Verjährung nach Mahnbescheid

Die Verjährungsfrist nach Mahnung

Achtung: Auch hier gilt eine gefährliche Verjährungsfrist. Folgendes geschieht nach einer Berufung gegen eine Mahnung: Die außergerichtliche Mahnung kann z.B. nach folgendem Schema ablaufen: Die unzulässige Handlung hemmt auch die Verjährung (vgl. Was ist der Unterschied zwischen einer Mahnung und einer Mahnung?

Verjährungsfristen richtig kalkulieren.

Nachfolgend werden Aspekte erläutert, die bei der Aussetzung der Verjährung durch eine Mahnung berücksichtigt werden müssen. Besonders gläubigerfreundlich ist das Gerichtsmahnverfahren, wenn der kurzfristige Zugang zur Verjährung droht: die fristgerechte Einreichung des Antrages bei den Gerichten genügt, wenn die Mahnung in naher Zukunft erfolgt ( 167 ZPO); sie ist unabhängig von der Zeit der Zustellung bei den Schuldnern, auch wenn diese Zeit bereits nach Ende der Verjährungsfrist ist; bei einem MB-Antrag gibt es keine rechtliche Verpflichtung unabhängig von der Geldbetragshöhe; das für den Wohn- oder Betriebsort des Zahlungsempfängers sachlich verantwortliche Kreis- oder Arbeitsamt ist für die Einreichung des MB-Antrages (siehe unten); während z.

wenn für die Einreichung einer Klage eine dreimalige Bearbeitungsgebühr (berechnet auf der Grundlage des Streitwerts) im Voraus an das zuständige Amtsgericht gezahlt werden muss, beträgt sie nur die Hälfte der Bearbeitungsgebühr, d.h. ein sechstes, wenn ein MB-Antrag eingereicht wird; Die Geltendmachung des Anspruchs ist in der MB-Anmeldung nur in Stichwortform anzugeben und kann nicht - wie in einem Gerichtsverfahren - vollständig gerechtfertigt und nachgewiesen werden; in der Regel beträgt die Verjährung drei Jahre ( 195 BGB), die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahrs (31. Dezember 2009).

24:00 Uhr), in dem die Forderung entstand und in dem der Zahlungsempfänger von den die Forderung begründenden Umständen und der Persönlichkeit des Schuldners hätte wissen müssen oder ohne grobes Verschulden hätte wissen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Entstehung der Forderung bezieht sich auf deren Verfall, d.h. auf den Zeitraum, ab dem der Zahlungsempfänger die Befriedigung der Forderung vom Zahlungspflichtigen verlangen kann.

Gemäß 14, 16 Abs. 1, 2 und 3 ist die Forderungen erst ab dem 14.01.2013 zur Zahlung fällig, wenn die Endabrechnung für ein am 15.11.2012 genehmigtes Gebäude am 15.12.2012 beim Auftraggeber eingegangen ist. Ohne die Aufnahme der VOB/B in den Werkvertrag wäre der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mit der Annahme (15.11.2012) zur Verjährung am 31.12.2015 fällig geworden. Die Verjährung kann vertraglich auf 30 Jahre (aber auch gekürzt, mit Ausschluss der Vorsatzpflicht ) ausgedehnt werden (§ 202 BGB).

Im Falle von Vertragsforderungen sind der Zahlungspflichtige und der Grund für die Schuld dem Zahlungsempfänger allgemein bekannt, so dass Zahlungsansprüche entstanden sind und mit der Leistung der Leistung anlaufen. Tritt dagegen ein Verursacher aus dem Unfallgeschehen aus und ist seine Person nicht bekannt, so tritt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen erst am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Person des Verletzten bekannt wird, längstens jedoch zehn Jahre nach dem Unfallgeschehen ein ( 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Von der Verjährungsfrist von drei Jahren ist eine Ausnahmeregelung wichtig: Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit werden 30 Jahre nach der Tat, wegen Pflichtverletzungen oder sonstiger den Sachschaden verursachender Ereignisse ( 199 Abs. 2 BGB) unabhängig von deren Herkunft oder Wissen oder grober fahrlässiger Unwissenheit verjährt.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist für die vertraglichen Gewährleistungsansprüche häufig unterschiedlich und verkürzt ist, z.B. bei Mängeln aus Einkaufsverträgen, in der Regel zwei Jahre nach Ablieferung der gekauften Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 1). 3 Abs. 2 BGB, für Bauwerke nach 5 Jahren - 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für dingliche Rechte und grundbuchlich eintragbare Rechte nach 30 Jahren - 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Werklieferungsverträge 2 - 5 Jahre ab Übernahme (abhängig vom Leistungsumfang des Werklieferungsvertrages - § 634a Abs. 2 BGB).

