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Rechtsanwaltsgebühren Rvg
Anwaltskosten RvgAnwalt Jan Bartholl - Reiserechtskanzlei
Die Rechtsanwaltsgebühren sind in Deutschland im Gesetz über das Anwaltsgebührengesetz (RVG) geregelt. Die Anwaltskosten werden also immer als Mindestpauschale verwendet, es sei denn, der Klient und der Anwalt haben etwas anderes vereinbaren können. Die große Differenz zur Vergütung der Anwaltstätigkeit nach Stundensatz, in der die Arbeit ermittelt und auf die Minute genau berechnet wird, besteht in den Pauschalhonoraren des RVG.
Ein Anwalt, der nach den Anwaltskosten des RVG rechnet, bekommt für seine Arbeit Mindestpauschalen, die zeitunabhängig sind. Der Grund dafür ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen RVG-Entgelte auf einer gemischten Berechnung oder "Querfinanzierung" beruhen: Bei Mandaten mit geringem Streitwert bekommt der Anwalt im Einzelnen relativ wenig "Gehalt", während bei Mandaten mit größerem Volumen relativ lukrativ ist.
Dennoch ist der Protest in den Zeitungen und Zeitschriften in einzelnen Fällen besonders groß, zum Beispiel wenn eine große Kanzlei in Deutschland bis zu 800 Mio. EUR für ein einziges Konkursmandat bekommt (siehe dazu auch Michael Frege, RA DER SPIEGEL No. 50/2012, S. Die Insolvenzverwalterin: Die Insolvenzverwalterin: Zoff für die Rekordgebühr für Lehman-Liquidatoren") oder der Anwalt, der die Zahlungsunfähigkeit der KarlstadtQuelle AG durchgeführt hat, soll 32,3 Mio. EUR verlangen (siehe dazu Financial Times Deutschland, Dicke's Gebühr für Görg: Karstadt Konkursadministrator bekommt 32 Mio. EUR.
Bei Nichtinanspruchnahme der Designfreiheit sind die bisher bekannten gesetzlich vorgeschriebenen Honorare zu tragen. Wer die Rechtsanwaltskosten nicht als Grundlage nehmen möchte, sollte daher darauf hingewiesen werden, die Honorare vor der Entsendung separat mit dem Anwalt abzurechnen. Beispiel: Ein Klient möchte, dass der Anwalt eine Klage von (a) EUR 250,00 und (b) EUR 5.000,00 und (c) 101.000,00 geltend macht.
Wird der Anwalt vom Mandanten auf Stundenbasis (z.B. EUR 100,00 pro Stunde) mandatiert, so erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Honorarvereinbarung. Verbringt der Anwalt 15 min. mit der Vertretung der Interessen in der Sache und einigen sich die Beteiligten aussergerichtlich, beläuft sich die Entschädigung in den Rechtssachen (a), (b) und (c) auf EUR 25,00.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Klient und der Anwalt sich darauf geeinigt haben, den Anwalt auf Stundenbasis zu bezahlen. Sofern der Auftraggeber und der Anwalt keine gesonderte Regelung treffen, richten sich die Honorare des Anwalts nach den Rechtsvorschriften des RVG. Rechtsanwälte erhalten nach dem RVG Anwaltskosten in Höhe von EUR 99,96 im Falle (a), EUR 1.026,73 im Falle (b) und EUR 4.535,33 im Falle (c), auch wenn sie nur 15 min (oder sogar nur 5 min) arbeiten mussten.
Das Honorar des RVG richtet sich daher nicht nach dem tatsächlich benötigten zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts, sondern nach Rahmenhonoraren im Zuge einer gemischten Berechnung, die ihrerseits nach dem Wert des Gegenstandes und dem Betrag der Streitigkeit berechnet werden. Daher basiert die rechtliche Regulierung der Anwaltsvergütung auf wertorientierten Honoraren. Die Honorarsätze werden den jeweiligen Honorarbestandteilen zur Bestimmung der Vergütungen beigefügt.
In der ständigen Rechtsprechung erinnert der BGH daran, dass die Honorierung des Rechtsanwalts in einem angemessenen Zusammenhang mit dem Leistungs-, Verantwortungs- und Haftungsrisiko steht (BGH, Urteil vom 09.06.2008, AnwSt (R) 5/05; OLG Köln, NJW 2006, 923; OLG Hamm, NJW 2004, 3269). Wenn ein Anwalt für 15 minütige gesetzliche Tätigkeiten knapp fünftausend EUR bekommt, mag es unverhältnismäßig sein.
