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Pausen Arbeitszeitgesetz
ArbeitsschutzgesetzEine Pause?
Wofür ist eine Arbeitsunterbrechung? l. Was ist eine Arbeitsunterbrechung? In engem Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht steht der Gedanke der Arbeitsunterbrechung, da die Arbeitszeiten durch diese Unterbrechungen gestört werden. Arbeitsunterbrechungen sind der Genesung und der Gesunderhaltung des Mitarbeiters dienlich. Zudem sollen regelmässige Pausen die langfristige Leistung des Mitarbeiters sichern und damit auch im Sinne des Arbeitgeber.
Die Regelung der Arbeitszeiten und Pausen ist im Arbeitszeitgesetz - ARZG enthalten. Es fehlt jedoch an genaueren Informationen darüber, was eine Unterbrechung ist, was ein Mitarbeiter während der Unterbrechung tun darf oder nicht, oder welche spezifischen Unterbrechungsregeln der Unternehmer für seine Mitarbeiter festlegen kann. Insofern legt das Schiedsgerichtsgesetz nur allgemeine Bedingungen (zusätzlich) fest.
Deshalb beschäftigen sich die Bundesgerichte immer wieder mit der Frage der Bruchregelung in Betrieben. Vor allem in arbeitsintensiven Industrien, zum Beispiel im Pflegesektor, gibt es einen Dissens. 4 Schiedsgerichtsbarkeit legt fest, nach wie vielen Arbeitsstunden eine Ruhepause einlegt wird. Für eine Verarbeitungszeit von sechs bis neun Arbeitsstunden muss eine Pausenzeit von mind. 30min einhalten werden.
Wenn Sie mehr als neun Arbeitsstunden arbeiten, ist eine 45-minütige Pausenzeit erforderlich. Es ist nicht notwendig, eine Pausenzeit in einem einzigen Teil einzulegen; es ist gestattet, sie in 15 oder mehr Blocks zu teilen. Liegt die Störung unter 15 min, gilt diese Störung als Arbeitsleistung. In diesem Fall können aber auch andere Bestimmungen durch einen Kollektivvertrag z. B. für den Schichtbetrieb festgelegt werden (§ 7 ArbZG).
Bei den Pausenanforderungen des Schiedsgerichts handelt es sich um die gesetzlichen Mindestanforderungen. Es steht dem Auftraggeber frei, andere Pausenregeln - auch für lange Pausen - vorzugeben. Darüber hinaus hat der Unternehmer auch die übrigen Anforderungen an die Arbeitszeiten und Pausen, wie die Ruhezeiten ( 5 ArbZG) zwischen zwei Werktagen, die in der Regel mind. elf Arbeitsstunden betragen müssen, im Auge zu haben.
Jeder, der um 8.00 Uhr mit der Tätigkeit anfängt, muss um 14.00 Uhr eine 30-minütige Ruhepause machen. Jeder, der mehr als neun Arbeitsstunden hat, muss eine 45-minütige Ruhepause machen. Nimmt ein Mitarbeiter seine Tätigkeit um 8.00 Uhr auf, muss er daher bis 18.00 Uhr für eine Dauer von mehr als 9 Std. - z.B. 9 Std. und 15 Min. - mit Pausen im Betrieb sein.
Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeiten und müssen daher nicht erstattet werden. Damit kann die Pause von der Arbeitsleistung einbehalten werden. Allerdings müssen die Unternehmer hier vorsichtig sein: Eine pauschale Absetzung der Pausenzeiten ohne Beweis, dass die Pausen überhaupt oder in dieser Dauer eingeräumt wurden, kann unzulässig sein mit der Konsequenz, dass der Unternehmer dann die betreffenden Pausenzeiten als Arbeitszeiten zu kompensieren hat (Arbeitsgericht Hamm v. 30.01. 2013 - Az. 3 Ca 1634/11).
Legt der Dienstherr Pausen fest, auf die er nicht einmal Anspruch hat, muss er die Pausenzeiten auch als Arbeitszeiten auszahlen. Das ist z.B. der Fall, wenn am Anfang der Pausen nicht feststeht, wie lange sie anhält. Weil der Mitarbeiter in einem solchen Falle die Erholungspause nicht hinreichend ausnutzen kann, weil er zu jedem Zeitpunkt mit der Fortführung der Arbeiten auf Anweisung des Auftraggebers gerechnet werden muss (Landesarbeitsgericht Köln vom 03.08.2012 - Az. 5 Sa 252/12).
