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Einigungsgebühr Gerichtlich
Vergleichsgebühr GerichtlichDie Fälle, in denen eine Einigung nur in Gerichtsverfahren erzielt wird. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs wird dieser zusätzlich berechnet.
Anwaltskosten - Sabine Jungbauer - Google Books
Das Konzept: Die Arbeit befasst sich praxisnah und anschaulich mit den Problemen, die bei der Ermittlung des Streitwertes, der Abrechnung von Gebühren und der Erstattung von Kosten auftreten können. Hier richtet sich das Heft vor allem an den Rechtsanwalt und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RA-Fachangestellten, die die Rechnungslegung vorantreiben. Die Taktiken im Umgang mit der Kalkulation und dem Kunden sind auch Gegenstand zahlreicher Artikel im Heft.
Ausführlich wird das Kapitel "Entschädigungsvereinbarung" behandelt. Streitthemen wie die Gutschrift der Geschäftsvergütung, die Vergleichsgebühr für Ratenzahlungen oder die Terminvergütung für Vergleichsgespräche werden separat vorgestellt* praxisrelevante Sachverhalte wie Rechtsschutzversicherungen, anwaltliche Berufs- und Informationspflichten sowie das RVG unter anderem im Bereich des Immaterialgüterrechts, des Arbeitsrechts und des Familienrechts.
Abwicklungsgebühr
Ein Vergleichsentgelt nach Nr. 1003 VVRVG fällt nur bei einer einstweiligen Verwahrungsvereinbarung im Rahmen der Gutachtertätigkeit an, wenn ein bestimmtes Gerichtsverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) unterbleibt. Die Berufung des Vertreters des Klägers gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Peine vom 29. Mai 2014 - 10 F 306/12 - wird abgewiesen.
Das Urteil ist gebührenfrei. Im Hauptsacheverfahren geht es um das Aufenthaltsrecht der am 13.09.2003 geborenen und am 20.06.2008 geborenen Söhne und Töchter Ö.C. und F.C., die aus der Heirat des Beschwerdeführers mit dem Angeklagten hervorgehen. Die Eltern des Kindes haben am Stichtag den " zwischenzeitlichen Vergleich " abgeschlossen, nach dem die Söhne und Töchter mit ihren Vätern leben und über die Bildungsberatungsstelle vermittelt werden sollen.
Das Rechtsbehelfsverfahren bezweckt die Bestimmung der Prozesskostenhilfe für den Verfahrensvertreter des Anmelders. Der Klägerin wurde mit Entscheidung vom 17. November 2012 Prozesskostenhilfe gewährt. Ein Vorschuss wurde am gleichen Tag auf Verlangen seines Vertreters am 16. November 2012 in der geforderten Summe festgesetzt, der eine Vergleichsgebühr gemäß Nr. 1003 VVRVG enthält.
Der Kostenbeauftragte weist unter dem Stichtag 3. Juli 2013 darauf hin, dass die Entschädigung für eine Zwischenabrechnung nicht zurückerstattet werden kann und fordert die Rückerstattung des überbezahlten Betrags. Der Amtsgerichtshof Hildesheim - Der Bezirksprüfer - hat bei Vorlage der Akte durch den Beamten am zwanzigsten Feber 2014 - am achtzehnten Feber 2014 - eine Mahnung gegen die Bestimmung vom einberufen.
Mit Bescheid vom 31. Dezember 2014 hat der Kostenträger die Mahnung gerettet und die Vergleichsgebühr von der zu vergütenden Entschädigung abgezogen. Mit Mahnung vom 21. Mai 2014 lehnte das Landgericht die Mahnung durch die angefochtene Entscheidung ab. Der Vertreter des Klägers setzt mit seiner Klage seinen Antrag zunächst fort und ruft die Einziehung an.
Ob eine korrespondierende Anwendbarkeit des 20 GKG auf der Grundlage der Neufassung des 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz RVG (zum Streitstand: Hartmann, Kostengesetze, Ausgabe 2014, § 56 RVG Rn. 6) überhaupt möglich ist, bleibt abzuwarten. Mit Beschluss vom 12. Mai 2013, etwa ein halbes Jahr nach der ersten Feststellung, forderte der Beamte den Vertreter der Klägerin auf, die Vergleichsgebühr zurückzuzahlen.