Das deutsche Recht rät den Anwälten, mit ihren Klienten Honorarvereinbarungen für ihre Arbeit aushandeln. In der Begründung zur RVG-Novelle ruft der Gesetzgeber alle Anwälte auf, mit ihren Klienten Entschädigungsvereinbarungen zu schließen (vgl. dazu die deutsche Fassung der RVG-Novelle (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 147). Die Anwälte in den Bereichen Beratung, Gutachten und Vermittlung sind daher tatsächlich verpflichtet, ihre Honorare mit dem Klienten zu vereinbaren bzw. zu regeln (vgl. dazu auch den Abschnitt'Der Aufsatz `Preis der Zeit' des Soldan-Institutes, RechtsanwaltsBl. 07/2006, S. 473).
Der Stundensatz ist für die aussergerichtliche und juristische Interessensvertretung in Fragen des Reise-, Luftfahrt- und Luftfahrtrechts bestens geeignet. Für Kunden, die eine Rechtsschutzversicherung in Deutschland haben, ist eine Stundenvergütung nicht empfehlenswert, da die deutschen Rechtsschutzversicherungen oft nur die Mindestpauschalen nach dem RVG aus dem Vertrag zahlen. Deshalb sollten sich die deutschen Rechtsschutzversicherten den Vertrag auf RVG-Basis aussuchen und die Kosten- und Deckungsdeckung im Voraus bei ihrem Versicherungsträger absichern.
Der VORTEIL des Auftrags auf RVG-Basis: Die reinen Tätigkeitskosten des Anwalts können im Voraus quantifiziert und festgelegt werden. Die deutschen Rechtsschutzversicherungen werden ihre Versicherten in den meisten Faellen von den RVG-Gebuehren aus dem Vertrag ausnehmen. Der Nachteil des Einsatzes auf RVG-Basis: Der Anwalt bekommt die Mindestpauschale nach RVG (z.B. bei Interessensvertretung mit Vereinbarung bei einem Objektwert von EUR 5.000,00 eine Entschädigung in Hoehe von EUR 1.026,73, auch wenn nur fünf oder zehn Zeitminuten benötigt wurden) unabhaengig von dem (Zeit-)Aufwand der Taetigkeit.
Liegt der eigentliche Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts unter den bei Auftragsvergabe getroffenen Vermutungen (z.B. weil eine rasche Vereinbarung mit den Kontrahenten möglich ist oder die rechtliche Situation klar ist), kann ein Missverhältnis zwischen der vereinbarten Honorierung und den Aufwendungen auftauchen. Alternativ ist die Vergabe auf Stundenbasis möglich. In vielen Faellen sind die Anwaltskosten zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht vollstaendig voraussehbar und richten sich nach dem Verlauf des Verfahrens.
Der Pauschalbetrag und die feste Entschädigung sind vom Gesetzgeber festgesetzt und können nicht geändert werden. Wird durch die anwaltliche Tätigkeit eine RVG-Gebühr ausgelöst, so ist diese ungeachtet des Zeitaufwands (z.B. Anwaltskosten (Geschäftsgebühr zzgl. Spesenpauschale zzgl. 19% MwSt.) in vollem Umfang zurückzuerstatten. (') bei einem vermuteten Objektwert von allein 8.000 EUR für die aussergerichtliche Handlung 661,16 EUR, und zwar ungeachtet des Zeitaufwands, so dass sich bereits bei einem 10- Minuten-Telefonat die gesamte Gesamtsumme ergeben kann (im Unterschied zum Stundensatz, bei dem winzigen genau verrechnet und damit nur 10 min. gerechnet würde)).
In vielen Faellen wird die RVG-basierte Fakturierung den Umstaenden und Wuenschen der Verbraucher nicht Rechnung tragen. Bei Rechtsschutzversicherten in Deutschland bleibt die Rechnungsstellung auf RVG-Basis oft die einzig mögliche Art, zusätzliche Kosten zu vermeiden. Der Stundensatz ist die beste Form der Entlohnung in Fragen des Reiserechts und des Luftverkehrsrechts.