2 BGB) und bei Reisevereinbarungen zwei Jahre nach dem vertraglichen Datum des Reiseendes (wobei in diesem Fall eine zusätzliche 1-monatige Ausschlusszeit nach dem Ende der Fahrt besteht, innerhalb derer Forderungen gegen den Veranstalter zu erheben sind, § 651g BGB). Die Verjährungsfrist beträgt auch für Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen Schäden oder Veränderungen des Mietgegenstandes oder für Forderungen des Leasingnehmers auf Aufwendungsersatz am Mietgegenstand oder wegen Entfernung der Anlage bereits sechs Monate nach Erhalt des Mietgegenstandes (Leasinggeber) oder Kündigung des Mietgegenstandes (Leasingnehmer) (§ 548 BGB).

Die Verjährung gilt auch dann nicht, wenn und solange über den Anspruch zwischen den Vertragsparteien verhandelt wird. Die Verjährung ist während dieser Zeit ausgesetzt. In diesem Fall beginnt die Verjährung nicht früher als drei Monate nach Beendigung der Verhandlung. Was heisst "Aussetzung der Verjährung"? Die Verjährung wird nach Ablauf der Frist nicht fortgesetzt.

Der Zeitraum der Aussetzung wird im Laufe der Verjährung nicht mitgerechnet. Wenn die Aussetzung beendet ist, wird die Verjährung an dem Punkt fortgesetzt, an dem sie ausgesetzt wurde. Beispiel: Anspruch erlischt am 31.12.2015. Aussetzung erfolgt am 15.12.2015. Am 15.07. 2016, 24:00 Uhr, geht die Ankerhemmung zu Ende. Zum Zeitpunkt der Ankerhemmung waren 16 Tage "übrig".

Die Verjährung tritt mit diesem Status wieder am 16.07. 2016, 00:00 Uhr ein. Die Verjährung tritt dann am 31.07. 2016, 24:00 Uhr in Kraft. Hinzu kommt der Neuanfang der Verjährung, der dazu führen wird, dass die Verjährung in ihrer Gesamtheit eintritt. Die Wiederaufnahme der Verjährung ist auf den Fall der Anwendung oder Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungsmaßnahmen, Anerkennungen, Vorauszahlungen, Zinsen oder Sicherheitsleistung durch den Zahlungspflichtigen beschränk.

Beispiel: Ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungstitel, der auf eine Zahlung von Geld abzielt, ist 30 Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Erteilung durchsetzbar, bevor es verjährt ist. Bei jeder Vollstreckungsmaßnahme - z.B. Konten- oder Gehaltspfändung, Ausführung durch den Vogt - tritt die 30-jährige Verjährung neu ein, soweit die Ausführung nicht zum Erfolg geführt hat.

Die Verjährung ist auch dann ausgesetzt, wenn dem Zahlungspflichtigen ein Recht zur Leistungsverweigerung eingeräumt wird - z.B. weil der Zahlungsempfänger zur Vorauszahlung verpflichtet ist und noch nicht bezahlt hat (die Waren sind noch nicht ausgeliefert, die Annahme einer Werksleistung hat wegen erheblicher Mängel noch nicht stattgefunden) oder der Anspruch aufgeschoben wurde. Wie kommt es zur Aussetzung der Verjährung?

