Ordentliche Außerordentliche Kündigung

Gewöhnliche Außerordentliche Kündigung

Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für die Zukunft. Als außerordentliche Kündigung gilt eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Einhaltung der sonst geltenden Kündigungsfristen beendet. Am schlimmsten ist die außerordentliche Kündigung der einen Vertragspartei. Die außerordentliche Kündigung ist eine ordentliche Kündigung. Auskünfte und Zusammenfassung zum Thema fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung.

Gewöhnliche und außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages

Erst wenn in einem Vertrag festgelegt ist, dass er nur für einen gewissen Zeitraum gültig ist und dann automatisiert ausläuft, z.B. bei einer Lebensversicherung oder Reiserücktrittskostenversicherung, ist keine ausdrückliche Kündigung erforderlich. Ansonsten können Verträge, für die im Kleindruck die automatisierte Vertragsverlängerung um ein Jahr vorsieht, für immer aufrechterhalten werden.

Im Falle einer regulären (ordentlichen) Kündigung wird der Vertrag mit Beendigung beendet. Eine Kündigung muss nicht gerechtfertigt sein. Diese Fristen sind je nach Vertragsdauer unterschiedlich und können den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des entsprechenden Vertrages entnommen werden. In vielen Fällen beträgt sie am Ende des Versicherungsjahrs drei Monaten. Mit Ausnahme einiger Krankenkassen entspricht das Jahr nicht dem des Kalenderjahres.

Hinweis: In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beträgt die kürzere Frist nur einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres; bei den meisten Unternehmen ist das Geschäftsjahr derselbe. Die Kündigung muss bis zum Stichtag der Kündigung bei diesen Versicherungen eingehen, damit sie am Stichtag der Kündigung eintritt. Einige Kfz-Versicherer haben 2009 mit der Änderung der Fristen für neue Verträge angefangen.

Dann ist das Geschäftsjahr nicht mehr dasselbe wie das Jahr. Im Falle der Kündigung von Langfristverträgen (Musterbrief) mit einer Laufzeit von drei, fünf oder sogar zehn Jahren ist eine Kündigung erst nach drei Jahren möglich, mit einer maximalen Laufzeit von drei Monaten zum Ende des dritten und danach zum Ende eines jeden weiteren Vereinsjahres.

Für die Lebens- und die private Gesundheitsversicherung gilt eine andere Regelung. Ein Lebensversicherungsvertrag kann nach dem ersten Geschäftsjahr zum Ende des aktuellen Geschäftsjahres oder (falls in den Vertragsbedingungen festgelegt) der Prämienzahlungsdauer beendet werden. Ein solcher Vertrag kann erstmalig nach dieser "Mindestlaufzeit" zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden.

Je nach Versicherungsbranche kann das Geschäftsjahr das Jahr des Versicherungsbeginns oder ein Jahr nach Eintritt der Versicherung sein. Unterliegt der Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung der gesetzlichen Kasse, kann er die Privatkrankenversicherung innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungsverpflichtung auflösen. Die versicherten Personen - wie auch der Versicherungsgeber - können den Versicherungsvertrag auch nach einem Schadenfall auflösen.

Die Kündigung muss dem Versicherungsunternehmen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Schadenersatzverhandlungen zugehen. Der Versicherte kann mit Sofortwirkung oder zum Ende des Versicherungsjahrs austreten. Bei einer fristlosen Kündigung hat der Besteller nur den Teil der Versicherungsprämie zu zahlen, der auf die Versicherungsdauer zurückzuführen ist. Tritt der Versicherungsgeber nach einem Schadenfall aus, wird die Kündigung einen Monat nach Eingang beim Leistungserbringer fällig - und die Prämien für die verbleibende Laufzeit müssen auf das Versicherungskonto des Versicherungsnehmers eingezahlt werden.

Die Gebäudeversicherung kann auch innerhalb eines Monates beendet werden.

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