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verfahrensvertreters des Anmelders besteht daher nicht. 2 Das Landgericht hat die Bezüge des Prozessbevollmächtigten in angemessener Weise auf die Mahnung der Staatskasse reduziert. Ein Vergleichsentgelt nach Nr. 1003 VVV RVG ist nicht angefallen. Keine der Varianten der offiziellen Note (2) zu Nr. 1003 RVG wurde durch die Interimsvereinbarung der Parteien vom 17. November 2012 umgesetzt.
Es gibt verschiedene Ansichten zur Fragestellung, ob ein Interimsabkommen in Fragen der Elternschaft auch eine Vertragsgebühr nach Nr. 1003 RVG auslöst. Zum einen wird argumentiert, dass eine Vergleichsgebühr fällig wird, wenn der Vertragsinhalt in einem eigenständigen Verfahren behandelt werden könnte und dies und die damit verbundenen Kosten durch die Vereinbarung verhindert werden (OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1939 Rn.
Zehn; Oberlandesgericht Zweibrücken, Familiengesetz 2014, 1939 Rn. 8 f.; Familiengesetz 2014, 1940 Rn. 2 f.; Gerold /Schmidt/Müller-Rabe RVG, 21. ed. 2013, Nr. 1000 RVVG Rn. 67). Einem anderen Gutachten zufolge (OLG Hamm vom 02.01.2013 - 6 WpHG 254/12 - Rn. 14 - juris) fällt keine Vertragsgebühr für ein Interimsabkommen an, wenn nur eine einstweilige Verfügung bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung erlassen wird.
In Anlehnung an den Text des Vermerks (2) zu Nr. 1003 RVG und somit als letzteres. Ein Honorar für einen vorläufigen Vergleich kann nur in den in Absatz 2 der Note genannten Fällen anfallen. Danach fällt die Vergleichsgebühr auch für die Teilnahme am Abschluß eines gerichtlich genehmigten Vergleichs an ( 156 Abs. 2 FamFG) und in einer Einigung, über deren Inhalt nicht vertragsgemäß entschieden werden kann, wenn dadurch eine Gerichtsentscheidung überflüssig wird oder wenn die getroffene Einigung eintritt.
Die erste Möglichkeit besteht in einem Verfahren, in dem der Vergleich vom Gericht gemäß 156 Abs. 2 FFG genehmigt wird. Die von den Parteien in der Sitzung vom 17. November 2012 abgegebene Verpflichtungserklärung ist vor allem eine Willenserklärung zur Kontaktaufnahme über die Beratungsstelle für Kinder.
Es gibt keinen für das Schiedsgericht akzeptablen Ausgleich. Nach der zweiten Variante des Absatzes 2 darf der betreffende Vertrag nicht Vertragsgegenstand sein, wenn dadurch eine Gerichtsentscheidung überflüssig wird. Depotverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verfügbar ist, weil die Verwahrung nicht verfügbar ist und nur durch Gerichtsbeschluss übermittelt werden kann.
Es ist daher ausschlaggebend, ob die Einigung der Parteien vom 05.10.2012 eine "gerichtliche Entscheidung" überflüssig gemacht hat. Es ist daher im Gegensatz zur ersten Ansicht nicht wichtig, ob der Vertragsgegenstand auch in einem eigenständigen Verfahren, wie etwa einem Antrag auf einstweilige Verfügung, behandelt werden könnte, sondern ob eine bestimmte Gerichtsentscheidung gegenstandslos wurde.
Bis zum Diskussionstermin Mai 2012 hat keiner der Verfahrensparteien einen schriftlichen Unterlassungsantrag eingereicht oder geprüft. Das Abkommen basiert eindeutig auf dem Entwurf der Verfahrenshilfe. Dahinter verbirgt sich eher eine Übereinkunft über das weitere Vorgehen, die auch nach Meinung von Vertreterinnen und Vertretern der bisherigen Meinung keine Einigungsgebühr nach sich zieht (PER FRAMRZ 2014 Randnr. 4; Gerold d/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000V RVG Randnr. 161).
Die Tatsache, dass es einen konkreten Grund gab, einen solchen Fall überhaupt in Betracht zu ziehen, wurde vom Vertreter der Klägerin nicht vorgebracht. Nach der dritten Variante des Bescheides (2) zu Nr. 1003 VVRVG fällt die Vergleichsgebühr in einem Prozess an, in dem der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß veräußert werden kann, wenn die getroffene Einigung eintritt.
Eine ( "vorläufige") Entscheidung des Familiengerichtes liegt jedoch nicht vor.