Was sind Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Welche Folgen hat das Arbeitsrecht?

Verstöße und ihre Folgen? Beschäftigungsverhältnisses kann dies für den Arbeitnehmer weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht die Warnung aus drei Elementen:. Roboter werden in den nächsten Jahren viele Menschen auf dem Arbeitsmarkt ersetzen. Gefährdung durch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Versetzung, außerordentliche oder ordentliche (Änderungs-)Kündigung im Wiederholungsfall.

Die arbeitsrechtlichen Folgen der privaten Nutzung des Internets am Arbeitplatz

Vor allem wenn der Dienstherr nicht festgelegt hat, unter welchen Bedingungen der Dienstnehmer das Netz am Arbeitsplatz ebenfalls im privaten Bereich benutzen darf, können Schwierigkeiten auftauchen. Eine ausserordentliche Auflösung - ohne Vorankündigung - ist unter Umständen möglich. 61% der Mitarbeiter in Deutschland sind regelmässig am Rechner beschäftigt. Oft ist es möglich, online zu gehen und E-Mails zu senden und zu erhalten.

Erfolgt dies zu privatem Gebrauch, kann dieses Vorgehen unter gewissen Bedingungen zu einer außerordentlichen Auflösung aus wichtigen Gründen auch ohne Vorankündigung fÃ?hren. In zwei grundsätzlichen Urteilen (Urteile vom 31.05.2007, Rechtssache 2 AZR 200/06 und 27.04.2006, 2 AZR 386/05) hat das BAG festgestellt, dass die Privatnutzung des Internets die Beendigung unter den nachfolgenden Bedingungen rechtfertigt: Zum Einen.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat eine beträchtliche Menge an Informationen aus dem Netz in die Unternehmensdatensysteme geladen ("unautorisierter Download"). Das betrifft vor allem dann, wenn damit das Risiko einer möglichen Virusinfektion oder sonstiger Fehlfunktionen des operativen Betriebsystems einhergehen kann oder wenn solche Dateien herunter geladen wurden, deren Verfolgung den Ruf des Unternehmens schädigen könnte. Für die Privatnutzung des vom Auftraggeber zur Verfugung gestellte Internetzugangs sind dem Mitarbeiter Mehrkosten entstanden.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Netz während der Arbeitszeiten im privaten Bereich benutzt und damit die im Rahmen des Arbeitsvertrags fällige Arbeit nicht geleistet. In der Tat kann eine außerordentliche Beendigung ohne Vorankündigung, jedenfalls bei Erfüllung der in Ziffer 1 oder 3 genannten Voraussetzungen, begründet werden, und zwar ungeachtet dessen, ob die Privatnutzung des Internets am Arbeitsort grundsätzlich zulässig oder völlig untersagt ist.

Die Erfüllung dieser Anforderungen muss im Einzelnen genau geprüft werden. Allein die Klassifizierung der heruntergeladenen Dateien, z.B. als "pornographisch", ist nicht unbedingt dazu angetan, den guten Namen des Auftraggebers zu mindern. Im Falle eines Erotikverlages wird der Reputationsschaden eines Unternehmens in der Bauwirtschaft wahrscheinlich negiert; im Falle eines Unternehmens in der Kirche, einer Sparkasse oder einer Autorität ist es jedenfalls fraglich, ob er bejaht werden kann.

Dagegen können strafbare Inhalte, z.B. Kinderpornographie, regelmässig und ohne Vorankündigung gekündigt werden. Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeiten bedeutet nicht unbedingt, dass der Mitarbeiter die ihm aus dem Arbeitsvertrag zustehende Arbeit unterlassen hat. Wird dem Mitarbeiter keine Arbeit zugeordnet, die einen ganzen Werktag ausfüllt - dies kann z.B. während der Urlaubszeit der Fall sein -, wird die unter 3 angegebene Bedingung negiert.

Andererseits: Wenn der Mitarbeiter seine tatsächlichen Tätigkeiten während der Arbeitszeiten für das persönliche Internetsurfen vernachlässigt, kann dies auch ein Entlassungsgrund sein, wenn der Unternehmer die Privatnutzung prinzipiell zugelassen hat. Das heißt nicht, dass der Unternehmer das Internetsurfen statt zu funktionieren zugelassen hat.

Die Genehmigung gilt nur für die Benutzung in den Arbeitspausen oder vor bzw. nach der Einnahme. Nicht anders als bei der Bereitstellung eines Firmenwagens: Wenn der Mitarbeiter ihn auch für private Zwecke benutzen kann, bedeutet das nicht, dass er während der Arbeitszeiten shoppen darf.

Hat der Mitarbeiter seine Aufgaben dadurch missachtet, dass er seine Arbeit während der Arbeitszeiten nicht beendet hat und statt dessen im privaten Bereich im Netz unterwegs ist, kann dieses Vorgehen nur dann eine außerordentliche und unangekündigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen, wenn das Mittel "übermäßig" genutzt wird. Die LAG Hamm zum Beispiel billigt eine übermäßige Inanspruchnahme, wenn der Mitarbeiter 420 Wochenminuten mit einer Wochenpause von 225 Wochenminuten, d.h. 195 Wochenminuten während der Arbeitszeiten, im Netz unterwegs ist.

Eine verhaltensbedingte Entlassung ist keine Bestrafung für das begangene Missverhalten, sondern das Handeln führt zu einer Fehlprognose, d.h. es ist zu befürchten, dass der Mitarbeiter weiterhin seine Vertragspflichten bricht. Das ist nur der Fall, wenn sich der Mitarbeiter so schwerwiegend verhält, dass er nicht davon ausgeht, dass der Unternehmer dies tolerieren würde.

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