenn neben einer Haupttätigkeit zwei oder mehr Nebentätigkeiten allein ausgeführt werden.
Es ist daher irrelevant, ob Forderungen aus Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen nicht durchgesetzt wurden. Nach dem Arbeitsrecht sind Teilzeit- und Vollzeitkräfte wie reguläre Mitarbeiter zu betrachten. Geringe Erwerbstätigkeit im eigenen Haus besteht, wenn Aktivitäten ausgeführt werden, die "von einem eigenen Hausstand gerechtfertigt sind und ansonsten in der Regel von Mitgliedern des eigenen Haushalts ausübbar sind.
"Für diese Randbeschäftigung gilt die obige Erläuterung mit der besonderen Eigenschaft, dass nur pauschale Abschöpfungen in der Größenordnung von 12% des Entgelts zu zahlen sind. Für Mini-Jobs in privaten Haushalten ist seit dem Stichtag des Jahres 2006 eine Pauschale von 1,6 Prozent zu zahlen, die vom Mini-Job-Center zusammen mit den anderen Steuern zwei Mal jährlich erhoben und an die verantwortlichen Unfallversicherer weitergegeben wird.
Kurzzeitbeschäftigung ist definiert als eine auf drei Monaten oder maximal 70 Arbeitstagen pro Jahr befristete Tätigkeit, entweder durch Arbeitsvertrag oder entsprechend ihrer Art. Der Betrag der Vergütung ist unerheblich. Beschränkung auf drei oder 70 Arbeitstage: Die Anstellung kann befristet sein oder auf vertragliche Vereinbarungen beruhen (Beispiele):
Keinerlei Berufspraxis für Vergütungen über ? 450,00: Auch wenn die Dauer 2 oder 50 Tage nicht überschreiten sollte, gibt es keine versicherungsfreie "Kurzzeitbeschäftigung", wenn die Erwerbstätigkeit professionell ausgeführt wird und die Vergütung aus dieser Erwerbstätigkeit 450,00 Euro beträgt (z.B. vier Tage pro Kalendermonat als Nachtpflegerin im Spital; Zeitraum: nur 48 Tage pro Jahr, aber professionell ausgeübt).
Wenn das Berufseinkommen 450,00 übersteigt, gibt es auch keine Nebenbeschäftigung. Es gibt keine besonderen steuerlichen oder sozialversicherungstechnischen Vorschriften für Sie. Ein regulärer Beruf: Die über einen langen Zeitabschnitt zu wiederholende Tätigkeit wird regelmässig ausgeführt und ist somit keine Kurzzeitbeschäftigung mehr. Von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungen wird eine befristete Anstellung abgelehnt, wenn ein Anstellungsvertrag für mehr als ein Jahr abgeschlossen wird.
Ist ein Rahmen-Arbeitsvertrag zunächst auf ein Jahr beschränkt und wird sofort danach ein weiterer Rahmen-Arbeitsvertrag abgeschlossen (Kettenvertrag), so ist ab dem Zeitpunkt des Beginns des neuen Rahmen-Arbeitsvertrags von einer regulären Anstellung auszugehen. b. Hinweis: Da befristete Arbeitsverträge oft zeitlich beschränkt sind, ist diese Frist nur gültig, wenn sie vertraglich fixiert ist.
Es empfiehlt sich auch, mit jedem Kurzzeitmitarbeiter eine Rahmenvereinbarung mit einer Dauer von maximal einem Jahr und vereinbarter Einsatzdauer von maximal 70 Werktagen oder 3 Monate in diesem Bereich zu schließen. Die Vergütung aus kurzfristiger Tätigkeit ist von der Sozialversicherung ausgenommen, d.h. "es gibt keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Auch für den Dienstgeber gibt es keine pauschalen Beiträge. Gleiches trifft zu, wenn die befristete Tätigkeit zusätzlich zu einer Haupttätigkeit, die sozialversicherungspflichtig ist, oder einer Teilzeitbeschäftigung ausübt wird. Es besteht keine befristete Anstellung mehr, wenn die Anstellung professionell durchgeführt wird und die Vergütung aus dieser Anstellung 450,00 ? übersteigt. Werden die Fristen von 3 oder 70 Werktagen nicht eingehalten, so werden die Fristen mehrerer aufeinander folgender Kurzzeitarbeitsplätze unabhängig von der Verdiensthöhe addiert.