Dabei ist umstritten, ob klar sein muss, wann die Pausen zu Beginn der Arbeitszeiten eingelegt werden sollen oder ob es für den Unternehmer genügt, die Pausen während der Arbeitszeiten anzuordnen und für den Mitarbeiter zu wissen, wie lange die Pausen dauern werden. Eine " Spontanregelung " der Pausen hält das BAG für genügend (Art.-Nr. 16.12.2009 - Ref. 5 AZR 157/09).
Es steht dem Unternehmer jedoch frei, Pausen zu erstatten. Das passiert z.B., wenn der Unternehmer einen längerfristigen Aufenthalt im Betrieb an einem tatsächlich "kurzen Arbeitstag" (z.B. am Freitagnachmittag oder Samstag) belohnen und damit eine längerfristige Präsenz der Mitarbeiter im Betrieb sicherstellen will. Eine Arbeitsunterbrechung ist nicht jede Arbeitsunterbrechung eine Ruhezeit im Sinn von 4 ARZG, die der Unternehmer von der Entlohnung ausschließen kann oder die nachgebessert werden muss.
Anders als die eigentliche Arbeitsunterbrechung als Erholungspause (z.B. Mittagspause) bedeutet eine unvorhersehbare Betriebsunterbrechung aus betrieblichen oder fachlichen Erwägungen in der Regel keine unentgeltliche Arbeitsunterbrechung, da der Mitarbeiter während dieser Zeit zur Weiterarbeit bereit sein muss. Es wird nicht jede Kurzarbeit von der bezahlten Arbeitsleistung einbehalten.
In vielen Betrieben sind die Pausen für Raucher ausdrücklich reglementiert. Rauchpausen auf dem Firmengelände sind oft untersagt oder auf einen bestimmten Ort (z.B. Spielplatz, Raucherzimmer) beschränk. Manchmal ist es auch vorgesehen, dass der Mitarbeiter ausgemerzt werden muss, damit er die Rauchpause durcharbeiten muss. In vielen Betrieben gibt es Gleitzeitmodelle (Gleitzeit). Prinzipiell ist die Pause für den Mitarbeiter frei, d.h. er kann auch das Firmengelände aufteilen.
Der Mitarbeiter muss hier jedoch vorsichtig sein: Tritt ein Unglück während der Mittags- oder anderen Pausenzeit ein, besteht nicht in jedem Falle der gesetzlich vorgeschriebene Schutz, da der Schaden dann nicht als Betriebsunfall erachtet wird. Die Arbeitgeberin kann auch das Recht des Mitarbeiters einschränken, das Betriebsgelände während der Betriebspause zu betreten. In vielen Bereichen (z.B. Schichtarbeit, Krankenhäuser und Pflege) bestehen, wie bereits erwähnt, besondere Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung und damit auch der Pausen.
Das Gleiche trifft auf Ruhepausen zwischen zwei Werktagen zu, d.h. ab der Grundvoraussetzung einer Ruhezeit von elf Arbeitsstunden zwischen zwei Werktagen. Nach § 18 ARZG sind einige Personenkreise vollständig von den Bestimmungen des Arbeitsstundengesetzes auszunehmen. Besonders im Pflegesektor ist zu berücksichtigen, dass der Rufbereitschaftsdienst auch als " Normalarbeitszeit " angesehen wird, in der angemessene Pausen gewährt werden müssen.
Besteht dagegen lediglich ein Bereitschaftsdienst, den der Mitarbeiter auch zuhause ausleben kann, entsteht nur dann eine Arbeitsleistung, wenn tatsächlich "Bereitschaftsarbeit" verlangt wird. Bei Industriezweigen mit vielen Bereitschafts- und Bereitschaftszeiten sind durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Ausnahmen von den vom ARZG vorgeschriebenen Arbeits- und Pausenzeiten möglich.
Arbeitszeit- und Pausenregelung werden in Betrieben immer wieder vom Unternehmer unter Vernachlässigung der Mitbestimmung des Betriebsrates erlassen ( 87 Abs. 1 Nr. 2 des BetrVG). Ohne Mitwirkung des Betriebsrates sind diese den Mitarbeiter belastende Regelungen (vgl. LAG Köln v. 05.06.2013 - Ref. 3 Sa 131/13) ungültig.
Schließlich sollte der Unternehmer in seinem eigenen Interesse auch berücksichtigen, dass Ruhepausen und deren Gestaltung der Arbeit der Mitarbeiter nützen.