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Urheber- und Leistungsschutzgesetz § 15 Allgemeines. In § 15 Abs. 3 UrhG sind die einzelnen Verwertungsrechte in § 15 UrhG und in den §§ 16 ff. aufgelistet. Nach § 15 Abs.

3 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung öffentlich, wenn sie für die Mehrheit der Öffentlichkeit bestimmt ist. Lediglich der Grad der Individualität des Werkes, bezeichnet als erforderliche Bauhöhe (Wandtke/Bullinger/Bullinger/Bullinger/Bullinger § 2 UrhG Rn 15 ff.), die. 15 UrhG.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 15 UrhG:

die Vorlesung, Aufführungs und Vorführungsrecht (Â 19), das Recht der Ã-ffentlichkeit Zugänglichmachung (Â 19a), das Recht der Sendung (Â 20), das Recht der VervielfÃ?ltigung durch Bild oder Tonträger (Â 21), das Recht der VervielfÃ?ltigung von Radiosendungen und der Ã-ffentlichkeit Zugänglichmachung (§ 22). Die Vervielfältigung ist öffentlich, wenn sie für eine Vielzahl von Personen der Öffentlichkeit vorgesehen ist.

2Werbung umfasst jeden, der nicht durch persönliche Beziehung mit der Person in Verbindung steht, die das Kunstwerk ausbeutet, oder mit anderen Menschen, denen das Kunstwerk in unkörperlicher Weise erfahrbar wird. Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 15 UrhG:

15 UrhG - Einzelner Standard

Die Vorlesung, Aufführungs- und Vorführungsrecht (Â 19), das Recht der Ã-ffentlichkeit Zugänglichmachung (Â 19a), das Verbreitungsrecht (Â 20), das Vervielfältigungsrecht durch Bild oder Tonträger (Â 21), das Vervielfältigungsrecht von Radiosendungen und der Ã-ffentlichkeit Zugänglichmachung (§ 22). Die Vervielfältigung ist öffentlich, wenn sie für eine Vielzahl von Personen der Öffentlichkeit vorgesehen ist.

Der Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen in Verbindung steht, der das Kunstwerk benutzt, oder mit den anderen Menschen, denen das Kunstwerk in unkörperlicher Gestalt oder durch persönliche Beziehung spürbar gemacht wird.

Änderung des § 15 UrhG "Vervielfältigungsrecht.

Vervielfältigungsrechte. Im Übrigen hat der Autor das alleinige Recht, das Kunstwerk - in welchem Umfang und in welcher Form auch immer - temporär oder auf Dauer zu reproduzieren. Die Reproduktion umfasst auch die Aufzeichnung der Leistung eines Werks auf reproduzierbaren Wiedergabemitteln für Gesichter oder Ohren (Bild- oder Tonträger), z.B. auf Filmbändern oder Tonträgern.

Derartige Tonträger entsprechen reproduzierbaren Reproduktionen von ohne Tonaufnahme hergestellten Arbeiten durch Ausstanzen, Schlagen, Arrangieren von Kugelschreibern oder ähnlichen Mitteln (Drehorgeln, Spieluhren usw.). Zu den Vervielfältigungsrechten gehört bei Planungen und Gestaltungen für Werke der schönen Kunst auch das alleinige Recht, das Kunstwerk entsprechend auszufüllen.

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