Gleiches trifft zu, wenn die Arbeiten bei unterschiedlichen Auftraggebern ausgeführt werden. Bei jedem neuen Arbeitsverhältnis ist zu überprüfen, ob dieses - zusammen mit der bereits im aktuellen Jahr erfolgten Kurzzeitbeschäftigung des Mitarbeiters - die entsprechende Fristüberschreitung ist. Andererseits werden Kurzzeitbeschäftigung und gleichzeitige Haupttätigkeit (z.B. als versicherbarer Angestellter, Freiberufler oder Beamter) oder gering bezahlte (unbefristete) Arbeitsverhältnisse nicht zusammengezählt:
Erwerbstätigkeit gilt als Berufstätigkeit, wenn sie für die betreffende Person nicht von geringer ökonomischer Relevanz ist und ihr Gehalt 450,00 ? übersteigt. Gelegenheitsjobs wie Urlaubsjobs oder Jobs zwischen Gymnasium und Universität sind in der Regel von geringer ökonomischer Relevanz und sollten daher nicht als professionell angesehen werden, sofern die Grenzwerte der Kurzzeitbeschäftigung einhalten werden.
Gleiches trifft auf die Kurzzeitbeschäftigung zu, die zusätzlich zu einer hauptversicherungspflichtigen Tätigkeit ausübbar ist. Wenn jedoch während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem Dritten Gesetzbuch der Sozialen Sicherheit eine befristete Anstellung erfolgt, ist dies als Berufstätigkeit zu betrachten. Eine regelmässige Kurzzeitbeschäftigung kann auch eine berufliche Tätigkeit beinhalten. Um auch überprüfen zu können, ob der Kurzzeitbeschäftigte noch andere solche Arbeitsplätze hat, muss der Dienstgeber diese Mitarbeiter bei der Sammelstelle der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt) eintragen.
Löhne aus kurzfristiger Tätigkeit unterliegen der unbegrenzten Einkommensteuer. In Ausnahmefällen kann der Unternehmer nach 40 a Abs. 1 StG die Einkommensteuer in Höhe von 25 Prozent des Gehalts zuzüglich Steuern abführen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber ist nur vereinzelt, nicht regelmässig und nicht mehr als 18 aufeinander folgende Werktage (ausgenommen Samstag, Sonntag, Feiertag, Krankheitstage und Feiertage), der Durchschnittsstundenlohn überschreitet 12,00 ? und der Durchschnittslohn 72,00 ? pro Werktag während der Beschäftigungszeit nicht (Ausnahme: unvorhergesehener Arbeitsbedarf).
Die Abgeltungssteuer von 25 Prozentpunkten ist ebenfalls nicht an die Minijob-Zentrale zu zahlen, sondern immer an das örtliche Finanzamt (§ 41 a EStG). Dies ist nur bei einkommensschwachen Arbeitsplätzen möglich (bis zu 450,00 ?). Im Arbeitsrecht werden Kurzzeitbeschäftigte regelmässig als Teilzeit- und Vollzeitkräfte behandelt. Bei einem Gehalt zwischen 450,01 und 850,00 pro Monat erhöht sich der Sozialversicherungsbeitrag stufenweise von ca. 4 auf 450,01 bis zum Vollbeitrag von ca. 20 bis 850,00 ?.
Die Arbeitgeberbeiträge betragen gegenüber dem alten Gesetz ca. 20 Prozent. Allerdings entfällt das Gleitzonen-Privileg für zwei Arbeitsplätze im Lohnbereich von 450,01 bis 850,00 pro Monat, die zusätzlich zu einer hauptversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeführt werden. Im Jahr 2013 wird ein reguläres Gehalt zwischen 400,01 und 450,00 Euro weiter nach der früheren Gleitzonenverordnung versichert.
Von der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegepflichtversicherung können Sie jedoch befreit werden. Im Gleitbereich gibt es wie bei schlecht bezahlten Arbeitsplätzen auch die Moeglichkeit, auf den reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu verzichtet. Das bedeutet, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr den Sonderregelungen der Gleitstrecke unterworfen ist, sondern wie ein normales Teilzeitarbeitsverhältnis der vollen sozialversicherungsrechtlichen Haftung für beide Parteien unterworfen ist.