Abmahnung Qualität

Warnung Qualität

Der Warnhinweis dient somit der Qualität des. im Internet-Handel zu berücksichtigenden muss, um eine Warnung zu vermeiden. Integration, die das Auftreten geprüfter Qualität deutlich vermeidet. erfordern eine bestimmte Qualität und Quantität der Arbeitsleistung. die Aussage muss entfernt werden, um eine Warnung zu vermeiden.

Warnung: Was müssen Fachhändler bei der Bewerbung mit Prüfsiegeln berücksichtigen?

Prüfsiegel sind ein effektives Mittel, um die Aufmerksamkeit der Einzelhändler auf ihre eigenen Dienstleistungen zu lenken. Aber was muss bei der Bewerbung berücksichtigt werden? In einem Rechtsstreit hatte sich das LG Fulda mit einem Verfahren zu befassen, bei dem die Vergabe von Siegeln getrennt von der Qualität erfolgte. Der Dealer hatte mehrere Dichtungen auf seiner eigenen Website.

Die Versiegelung wurde als "Yatego Certified Supplier 2010" bezeichnet. Die Yatego Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt das Gütesiegel, wenn eine Handelsregistereintragung oder ein Auszug aus dem Handelsregister eingereicht wird. Auf der Website sind auch die Gütesiegel "Winner Deloitte Technology Fast 50 2010" und "Winner Deloitte Technology Fast 500 Emea 2010" zu finden. Bemerkenswert war jedoch, dass der Fachhändler beim ersten Gütesiegel nur den 12. Rang belegt und beim zweiten nicht einmal unter den Top 100 liegt.

Im folgenden Zeitraum ging die Wettkampfzentrale gegen den Dealer vor. Die Werbebotschaft mit den Prüfsiegeln bezeichnete sie als missverständlich und warnte deshalb den Betreffenden. Weil der Rechtsstreit nicht aussergerichtlich beigelegt werden konnte, musste sich das Landesgericht Fulda mit ihm befassen. Der Fuldaer Landgerichtshof (Urteil vom 7. Jänner 2014, Ref. 7 O 48/13) hat den Onlinehändler aufgefordert, auf Werbemaßnahmen mit den Prüfsiegeln zu verzichten.

Mit dem Yategosiegel habe der potenzielle Kunde den Eindruck, dass das Siegel nur vergeben werde, wenn ein Fachhändler gewisse Qualitätskriterien erfülle. Im vorliegenden Falle ist dies jedoch nicht der Fall, da für die Verleihung des Gütesiegels bereits eine Handelsregistereintragung oder ein Auszug aus dem Handelsregister ausreichte. Bemerkenswert ist in diesem Kontext auch, dass sich die Verbraucher selbst bei der jeweils verantwortlichen Stelle informieren können, zum Beispiel über die Eintragung von Unternehmen.

Doch auch die beiden anderen Stempel wurden vom Hof als missverständlich eingestuft. In einem solchen Falle darf sich der Fachhändler daher nur als "Teilnehmer" am Prüfverfahren ausgeben. Damit war die Warnung der Wettkampfzentrale gerechtfertigt. Schlussfolgerung: Bei der Bewerbung mit Prüfsiegeln ist umsichtig vorzugehen. Sie sollten nur dann eingesetzt werden, wenn sie die Qualität der Waren oder Dienstleistungen des Verkäufers wiedergeben.

Zur Vermeidung von Warnschreiben sollten Trader auf die Verwendung von leistungsunabhängigen Siegeln vollständig verzichtet oder transparent informiert werden.

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