Zusätzlich zu den Verhandlung über den Antrag - bei denen die reine Verweigerung oder Verweigerung der Leistung durch den Antragsteller noch keine Verhandlung ist - legt das Recht in Katalogform fest, welche Klagen zur Aussetzung der Verjährung geführt haben (§ 204 Abs. 1 BGB). Achtung: Die Verjährung wird nicht durch außergerichtlich ausgestellte und vom Gläubiger ausgestellte Rechnung, Mahnung oder Zahlungsaufforderung aufrechterhalten.

Um die Verjährung vollständig auszuschöpfen (d.h. bis zum 31.12. Mitternacht) und weil der Zahlungsempfänger keinen Einfluß auf die Bearbeitungsdauer des Gerichtes hat, wird die Verjährungshemmung einer Mahnung (oder eines Unterlassungsantrages) nachträglich mit dem Eingang des Antrages beim Gericht wirksam ( 167 ZPO), wenn die Mahnung dem Zahlungspflichtigen "demnächst" zugehen wird.

Verjährungsbeginn am 31. Dezember um Mitternacht, Zugang des Antrages beim Richter am 31. Dezember um 20.00 Uhr, Zustellung des Mahnschreibens an den Zahlungspflichtigen am 10. Januar des Folgejahres). Für seinen Verzug ist der Kreditgeber verantwortlich, z.B. Zahlungsverzug bei der Zahlung eines Vorschusses auf Gerichtskosten, Hinweis auf eine veraltete Adresse des Zahlungspflichtigen im MB-Antrag, mangelnde lokale Gerichtsbarkeit des Mahngerichtes, Nichtverwendung der vorgeschriebenen Anmeldeformulare oder mangelnde Maschinenlesbarkeit des Antrages, mangelnde Unterschrift des Antragstellers oder andere vom Gesetz verlangte Informationen.

Nr. 4: die Feststellung, dass die Dienstleistung nicht von ihr abhängig ist oder bereits erfolgt ist; Nr. 5: der Name des für das angefochtene Streitverfahren zuständigen Gerichtes (wenn gegen den Zahlungsbefehl Berufung einlegt wird).

Bei Ablehnung des Antrags durch das zuständige Bundesgericht wird die Rückwirkung der Antragstellung, die die Verjährung hemmt, aufrechterhalten, wenn innerhalb eines Monates nach Eingang des Ablehnungsbescheides geklagt wird (§ 691 Abs. 2 ZPO). Wenn die Verjährung einer Forderung zu drohen scheint, besteht in der Regel seit einiger Zeit kein Umgang mehr mit dem Zahlungspflichtigen.

Daher sollte vor der Anmeldung eines Mahnschreibens - empfohlen spätestens einen Monat im Voraus - genügend Zeit eingeräumt werden, um bei der für den Zahlungspflichtigen verantwortlichen Gemeinde die aktuelle Adresse des Wohnsitzes des Zahlungspflichtigen oder Geschäftsinhabers zu beantragen. Wird erst bei einem Zustellversuch deutlich, dass die letzte bekannt gewordene Adresse des Zahlungspflichtigen nicht mehr korrekt ist, kann es für eine fristgerechte Zustellung nach § 167 ZPO (siehe oben) zu einer Verspätung kommen.

Jegliche Art von Schadensersatzansprüchen nach dem Schuldrecht verjähren ( 194 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, auf welchen Sachverhalt sie sich beziehen: Es können jedoch nur solche Klagen mit der Mahnung erhoben werden, die auf die Bezahlung eines Geldbetrages abzielen (sog. "Klagen") und nicht mehr (mehr) von der Leistung der Leistung abhängt.

Im Übrigen sind alle weiteren Forderungen zum Zwecke der Hemmung der Verjährung mit Klageerhebung oder, wenn es zügig gehen soll, mit einem Unterlassungsantrag durchzusetzen. Das Antragsformular ist nicht vor Ort, sondern im Schreibwarengeschäft zu haben. Bewerbungen können nicht per E-Mail oder - nach vorheriger Einschätzung - per Fax eingereicht werden.

