Verjährung Filesharing

Die Verjährungsfrist für Filesharing

Die Verjährungsfrist für Filesharing-Warnungen. Verjährung bei Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing eines Musikwerkes. Alle Ansprüche verjähren in drei Jahren. Ungeachtet der Verjährungsregelungen kann ein Schadenersatz für das Filesharing zumindest Rechtsverletzungen für das illegale Filesharing III Ansprüche für das illegale Filesharing sein. Das Landgericht Köln bestätigt die zehnjährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus der Lizenzanalogie beim "Filesharing".

Einschränkung: BGH erweitert Haftpflicht für illegalen Dateitausch

Die Verjährung für den illegalen Dateitausch hat der BGH von drei auf zehn Jahre verlängert. I ZR 48/15 vom 15. März 2016 ist nun ergangen. "Dies ist keine gute Neuigkeit für alle, die gewarnt wurden", sagte Michael Hummel von der Konsumentenzentrale Sachsen am 17. November 2016.

"Doch da die Anwaltskosten der Gegenpartei nach drei Jahren weiter verfallen, bleibt abzuwarten, ob es wirklich eine neue Welle von Abmahnungen gibt", so Hummel. Der BGH begründet seine Entscheidung mit der Verjährungsfrist für den Wertersatz nach dem Anreicherungsgesetz. Im Falle von Filesharing-Warnungen werden häufig drei unterschiedliche Forderungen erhoben: ein Unterlassungs-, ein Aufwendungs- und ein Schadenersatzanspruch.

Das Recht auf Unterlassung erlischt nach drei Jahren. Die Kostenerstattungsansprüche umfassen im Wesentlichen die Prozesskosten der Kanzleien und verjähren auch nach drei Jahren. â??Da aber Abmahnjuristen die nach Verstreichen der dreijÃ?hrigen VerjÃ?hrungsfrist auÃ?ergerichtlich erwachsenen Kosten nicht verlangen können, ist nicht zwangslÃ?ufig damit zu rechnen, daÃ? die nun zunehmend alten FÃ?lle auch gerichtlich fortgesetzt werden.

Der Urheber der Copyright-Verletzung muss für den Lizenz-Schaden und nicht für den Verletzer büßen. "Dies bedeutet: Wenn nachweisbar ist, dass der ermahnte Abonnent nicht der Urheber der Copyright-Verletzung war oder dass auch andere potentielle Namenstäter berücksichtigt werden können, haftet dieser in der Regel nicht für den fingierten Lizenz-Schaden.

Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Verbraucherzentren, die am vergangenen Freitag, den sechsten November 2016, vorlag. Mahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße werden häufig aussergerichtlich mit Warnfirmen erledigt. "Die außergerichtliche Vergleichsforderung der Warnfirmen ist immer noch sehr hoch und nach unserer Einschätzung seit 2012 von 757 auf 872 Millionen EUR um 15 Prozentpunkte gestiegen", so Lina Ehrig, Leiterin des Teams Digitales und Media des Bundesverbandes der Verbraucherorganisationen.

BGH: Filesharing verjährt erst nach 10 Jahren

Die Verjährungsfrist in Filesharing-Fällen beträgt nach Auffassung des BGH 10 Jahre. Bei Tauschbörsen gilt die Verjährungsfrist erst nach 10 Jahren, jedoch nur für den Ersatz eines Lizenz-Schadens, nicht aber für den Ersatzanspruch der Anwaltskosten. Der Verjährungsanspruch auf Rückerstattung der Anwaltskosten (Abmahnkosten) bleibt in 3 Jahren bestehen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 12. Mai 2016, Az.: I ZR 48/15 - "Everytime we touch" festgestellt, dass mindestens der Antrag auf Ersatz eines Lizenz-Schadens nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BGB in Zusammenhang mit 852 BGB erst 10 Jahre nach dessen Entstehen erlischt.

Der BGH stellt buchstäblich fest: "Nach 102 S. 2 BGB gilt 852 BGB entsprechend, wenn der Schuldner durch die Zuwiderhandlung auf Rechnung des Begünstigten etwas erwirkt hat. Demnach ist der Schadensersatzpflichtige auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer Urheberrechtsverletzung zur Überlassung der Ware nach den Bestimmungen über die Überlassung ungerechtfertigter Bereicherungen ( 852 S. 1 BGB) berechtigt.

