Paragraph 5

Artikel 5

Hierzu gehört u.a. der Aufenthaltstitel, der auch als Paragraph 5 Bescheinigung bezeichnet wird. tv-Infotechnik vom 23. März 1989 in der Fassung der zweiten Novelle TV vom 18.

Oktober 1996, § 5 Schutzbestimmungen. Deutlich mehr Hamburger erhalten einen Paragraph 5 Gesetzentwurf. Ziffer 5 IFG: Schutz personenbezogener Daten. Inwieweit ist die Höhe der Rente garantiert?

artikel 5 anmerkung

Eine Aufenthaltsberechtigungsbescheinigung (WBS) - auch Abschnitt 5 genannt - ist eine offizielle Urkunde, die zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohneinheit berechtigen. Deshalb ist die WBS für die Studierenden von besonderem Interesse und sollte als Chance zur Senkung der eigenen Lebenshaltungskosten betrachtet werden.

Im Erfolgsfall wird der Auftrag für ein Jahr erteilt und ist nur im betreffenden Bundesstaat gültig. Letzteres beinhaltet auch die BAföG-Meldung und ein Kurzschreiben Ihrer Erziehungsberechtigten, aus dem hervorgeht, wie viel Unterstützung Ihnen jeden Monat zur Verfügung steht. Für eine erfolgreiche Bewerbung ist es außerdem wichtig, ob Sie nachweisen können, dass Sie im Zentrum Ihres Studiums und nicht zu Hause bei Ihren Kindern wohnen werden.

Ein kleiner Tipp: Wenn Sie nach einer geeigneten Lösung suchen, um Ihre Mietpreise für Ihre eigene Wohneinheit oder WG zu reduzieren, könnten Sie das sogen.

5 SGB 5 - Einzelner Standard

Arbeitnehmer, Mitarbeiter und für ihre berufliche Ausbildung Beschäftigte, die gegen Entgelt beschäftigt sind, im Zeitraum für, die Arbeitslosenunterstützung nach dem dritten Heft erhalten oder nicht erhalten, nur weil der Antrag wegen einer Sperrfrist (Â 159 des dritten Heftes) oder wegen eines Urlaubsgeldes (Â 157 Abs. 2) ausgesetzt ist; dies gilt auch, wenn die auf den Empfang der Leistung zurückgezahlt, beschäftigt oder der Leistung geführt oder geführt oder zurückgezahlt, 2a abgestellte Entscheidung nicht getroffen wurde.

Die Person, die im Zeitraum für Arbeitslosenunterstützung II nach dem Zweiten Heft bezieht, es sei denn, diese wird nur leihweise gewährt gewährt oder nur nach § 24 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Heftes; dies auch dann, wenn die Aufhebung des Bescheids über den Erhalt der Zuwendung geführt, rückwirkend oder der Zuwendung zurückgefordert oder zurückgezahlt, in diesem Fall3.

Bauern, deren berufstätige Familienangehörige und Senioren nach näherer Feststellung des Zweiten Gesetztes über die Krankenkasse der Bauern, vormals 4. des Landes und der Publizisten nach befähigt Bestimmung von Künstlersozialversicherungsgesetzes, 5. der Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für a Erwerbstätigkeit befähigt, 6 werden sollen. Teilnehmende an den Sozialleistungen zur Teilnahme am Berufsleben sowie an Abklärungen der Berufseignung oder Arbeitsprüfung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes, der Behinderten, die in anerkannter Weise Werkstätten für behinderten Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinn des  226 des neunten Buchs oder für diese Mechanismen in Hausaufgaben oder bei einem anderen Leistungserbringer nach  60 des neunten Buchs tätig, durchgeführt. und sind.

Schwerbehinderte, die in bestimmten Institutionen, Heime oder ähnlichen Institutionen in bestimmten zählen eine Dienstleistung anbieten, die einem Regelmäà des Dienstes eines vollwertigen erwerbsfähigen Beschäftigten in ähnlichen Beschäftigung entsprechen; dazu zählen auch für die Träger der Institution, neunte Studierende, die an öffentlichen oder staatlich anerkannte Universitäten angemeldet sind, längstens ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn erwerbsfähigen sie keinen Anrechtsanspruch auf Sachleistungen aufgrund von über oder Landesrecht haben, bis zum Ablauf des vierzehnten Unterrichtsjahres, längstens bis zum Ablauf des dreizehnten Lebensjahres;

Studierende nach Abschluss des 14. Fächersemesters oder nach Abschluss des 30. Lebensjahres sind nur versicherbar, wenn die Ausbildungsart oder familiäre sowie persönliche Gründe, namentlich das Erlangen der Zulassungsvoraussetzungen in einem Ausbildungsstätte des zweiten Bildungskanals, die Überschreitung der Altersbeschränkung oder eine längere Fachstudiendauer gerechtfertigt sind, Gründe Berufspraktikanten, die einen im Studium oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit ohne Entgelt absolvieren, sowie zu ihrer beruflichen Bildung ohne Entgelt Beschäftigte; Azubis des zweiten Bildungsweges, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes nach dem Bundesausbildungsfördergesetz aufhalten, sind Auszubildenden ebenbÃ?rtig, elf.

Antragsteller, die die Bedingungen für den Rentenanspruch aus der gesetzlicher Pensionsversicherung erfüllen und diese Pension gefordert haben, wenn sie seit der ersten Zulassung eines Erwerbstätigkeit bis zur Position des Rentenantrages wenigstens neun Zehnteln des zweiten Hälfte des Zeitnehmers oder nach 10, 11a. Wer vor dem 31.01.1983 eine selbständige künstlerische oder eine journalistische Tätigkeit aufgesucht hat, die eine Alterssicherung bei der Pensionsversicherung künstlerische und diese bei der Rentenversicherung unter für angefragt hat, wenn er zwischen dem 1.01.1985 und der Pensionsantrag nach der Anwendung der Tätigkeit in der gesetzli -chen GKV eine Mindestzuteilungsfrist von neun zehn Jahren hatte; Tätigkeit Wohnhafte Einwohner im Beitrittgebiet sind anstelle des 01.01.1985, 01.1992, 11b.

zu einer entsprechenden Zuwendung einer Vorsorgeeinrichtung berufsständischen, wenn der erblindete Vater aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in einer Vorsorgeeinrichtung berufsständischen gemäß Â 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs, erfüllen, zuletzt in der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung als für von dieser befreit wurde und dies angemeldet hat; dies bezieht sich nicht auf für Privatversicherte, die vor Einreichung des Versorgungsantrages letzten Mal der Krankenversicherung angeschlossen waren, sofern sie die Bedingungen des § 10 Abs. 1, s. 1 Nr. 2 oder die Bedingungen der Ziffer 11, 11.... nicht an für gestellt haben.

Persönlichkeiten, die den Antrag auf eine Pension aus der Pensionsversicherung erfüllen und dieser Pension gestellt haben, wenn sie zu den in  1 oder  17a des auslÃ?ndischen Rentengesetzes oder zu den in  20 des Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Persönlichkeiten gehören und ihren Wohnort innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor der Position des Rentenantrages in das Land verlegen, sind. 138.

waren bisher nicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert, es sei denn, sie gehören zu den in Abs. 5 oder in  6 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Personengruppen oder unter Ausübung gehören ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland der hätten an. a) Die nach Abs. 1 Nr. 11 erforderliche Dauer der Mitgliedschaft entspricht der Dauer der Eheschließung mit einem Versicherten bis zum Ablauf des Jahres 1988, wenn die mit dem Versicherten verbundene natürliche oder juristische Person nicht mehr als geringfügig selbständig oder geringfügig geringfügig tätig war.

Für diejenigen, die ihren Pensionsanspruch aus der Lebensversicherung einer anderen Personen beziehen, gilt als erfüllt die Anforderung des Ziffer 1 Nr. 11 oder 12, wenn die andere eine dieser Anforderungen hatte. Jedes Kinder-, Stief- oder Pflegekinder (Â 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) wird fÃ?r einen Zeitraum von drei Jahren auf die nach Abs. 1 Nr. 11 vorgeschriebene Mitgliedschaftsdauer anrechnen gelassen.

In diesem Fall gilt eine Vorruhestandsleistung gegen Entgelt beschäftigte als bezogen, wenn sie direkt vor Erhalt der Vorruhestandsleistung pflichtversichert waren und die Vorruhestandsleistung zumindest in Höhe von 65 Prozent des Bruttoentgelts im Sinn von  3 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes ausbezahlt wird.

Ein Versicherer ist als Empfänger von Vorruhestandsleistungen nicht verpflichtet, Naturalleistungen an Personen zu zahlen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, bei denen für Mitarbeiter mit Wohnort oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in diesem Land keine über oder zwischenstaatliche Vorschriften haben. Bei den Teilnehmern von dual Studiengängen handelt es sich um die gleichen Personen wie bei den Auszubildenden von Beschäftigten im Sinn von Absatz 1, Ziffer 1.

Für die Zwecke des Abs. 1 Nr. 1 gilt, dass Menschen, die nicht Mitglied in geistlichen Kooperativen satzungsmäà oder Religionsgemeinschaften ähnlicher für sind, eine außerschulische Ausbildung in solchen Kooperativen oder ähnlichen Religionsgemeinschaften für ihre berufliche Ausbildung haben. Bei Vollzeitbeschäftigung ist nach Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 nicht versicherbar erwerbstätig.

Als Vollzeitbeschäftigte gilt, wer im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit selbständigen zumindest einen Mitarbeiter mehr als erwerbstätig beschäftigen beschäftigt; für Partner sind auch die Mitarbeiter des Unternehmens als Mitarbeiter. Dagegen ist nach Abs. 1 Nr. 2a nicht versicherbar, wer als Letzter vor Erhalt des Arbeitslosengeldes II versichert war oder weder rechtlich noch privat versichert war und zu den in Abs. 5 oder in  6 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Personengruppen gehört oder bei Tätigkeit seine berufliche Weiterbildungsmöglichkeit in Deutschland hat hätte

Nicht anwendbar auf für Wer am Stichtag des Jahresabschlusses nach  5 Abs. (' 1) Nr. 2a, Hilfebedürftigkeit pflichtversichert war, hat die Geltungsdauer des Satzes nicht in Anspruch genommen. Wer unter Satze Nr. 2 fällt, ist nach  10 nicht mitversichert. Wer nach S. I. am Stichtag 30.12.2015 die Anforderungen des  10 erfüllt erfÃ?llt, ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Absatzes I Nr. 2a pflichtversichert, sofern er diese Anforderungen erfÃ?llt: erfüllen

Einem Pflichtversicherten nach Abs. 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 obliegt keine Pflichtversicherung. Entspricht eine Versicherungsverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 6 einer Versicherungsverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 7 oder 8, so hat die Versicherungsverpflichtung, nach der die höhere Beiträge zu entrichten ist, Vorrang.

Ein Versicherter, der nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 oder nach  10 pflichtversichert ist, ist nach Abs. 1 Nr. 9 oder 10 nicht pflichtversichert, es sei denn, der Ehepartner, Lebensgefährte oder das Lebenskind des Studierenden oder der Praktikant ist nicht pflichtversichert oder die Versicherungsverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 11b liegt vor. über Die Altershöchstgrenze von § 10 Abs. 2 Nr. 3 ist erreicht.

Der Versicherungsverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 9 geht die Versicherungsverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 10 vor. Bei einer Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 Nr. 11 bis 12 ist eine Person, die nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 haftet, nicht pflichtversichert. Für die in  190 Abs. 11a bezeichneten Personengruppen findet sinngemÃ?

FÃ?r Bezieher einer Altersrente der gesetzlichen Pensionskasse, die nach dem Stichtag vom 31. Dezember 2002 nach  5 Abs. 1 Nr. 11 Ã?berhaupt versicherungsfÃ?hig geworden sind, deren Rentenanspruch bereits an diesem Tag bestanden hat und die bis zu diesem Datum nach  10 oder  7 des Zweiten Gesetzbuchs über, nicht aber die bisherige Versicherungszeit von  5 Abs. 11, bei der Landwirte krankenversichert waren.

Der Versicherungsvertrag nach  10 oder  7 des Zweiten Gesetztes über hat Vorrang vor der der Krankenversicherung der Versicherungsnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 11. a) Nach Abs. 1 Nr. 13 ist niemand, der nach Abs. 1 Nr. 1 bis 12, freiwillig oder nach  10 pflichtversichert ist, nicht pflichtversichert.

Sätze 1 gelten dementsprechend für Empfänger aktuelle Errungenschaften nach dem dritten, vierten, sechsten und siebten Kapitel des zwölften Buechers sowie für für Empfänger.Empfänger aktuelle Errungenschaften nach  2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Sätze 2 gelten auch, wenn der Leistungsanspruch von für für weniger als einen Kalendermonat ausfällt. Das Recht auf Leistung nach  19 (2) wird nicht als Versicherung im Falle einer Krankheit im Sinn von (1) Nr. 13 angerechnet, sofern kein weiterer Versicherungsanspruch im Falle einer Krankheit nachtrÃ?

Bei Nichtzustandekommen einer Versicherungspolice nach §Â 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrags oder wenn eine Versicherungspolice nach §Â 5 oder 10 vor Erfüllung der vorherigen Versicherungsperiode nach  9 beendet wird, ist die Privatkrankenkasse zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrags gezwungen, wenn der bisherige Versicherungsvertrag für seit wenigstens fünf Jahren vor dessen Kündigung ohne Unterbrechung besteht.

Falls eine GKV nach S. 1 nicht begründet wird, tritt der neue Vertrag am Tag nach der Kündigung des vorangegangenen Versicherungsvertrags in Kraft. 4. Kündigt die GKV nach S. 1 vor Erfüllung der vorherigen Versicherungsperiode, tritt der neue Vertrag am Tag nach Kündigung der GKV in Kraft. Im Fall der Kündigung der GKV wird der neue GKV-Vertrag in der ersten Frist in Kraft. §§ 5, 9 oder 10, falls keine §§§ 5, 9 oder 10 abgeschlossen wurde, erlischt die Pflicht nach Satze 1 drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsvertrags.

Mit der Kündigung der Versicherungspolice nach §Â 5 oder 10 vor Erfüllung der bisherigen Versicherungszeiten nach  9, erlischt die Pflicht nach S. 1 längstens zwölf Monaten nach KÃ?ndigung des PKV. Die Versicherungsverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 13 gilt für Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates von Europäischen, eines Mitgliedsstaates des Vertrages über oder des Wirtschaftsraumes Europäischen haben, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Frist von mehr als zwölf Monaten nach dem Aufenthaltgesetz haben und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Erwerbsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltgesetzes ist.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates von Europäischen Gewerkschaft, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates des Vertrages über der Europäischen oder Staatsangehörige der Schweiz fallen nicht unter die Versicherungsverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 13, wenn die Bedingung für der Wohnort in Deutschland das Bestehen eines Krankenversicherungsvertrages nach  4 von Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.

Im Falle von Beg�nstigten nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz bestehen bereits Versicherungen im Krankheitsfall, wenn ein Antrag auf Kostenerstattung f�r die Behandlung von Krankheiten, Schwangerschaft und Kindergeld nach  4 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes f�llt.

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