Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Klage wegen Urheberrechtsverletzung
UrheberrechtsverletzungsklageVorsicht bei Urheberrechtsverletzungen im Netz
Sinn und Zweck der Warnung bei Urheberrechtsverletzungen. Vor der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen sollte der Urheber den Urheber warnen. Die Verwarnung ist keine rechtliche Verpflichtung, aber in den meisten FÃ?llen ist sie in seinem eigenen Interesse, da er fÃ?r die durch die gerichtliche einstweilige VerfÃ?gung oder die ohne vorlÃ?
Art und Umfang der Warnung vor Urheberrechtsverletzungen. Der Warnhinweis ist nicht an eine konkrete Formulierung geknüpft und kann daher sowohl per Fax und E-Mail als auch verbal oder fernmündlich übermittelt werden. Eine Verwarnung wegen Urheberrechtsverletzung beinhaltet die Bitte an den Rechtsverletzer, innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne eine Unterlassungs- und Strafklausel einzureichen und die Drohung, rechtliche Schritte gegen die Urheberrechtsverletzung einzuleiten, wenn die erforderliche Erklärung mit Strafklausel nicht innerhalb der festgesetzten Zeitspanne eingereicht wird.
Dem Warnhinweis wird in der Regel eine vorgefertigte Abmahnungserklärung beigelegt, da dann gewährleistet ist, dass die Meldung - soweit sie von der gemahnten Partei erfolgt - auch dementsprechend ausfällt. Der gemahnten Partei steht es offen, die Verzichtserklärung zu machen oder abzulehnen. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Person die Abmahnungserklärung nicht vorzeitig mit Strafe unterzeichnet, da die vorgefertigten Abmahnungserklärungen oft zu weit gefaßt sind und die Erfahrung zeigt, dass oft ungerechtfertigte Verwarnungen bei Urheberrechtsverstößen ergangen sind.
Jeder, der eine Verwarnung wegen Urheberrechtsverletzung erhält, sollte daher vor einer strafrechtlichen Einstellung von einem Rechtsanwalt überprüfen, ob die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen für das vermeintlich verletzte Werk erfüllt sind und ob die Benutzungshandlung in das behauptete Urheberecht einwirkt. Strafrechtliche Unterlassungsanordnung. Bei berechtigtem Verdacht einer Urheberrechtsverletzung ist die erforderliche strafrechtliche Versäumniserklärung in jedem Falle fristgerecht abzugeben.
Ein Unterlassungsschreiben und eine Verpflichtung, die nach Verstreichen einer vertretbaren Zeit eingegangen sind, führen zu einer Klage, berechtigen aber den Verwalter, die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Möchte sich der Mahner nur deshalb dem einstweiligen Rechtsschutz unterziehen, weil er nicht mehr daran interessiert ist, das vermeintlich urheberrechtsverletzend genutzte Werk zu nutzen und einen Rechtsstreit vermeiden will, ist es ratsam, die Erklärung des einstweiligen Rechtsschutzes "ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung" zu machen und damit klarzustellen, dass der einstweilige Rechtsschutz nicht anerkennt wird.
Hier ist im Rechtsstreit um die Abmahnungskosten zu klären, ob der vermeintliche Verstoß wirklich bestand und somit ein Erstattungsanspruch auf die Abmahnungskosten vorliegt. Zur Abwägung einer geeigneten Konventionalstrafe hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, unter Beachtung des Zweckes der Konventionalstrafe, zukünftige Urheberrechtsverstöße zu unterlassen.
Die Herabsetzung der genannten Konventionalstrafe ist nicht problemlos, da dies die Schwere der Abmahnung in Frage stellen kann und der Unterlassungsgeber dann trotz der aktuellen Abmahnung zu einer einstweiligen Anordnung auffordern kann. Derjenige, der die gegebene Versäumniserklärung beibehalten will, muss die drohende Konventionalstrafe ohnehin nicht befürchten, und zwar ungeachtet der Größe.
Ablehnung einer unberechtigten Verwarnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die gemahnte Partei ist befugt, mit der Positiv- oder Negativerklärung gegen die zu Recht gemahnte Partei zu vorgehen. Eine solche besondere Begründung ist von der Rechtssprechung akzeptiert worden, wenn die ungerechtfertigte Verwarnung offensichtlich auf ungerechtfertigten Vermutungen basiert, deren Korrektur die Meinung des Verwarners ändern kann, oder wenn seit der Verwarnung eine größere Frist vergangen ist, ohne dass der Verwarner die drohende Klage eingereicht hat.
Eine Gegendarstellung ist nur in diesen FÃ?llen mit dem mutmasslichen Willen und den Interessen desjenigen zu vereinbaren und kann daher die EntschÃ?digung der fÃ?r die Gegendarstellung anfallenden StraÃ?enkosten nach den  683, 670 BGB verlang. Anwaltsgebühren für Urheberrechtsverstöße. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzung wird eingeräumt, dass der Abmahnende einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die gemahnte Partei hat. Bei einer Urheberrechtsverletzung richtet sich die Kostenhöhe nach dem Streitwert, der vom Richter nach eigenem Gutdünken gemäß 3 ZPO errechnet wird.
Die gerichtliche Einschätzung des Streitwertes beruht allein auf dem wirtschaftlichen Interessen des Autors an der Verwirklichung der Forderung, die bei Urheberrechtsverstößen von den Richtern oft zwischen EUR 10000 und EUR 50000, teilweise aber auch wesentlich darüber bewertet wird. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf ein Honorar gemäß Vergütungsliste Nr. 2400 in Hoehe von 0,5-2,5 (Rahmenhonorar der Satzung) fuer die Verwarnung bei Urheberrechtsstreitigkeiten.
Dieses Entgelt darf 1,3 nicht überschreiten, wenn die Aktivität im Rahmen der Verwarnung nicht aufwändig oder aufwendig war. Anwaltshonorare für die Verletzung von Urheberrechten durch einen Konsumenten. Im Falle von Urheberrechtsverstößen durch einen Konsumenten sind die rückzahlbaren Anwaltshonorare ab dem 1.8. 2008 auf höchstens EUR 100,- begrenzt.
Selbst Firmen mit eigener juristischer Abteilung oder Verbände, die in der Regel in der Lage sind, ohne Rechtsberatung die typischen und im Durchschnitt schwierig zu verfolgenden Urheberrechtsverstöße zu identifizieren, halten es nicht für notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine Rückerstattung der für eine Verwarnung anfallenden Anwaltskosten kann dann nicht gefordert werden.
Gleiches trifft für den Falle zu, dass sich ein Anwalt mit der Verwarnung vor einer Urheberrechtsverletzung beauftragt, die nicht schwer zu erkennen ist. Andererseits kann ein Rechtsanwaltsbüro, dessen juristische Abteilung sich mit anderen Themen als dem Copyright beschäftigt, in der Regel die Erstattung der für die Verwarnung anfallenden Anwaltshonorare einfordern.