Nach § 852 S. 2 BGB verjähren diese Ansprüche nach zehn Jahren ab ihrer Begründung und unabhängig von ihrer Begründung in 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beauftragung der Verletzungshandlung oder des anderen den Sachschaden verursachenden Ereignisses. "Die Verjährungsfrist von 10 Jahren richtet sich nach den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen: "Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts, eine Akte mit dem Titel nach 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz nach den Prinzipien der Lizenzvergleichung nach 97 Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich zu machen, ist nicht ausgeschlossen, weil er im Sinn des 102 S. 2 Urheberrechtsgesetzes, 852 BGB, auf die Abtretung einer durch die Rechtsverletzung erzielten nicht gerechtfertigten Anreicherung abzielt.

Die angereicherungsrechtliche Klage geht davon aus, dass der Beklagte "etwas gewonnen" hat. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren in Filesharing-Fällen bezieht sich natürlich nur auf den Vergütungsanspruch, nicht aber auf die Anwaltskosten. Das Honorar der Rechtsanwälte unterliegt noch einer Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rechtsanspruch erwachsen ist.

In dieser Hinsicht ist nach dem Ende der 3-jährigen Verjährung bereits etwas erreicht worden - aber nicht alles. Bereits seit 2007 wurden in der Bundesrepublik mehrere tausend Warnungen verschickt. Besorgniserregend ist, dass viele Betreffende, die sich aufgrund der 3-jährigen Verjährung schon lange in Verwahrung sahen, von nun an weitere Befürchtungen haben, bei der Auszahlung der Entschädigung vor Gericht aufgenommen zu werden - und dies zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszins gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

Bei einer Verjährungsfrist von 10 Jahren verdoppeln sich allein die zu entrichtenden Zinszahlungen nahezu. Anders als die unbestreitbar bereits nach 3 Jahren ablaufenden Anwaltskosten, die sowohl vom "Täter" als auch vom sogenannten "Unruhestifter" gefordert werden können, steht der Vergütungsanspruch für einen Lizenzschaden ausschliesslich gegen den "Täter", also gegen denjenigen, der für den jeweiligen Hochladevorgang des betreffenden Werks eigentlich einsteht.

Ungeachtet der Verjährungsfrist in Filesharing-Fällen nur in 10 Jahren ist es immer noch so, dass derjenige, der die Annahme der eigenen Täter glaubhaft widerlegen kann, nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die noch weiter nach Eingang der "alten" Begrenzung von 3 Jahren auf Schadenersatz in Kauf nehmen, sollte also nicht gleich die Schrotflinte ins Getreide wirft.

Selbst nach dem Verstreichen der 3-jährigen Verjährung gibt es in verschiedenen Ausprägungen gute Möglichkeiten, die Schadensersatzansprüche abzuwenden. Manche Anwaltskanzleien setzen bereits in 10 Jahren auf die Verjährung und verlangen nach wie vor Schadenersatz. Dies gilt vor allem für die Anwälte Waldor Frommer, die in den vergangenen 10 Jahren mehrere tausend Klagen hätten anhäufen sollen, in denen die jeweiligen Verbindungsinhaber jeweils keinen Pfennig Entschädigung zahlten - wohl auch oft in der Erwartung, dass man nicht schon in den kommenden 3 Jahren geklagt werden würde.

Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von ehemaligen Warnfirmen ihre (teilweise verjährten) Altsachen nun aufarbeiten und ihre bisherigen Lizenzschadenersatzansprüche weiter durchsetzen werden. Ob der jeweilige Verbindungseigentümer tatsächlich als Schuldner aus der Bezahlung der LIzenschäden haftbar ist, wird im Einzelfall geprüft.

Beileibe nicht jede Aufstellung haftet - ungeachtet der Verjährungsfrage. Die Rechtsanwälte für Urheber- und Presserecht haben sich auf Filesharing-Fälle spezialisier. Gern stehen wir Ihnen in allen Belangen der 10-jährigen Verjährung, aber auch in allen anderen Belangen des Filesharing zur Verfügung.

Mehr zum Thema