906 Bgb

92 Bgb

906 BGB als Regelung zur Konfliktlösung. Eine Auslegung, wonach auch Sachimmissionen unter § 906 BGB fallen, ist demnach ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach dem Nachbarrecht gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für gegeben. Kein Duldungszwang des Eigentümers, § 1004 II BGB.

Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

Rechtsanwaltskanzlei BLTS & Rechtsanwalt Jürgen Linhart

Den Eigentümern einer Immobilie darf die Lieferung von aus einer anderen Immobilie stammenden gasförmigen Stoffen, Dampf, Geruch, Rauch, Ruß, Hitze, Lärm, Vibrationen und ähnlichen Einflüssen nicht untersagt werden, soweit der Einfluss die Nutzung der Immobilie nicht oder nur unerheblich erschwert. Gleiches trifft zu, soweit eine erhebliche Verschlechterung durch eine örtliche Nutzung der anderen Immobilie verursacht wird und nicht durch für Nutzer dieser Nutzungsart wirtschaftliche vertretbare Massnahmen zu verhindern ist.

Muss der Vermieter dann einen Einfluss hinnehmen, kann er vom Nutzer der anderen Immobilie eine angemessene Geldentschädigung fordern, wenn der Einfluss eine örtliche Nutzung seiner Immobilie oder deren Einkommen über das vertretbare Mass hinaus behindert. BLTS Rechtanwälte Spezialanwälte konzentrieren sich auf die Unternehmensberatung, d.h. das Handelsrecht.

Zur Autorin: Jürgen Linhart, geb. 1973 in Amberg. Jürgen Linhart ist seit dem Wintersemester 12/13 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Regensburg im Fachbereich "Umweltschutz und Umweltrecht" im Rahmen des Studiengangs "Regenerative Energien & Energieeffizienz". Partner der Kanzlei BLTS Rechtanwälte - Spezialanwälte. Jeweils (Funktion (Index, Wert){ var ind = indiziert + 1; var currentURL = window.location. href; if( currentURL. indexOf("#")) > -1) { currentURL = currentURL. substring(0, currentURL.

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