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überschreitung der Täglichen Höchstarbeitszeit
Überschreitung der maximalen täglichen ArbeitszeitDer Arbeitstag darf laut Gesetz acht Stunden nicht überschreiten.
8-Stunden-Tag/Abweichung
Die Tagesarbeitszeit der Mitarbeiter wird durch das Arbeitsstundengesetz (ArbZG) geregelt, um deren Arbeitssicherheit und gesundheitlichen Schutz bei der Gestaltung der Arbeitszeiten zu garantieren. Ältere Mitarbeiter sind nicht in den Schutzumfang des Schiedsgerichts einzubeziehen. Regelverstöße gegen das Schiedsgerichtsgesetz sind an der Tagesordnung, da es für Firmen immer schwierig ist, die Vorschriften einhalten. Nachfolgende Erläuterungen sollen aufzeigen, dass das Schiedsgerichtsgesetz die Möglichkeit einer abweichenden Regelung bietet, wenn dabei einige besondere Merkmale berücksichtigt werden.
3 ARBEITSZG schreibt grundsätzlich vor, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeiter acht Arbeitsstunden nicht übersteigen dürfen. In den acht Arbeitsstunden ist nur die bloße Arbeitsleistung enthalten, nicht die Pausen, 2 Abs. 1 AZG. Gemäß 3 S. 2 des ArbZG ist eine Verlängerung auf zehn Arbeitsstunden pro Arbeitstag zu jedem Zeitpunkt möglich.
Vorraussetzung ist jedoch, dass durchschnittlich acht Arbeitsstunden pro Arbeitstag innerhalb einer so genannten Ausgleichsfrist von sechs oder 24 Tagen eintreffen. So kann er die Arbeitswoche auf zehn Arbeitsstunden pro Arbeitstag um vier weitere Arbeitswochen verlängern, wenn innerhalb der kommenden sechs und vier Arbeitswochen nur sechs Arbeitsstunden pro Arbeitstag geleistet werden.
Hinweis: Das ARBEITSZG beinhaltet keine Höchstarbeitszeit pro Woche. Indirekt resultiert sie jedoch daraus, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeiter während des Vergütungszeitraums auf acht Arbeitsstunden beschränkt sind. Für sechs Arbeitstage pro Woche (Anmerkung: Samstags ist ein Arbeitstag im Sinn des ArbZG) ergeben sich daraus eine Wochenarbeitszeit von 48 Std. während der Ausgleichszeit.
In allen Bereichen mit einem hohen Bereitschaftsanteil und der Bereitschaft zur Mitarbeit besteht die Option, tarifvertraglich oder tarifvertraglich eine Verlängerung der Arbeitsstunden zu beschließen, 7 Abs. 1 Nr. 1 ARZG. Die Rufbereitschaft wird von einem Mitarbeiter erbracht, der sich außerhalb seiner regulären Geschäftszeiten an einem vom Auftraggeber festgelegten Ort aufhalten muss, um bei Bedarf sofort mit der Tätigkeit beginnen zu können.
Beispiel: Der Mitarbeiter bleibt übernachten, kann auch so lange einschlafen, bis er einen Arbeitsauftrag erhält und arbeiten muss. Die Bereitschaft zur Arbeit wird von einem Mitarbeiter erbracht, der keine Tätigkeiten ausführen muss, die seine ganze Sorgfalt während seiner regulären Arbeitszeiten erfordern. Beispiel: Ein Mitarbeiter überwacht den Betrieb von Anlagen, um im Falle einer Störung umgehend einzugreifen.
Anders als beim Rufbereitschaftsdienst muss sich der Mitarbeiter am Dienstort oder an einem vom Dienstgeber festgelegten Platz befinden. Generell werden die Bereitschaft zur Arbeit und die Bereitschaftszeit als Arbeitszeiten gezählt. Dabei kann die Bearbeitungszeit über den 8-Stundentag hinaus wie folgt ausgedehnt werden: Ist der Gesundheitszustand der Beschäftigten nicht bedroht, kann die Arbeitsleistung mit Zeitvergütung über zehn Arbeitsstunden pro Arbeitstag hinausgehen.
Die Tagesarbeitszeit kann ohne Zeitausgleich unter den gleichen Bedingungen um mehr als acht Arbeitsstunden erhöht werden. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter seine schriftliche Zustimmung geben. Unterlässt er dies oder entzieht er seine Zustimmung innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten, so darf ihm dadurch kein Schaden erwachsen. Namentlich, wenn diese freiwillig erfolgen und ihre Auswirkungen nicht auf andere Art und Weisen beseitigt werden können, insbesondere wenn Rohstoff- oder Lebensmittelverderb und Arbeitsergebnis zu scheitern drohen, ist § 14 Abs. 1 ARZG zu beachten.
In Notfällen darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Wochenstunden im Schnitt sechs Kalendermonate oder 24 Wochen betragen, 14 Abs. 3 ARZG. Die Aufsichtsstelle, die für die Gewerbeaufsicht der Oberpfälzer Landesregierung zuständig ist, kann unter gewissen Bedingungen die Erlaubnis erteilen, den in 3 ARZG, 15 ARZG vorgesehenen zeitlichen Rahmen zu übertreffen.
Pausen sind im Vorfeld festzulegen, 4 ArbZG: 30 Min. mit sechs bis neun Std. Arbeit, 45 Min. mit mehr als neun Std. Arbeit. Ruhezeiten können in Zeiträume von je 15 min unterteilt werden. Mitarbeiter dürfen nicht mehr als sechs Arbeitsstunden ohne Pause arbeiten. Ein Einsatz von mehr als sechs Arbeitsstunden ist ohne Pause nicht erlaubt.
In den Ruhezeiten werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer prinzipiell von allen Arbeiten freigestellt und es besteht keine Wartezeit. Für den Schichtbetrieb und die Transportunternehmen können tarifliche Ausnahmeregelungen getroffen werden, 7 Abs. 1 Nr. 2 ARZG. Diese Pausen werden dann in kurze Pausen von vertretbarer Länge unterteilt.
Die Mitarbeiter müssen nach Ablauf der täglichen Arbeitszeiten eine kontinuierliche Ruhepause von mind. elf Arbeitsstunden einlegen, 5 Abs. 1 ARZG. In Restaurants, Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben, Transportunternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben und Viehzuchtbetrieben, u.a. 5 Abs. 2 ARZG, kann die Verweildauer um eine weitere halbe bis zehn Std. reduziert werden.
Der Nachlass der Ruhepause muss innerhalb eines Monates oder innerhalb von vier Wochen durch eine weitere Ruhepause von mind. 12 Std. auszugleichen sein. Tarifverträge können vorsehen, dass die 11-stündige Mindestpausenzeit auf bis zu neun Arbeitsstunden reduziert wird, wenn die Arbeitsart dies erforderlich macht und die Reduzierung der Pausenzeit kompensiert wird, 7 Abs. 1 Nr. 3 ARZG.
Deshalb regelt das Gesetz über die Arbeitszeiten besondere Bestimmungen für diese Personengruppen, 2 Abs. 3 - 5, 6 ARZG. Die Arbeitszeiten variieren. Nachtbetrieb ist die Zeit, in der zwischen 23.00 und 6.00 Uhr gearbeitet wird, in der Bäckerei und Konditorei die Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr.
Nachtarbeiter sind Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten in der Regel Nachtschichten oder Nachtarbeiten an wenigstens 48 Tagen im Jahr durchführen. Nachtarbeitszeiten an Wochentagen dürfen acht Arbeitsstunden nicht übersteigen. Er kann auf bis zu zehn Arbeitsstunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Arbeitsstunden pro Arbeitstag nicht unterschritten werden.
Abweichungen sind im tariflichen Bereich möglich, 7 Abs. 1 Nr. 4 ARZG. Nachtarbeiter sind dazu befugt, sich in regelmässigen Abständen von mindestens drei Jahren vor Arbeitsbeginn und danach arbeitsmedizinischen Untersuchungen zu unterziehen. Ab dem vollendeten fünfzigsten Lebensjahr haben Nachtarbeiter Anspruch auf dieses Recht im Abstand von einem Jahr, 6 Abs. 3 ARZG.
