Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung 1 3 Geschäftsgebühr
Vorsicht 1 3 Geschäftsgebühr3, Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG*, 104,00 EUR. Lediglich eine Geschäftsgebühr von 0,3 kann für solche Briefe erhoben werden. 1,5-fache Geschäftsgebühr / Zur Messung des Streitwertes.
Business Fee für die Abmahnung des Kunden/der Kundin
Im Durchschnitt erhalten die Rechtsanwälte eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVGV, die das 1,3-fache der wettbewerbsrechtlichen Mahngebühr nicht unterschreitet (BGH 19.5. 10, I ZR 140/08, Abruf Nr. 101007). Die Klägerin sah darin einen Verstoss gegen die Gewährleistungsbestimmungen des Konsumgüterkaufs, liess den Angeklagten mahnen und verlangte ihn zur Lieferung einer strafrechtlich verstärkten Auslassungserklärung sowie zur Begleichung der Mahnkosten.
Die Angeklagte lehnte die Abmahnung als unbegründet ab und gab eine neue Abmahnung mit Strafklausel ab. Die Klägerin fordert mit der Klageschrift die Kosten der Abmahnung. Die Klägerin hat gegen die Angeklagte einen Antrag auf Ersatz der Abmahnungskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Warnhinweis war effektiv und gerechtfertigt (wird ausgeführt).
Der Betrag der Rechtsanwaltskosten wird nach Nr. 2300 VVV RVG berechnet. Im Gegensatz zur Prüfung beschränken sich die Tätigkeiten im Falle einer Abmahnung nicht auf die aussergerichtliche Rechtsberatung im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG. Die Konsultation gilt als erfolgt, wenn die Aktivität in einem Austausch mit dem Kunden ausgelastet ist.
Das Geschäftshonorar gemäß Nr. 2300 VVV RVG fällt jedoch an, wenn der Anwalt extern handelt. Das Oberlandesgericht hielt die von der Klägerin geforderte 1,3-fache Vergütung im Rahmen einer 0,5- bis 2,5-fachen Vergütung gemäß Nr. 2300 VVRVG für nicht unangemessen. Im Falle von Rahmenhonoraren legt der Anwalt das Honorar nach den näheren Bestimmungen des 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Das Honorar wird vom Anwalt festgelegt.
Im Durchschnitt ist die in der Anmerkung zu Nr. 2300 VVRVG angegebene 1,3-fache Vergütung die Standardgebühr (BGH NJW-RR 07, 420). Im Falle einer kartellrechtlichen Abmahnung kann im Durchschnitt nicht von einer Vergütung unter dem 1,3-fachen des Normalsatzes ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht hat keine Hinweise auf eine geringere Vergütung gefunden.
Bei der Abmahnung durch einen Wettbewerber gemäß Auftrag handelt es sich nicht um eine Empfehlung, sondern um eine aussergerichtliche Darstellung, für die eine Geschäftsgebühr gemäss Nr. 2300 VVV RVG zu entrichten ist. Das resultiert bereits daraus, dass der Rechtsanwalt mit einer Abmahnung nach aussen gegenüber einem Dritten aktiv wird. Andererseits erfolgt die Rechtsberatung ausschließlich im internen Verhältnis zum Klienten, der über die aktuellen und juristischen Problemstellungen informiert und informiert wird.
Der Unterschied zwischen Rechtsvertretung und Rechtsberatung ist deshalb so bedeutsam, weil es keine (mehr) gesetzliche Beratungskosten im Sinn von § 34 Abs. 1 RVG gibt. Der Rechtsanwalt ist bei der Konsultation ohne Abschluß einer Honorarvereinbarung auf die nach dem BGB anfallenden Honorare angewiesen, die außerdem bei Konsultation eines Konsumenten auf höchstens 250 EUR (bzw. 190 EUR bei einer Erstberatung) begrenzt sind.
Hinweis: Die vorstehenden Aussagen sind nur gültig, wenn der Rechtsanwalt noch nicht beauftragt wurde, rechtliche Schritte einzuleiten. Wird sie bewilligt und ruft sie den Widersprechenden auf, im Zuge der Abmahnung eine außergerichtliche Abmahnung einzureichen, fallen bereits die Kosten für das Gerichtsverfahren (Nr. 3100, 3101 VVRVG) an. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in einem Durchschnittsfall - so der BGH weiter - kann der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr in einem Wert des Schwellenwertes von 1,3 durchsetzen.
Die Äußerung des BGH wird viele Rechtsanwälte in der Folgezeit wohl dazu verführen, bei der Durchsetzung von Gebührenansprüchen in Wettbewerbsangelegenheiten lediglich zu behaupten, dass die Abmahnung ein Durchschnittsfall war. Das RVG konzentriert sich nicht auf die vom Rechtsanwalt zu behandelnde Rechtssache, sondern auf unterschiedliche individuelle Kriterien (Umfang, Schwierigkeiten und Bedeutsamkeit der Sache, Einkommens- und Vermögenslage des Mandanten sowie Haftungsrisiko), der Rechtsanwalt darf sich nicht darauf beschrÃ?nken, allein aus VorsichtsgrÃ?nden einen "durchschnittlichen" Kartellfall zu bearbeiten.
Insoweit kann dem Rechtsanwalt - ebenso wie bei der Erhebung der Geschäftsgebühr für die Beilegung eines " mittleren " Verkehrsunfalles - nur empfohlen werden, die individuellen Sachverhalte (vor allem im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die Schwierigkeiten der Angelegenheit) zu konkretisieren.
Im Regelfall bekommt der Anwalt für eine kartellrechtliche Mahnung mindestens das 1,3-fache des Honorars (BGH 19.5. 10, I ZR 140/08) als Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVGV.