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Tvöd Stufenaufstieg Automatisch
Aufstieg mit Tvöd-StufenautomatikWie erfolgt die Levelzuordnung?
Bei der Vergütung wird die berufliche Erfahrung der Mitarbeiter mitberücksichtigt. Das ist es, was TVöD vorschreibt: Der Betrag der Gebühr richtet sich nach der Gebührengruppe und der Höhe der Gebühr. Das Regelwerk auf den Ebenen bietet den Mitarbeitern die Möglichkeit zur finanziellen Weiterentwicklung innerhalb der entsprechenden Gehaltsgruppe. Wieviele Schritte gibt es? Abgesehen von der Tarifgruppe 1 sind den Tarifgruppen von TVöD 6 Ebenen zugewiesen (§ 16 Abs. 1 und 5 TVöD-Bund).
Dabei wird zwischen 2 Grundgehaltsstufen (Stufe 1 und 2) und 4 Ausbaustufen ( "Stufe 3 bis 6") differenziert. Inwiefern werden die Mitarbeiter klassifiziert? Die Mitarbeiter werden bei der Personaleinstellung nicht nur zu einer Vergütungsgruppe zusammengefaßt, sondern auch einer Ebene zugeordne. Für die Besoldungsgruppen 2 bis 15 ( 16 Abs. 2 TVöD-Bund) ist die jeweilige Arbeitserfahrung entscheidend: In der Besoldungsgruppe 1 dagegen ist die Anstellung auf der Ebene 2 (Einstiegsstufe) obligatorisch.
Diese ergeben sich aus 16 Abs. 5 TVöD-Bund. Relevante Berufspraxis ist die Berufspraxis in der übernommenen oder aufgabenbezogenen Funktion (Erklärungen im Protokoll des § 16 Abs. 2 TVöD-Bund). Im Prinzip werden Praktika nicht als relevante Arbeitserfahrung angesehen. Bei der Klassifizierung muss auch die Teilzeitarbeitserfahrung voll berücksichtigt werden (BAG 27.3. 2014 - 6 AZR 571/12 - PersR 2/2015, 50).
Ungeachtet der üblichen Einstufungen kann der Dienstgeber bei der Neueinstellung von Personal zur Abdeckung des Personalbedarfes die Zeiträume einer früheren Berufstätigkeit ganz oder zum Teil bei der Einstufung mitberücksichtigen, wenn diese der beabsichtigten Beschäftigung zuträglich ist (§ 16 Abs. 2 S. 3 TVöD-Bund). Im Falle einer Beschäftigung unmittelbar nach einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Bund müssen Arbeitnehmer mit entsprechender Berufspraxis dem Niveau des bisherigen Arbeitsverhältnisses zugerechnet werden und die im bisherigen Beschäftigungsverhältnis erzielte Stufendauer wird fortgesetzt (§ 16 Abs. 2 S. 4 TVöD-Bund).
Zusätzlich kann eine bereits erfasste Ebene ganz oder zum Teil bei der Zuordnung von Ebenen miteinbezogen werden. Entsprechendes ist nach § 16 Abs. 3 TVöD-Bund bei der Anstellung von Arbeitnehmern unmittelbar nach einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD) oder bei einem mit TVöD gleichgestellten Dienstgeber der Fall.
Schliesslich können Arbeitnehmer zur Abdeckung ihres Personalbedarfes oder zur Erhaltung qualifizierter Fachkräfte, in Abweichung von der Tarifstufe 1 ( 16 Abs. 6 TVöD-Bund), bis zu 2-stufig höhere Vergütungen ganz oder zum Teil im Voraus gezahlt werden. Ab wann wird die nächsthöhere Ebene durchlaufen? Entscheidend für den Aufstieg in die nächsthöhere Ebene ist die Verweilzeit in der Ebene der entsprechenden Gebührengruppe.
Nach § 16 Abs. 4 TVöD-Bund gelangen die Arbeitnehmer nach den nachfolgenden Perioden ununterbrochener Arbeit innerhalb der gleichen Lohngruppe mit ihrem Dienstgeber (Stufendauer) auf die nächsthöhere Ebene ( 16 Abs. 5 S. 2 TVöD-Bund): In der Lohngruppe 1 wird nach 4 Jahren in der vorherigen Ebene die nächsthöhere Ebene durchlaufen.
Spielen die persönlichen Fähigkeiten eine wichtige Rolle beim Aufstieg? Liegt die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters deutlich über dem Durchschnittswert, kann die Zeit bis zum Erreichen der Stufe 4 bis 6 reduziert werden. Für deutlich unterdurchschnittliche Ausgänge kann jedoch die Zeit bis zum Erreichen der Ebenen 4 bis 6 in jedem Fall erhöht werden.
Dies ist in § 17 Abs. 2 TVöD geregelt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. März 2011 - 6 S. 10. 10 - PersR 2011, 210) ist die Klassifizierung mitbestimmbar, beispielsweise nach 75 Abs. 1 Nr. 2 BVersVG, wenn der Kollektivvertrag die Klassifizierung "automatisch" vorgibt. Dies betrifft z.B. die Standardklassifizierungen aufgrund relevanter Berufserfahrungen in den Gebührengruppen 2 bis einschließlich 16 Abs. 2 Satz 1 - 3 TVöD-Bund oder die Standardklassifizierung in der Gebührengruppe 1 gemäß 16 Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund.
Dies betrifft z.B. die Klassifizierung unter Berücksichtigung von Begünstigungszeiträumen nach 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD-Bund oder die Berücksichtigung der vorherigen Ebene nach 16 Abs. 3 TVöD-Bund.