Es muss auch gewährleistet sein, dass Nachtarbeiter den selben Zugriff auf betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen und Beförderungsmaßnahmen haben wie die anderen Beschäftigten, 6 Abs. 6 6 AGB. An Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr dürfen Mitarbeiter nicht angestellt werden, 9 Abs. 1 ARZG. Im Mehrschichtbetrieb mit regelmäßigen Tag- und Nachtschichten kann der Anfang oder das Ende der Sonn- und Feiertagspause um bis zu sechs Uhr verschoben werden, wenn der Vorgang am Ende des Wochenendes für 24 Std. ausgesetzt wird, 9 Abs. 2 ARZG.
Die sich direkt aus dem Recht ergebenden Ausnahmeregelungen sind in 10 und 14 Abs. 1 ARZG aufgeführt. Weitergehende Ausnahmeregelungen finden sich in den 10, 14 Abs. 1 ARZG. In Einzelfällen kann die Gewerbeaufsicht auf informellen Wunsch Ausnahmegenehmigungen aussprechen.
Die Arbeitgeberin ist dazu angehalten, eine Kopie des Schiedsgerichts in der gültigen Version und ggf. der für das Unternehmen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, Kollektivverträge und Dienstverträge, aus denen sich eine andere Arbeitszeiten ergeben, an einem geeigneten Ort im Unternehmen auszustellen oder einzustellen, 16 Abs. 1 Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Verletzung der Plakatierungspflicht gilt als Verwaltungsübertretung nach 22 Abs. 1 ARZG, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 EUR ahnden kann.
Die Arbeitgeberin ist dazu angehalten, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die über das Prinzip des 8-Stunden-Tages hinausgehen, zu erfassen und zu belegen. Seit dem 1. Januar 2004 muss auch eine Liste der Mitarbeiter erstellt werden, die einer Arbeitszeitverlängerung zugestimmt haben. Der Nachweis ist für die Dauer von wenigstens zwei Jahren zu führen, 16 Abs. 2 ARZG.
Aufgrund der Konzentration der täglichen Arbeit auf immer weniger Mitarbeiter nimmt die Zahl der möglichen Verletzungen des Arbeitszeitgesetzes zu. Für jeden Verstoss ist mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1.000,- zu rechnen, 22 ARZG. Tritt ein erneuter Fall trotz Verwarnung und Geldbuße ein oder tritt der Verstoss absichtlich ein, so ist dies eine strafbare Handlung, die mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße bestraft werden kann, 23 ARZG.
Dieses Thema bezieht sich vor allem auf die Bauindustrie, aber auch Anlagenhersteller, die Werbewirtschaft und selbst Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollten in diesem Kontext erwähnt werden. Aufgrund der sehr engen Fristen von der Projektierung bis zur Durchführung durch ihre Kunden haben sie die Schwierigkeiten, die höchstzulässige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Arbeitsstunden zu erfüllen. Die Gewerbeaufsichtsbehörde gewährt in Sonderfällen eine Ausnahmegenehmigung für höchstens fünf Sonn- oder Feiertage pro Jahr, 13 Abs. 3 Nr. 2b ARZG.
Während des Bereitschaftsdienstes bleibt der Mitarbeiter an einem Standort seiner Wahl stehen (z.B. zu Hause) und wird von dort aus auf Wunsch des Auftraggebers und auf Anforderung aktiv. Lediglich der Arbeitsaufwand ist dann Zeit. Bereitschaftsdienst ist keine Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst führt häufig zu einer Überschreitung der täglichen erlaubten Arbeitszeiten und zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Ruhezeiten.
Je nach Einsatzhäufigkeit ist der Auftraggeber jedoch dazu angehalten zu überprüfen, ob andere Massnahmen ergriffen werden können, um solche Überziehungen der täglichen Arbeitszeiten zu unterlassen. Das kann z.B. durch die Reduzierung der regulären Arbeitszeiten der betreffenden Arbeitnehmer an den Bereitschaftstagen erfolgen.
Der Bereitschaftsdienst unterbricht die vorgegebene Ruhepause von elf Arbeitsstunden. Nachdem ein Arbeitseinsatz im Bereitschaftsdienst beendet wurde, verläuft die elfstündige Ruhepause wieder, so dass der Start des Arbeitstages dementsprechend verschoben wird. Erst nach elf Arbeitsstunden darf der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt.
Gibt es keine Tarifverträge oder vergleichbare Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, kann die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden eine Freistellung gewähren. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Inhalte.