Die Einrede des Einspruchs gegen eine Mahnung ist dagegen per Telefax möglich. Die Zulässigkeit einer Mahnung per Telefax ist jedoch in der Rechtssprechung umstritten: Das Oberlandesgericht Berlin (KG) hat beschlossen, dass ein im Voraus (!) per Telefax gestellter Vollstreckungsantrag (mit anschliessender unverzüglicher Weiterleitung des maschinenlesbaren Antragsformulars) die Deadline des § 701 S. 1 ZPO (KG - Beschuss vom 25.06.2009 - 8 W 56/09) einhält.

Das muss dann logischerweise auch für die Mahnung zutreffen. Nach dieser Rechtssprechung ist ein Faxantrag nur möglich, wenn er im Voraus eingereicht wird und ein schriftliches Gesuch umgehend per Briefpost übermittelt wird. Jedoch ist die Rechtssprechung der Kommanditgesellschaft nicht die generelle Meinung aller Gerichtshöfe, so dass man ein gewisses Maß an Gefahr trägt, wenn man im Voraus eine Mahnung per Telefax anmeldet und der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Richter eintrifft.

Zur Mahnung in Arbeitsgerichtsverfahren gibt es separate Anmeldeformulare, die kostenfrei beim Gericht oder über das Web bezogen werden können (z.B. bei Amazon für 6,- ?). In diesen Rechtsstreitigkeiten ist das für die Einreichung des Antrags örtlich zuständige Gericht, in dessen Amtsbezirk der Anmelder (Gläubiger) seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, örtlich verantwortlich ( 46a Abs. 2 Arbeitsgerichtgesetz - ArbGG).

Es ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsgerichtsverfahren die Widerspruchsfrist gegen die Mahnung nicht zwei sondern nur eine einzige Frist ist ("§ 46a Abs. 3 ArbGG"). Vor allem, wenn die zeitliche Begrenzung im Verlauf des 31.12. ausgesetzt werden soll je nachdem, wo Sie wohnen, müssen Sie eventuell mehrere Stunden Fahrzeit mit dem Zug oder PKW vorgeben.

Vielfach wird in der Realität der Irrtum begangen, dass bei der Benennung der Beteiligten Debitoren und Rechtsvertreter durcheinander gebracht werden. Weil eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist ( 13 GmbHG), erlischt der Anspruch gegen die Gesellschaft, während die Mahnung gegen den geschäftsführenden Gesellschafter gegen den unberechtigten Gegner der Klage gerichtet ist.

Für Handelsgesellschaften und Körperschaften ist es daher besonders wichtig, bei der Antragstellung sorgfältig zu prüfen, wer rechtlich der Forderungsschuldner und wer nur der rechtliche Repräsentant des Forderungsnehmers ist. Wendet sich die Klage gegen eine AG, so ist dies der Schuldner, während der durch den Vorstandsvorsitzenden vertretene Geschäftsführer das rechtliche Organ ist.

Das heißt, ein Anspruch gegen eine Aktiengesellschaft kann nicht mehr separat gegen alle Einzelaktionäre erhoben werden, sondern es genügt, den Anspruch - auch in einem MB-Antrag - gegen die Aktiengesellschaft als solche durchzusetzen. Gleiches trifft auch für den Umkehrschluss zu, wenn ein Antrag auf Mahnung durch ein BGB-Unternehmen gestellt wird.

Besteht eine Klage gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Gläubiger (sog. Gesamtschuldner), so ist die Verjährung gegen jeden Einzelschuldner durch gesonderte Mahnung auszusetzen. Die im Mahnbescheid erhobene Behauptung oder gar ihre Rechtfertigung ist für eine individualisierte Darstellung im Sinn von 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbe 1 ZPO nicht notwendig.

Die Forderung muss sich von anderen Forderungen durch ihre Identifizierung so unterscheiden und unterscheiden, dass sie die Basis für einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel bilden kann und der Unterhaltspflichtige beurteilen kann, ob er sich gegen die Forderung verteidigen will oder nicht. Die Schuldnerin muss zum Zustellungszeitpunkt des Mahnschreibens wissen, wovon der Zahlungsempfänger seine Forderung ableiten will.

Beim Geltendmachen einer Vielzahl von einzelnen Forderungen muss deren Benennung im Mahnbescheid dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit geben, die Zusammenstellung des geforderten Gesamtbetrages von für ihn erkennbaren Forderungen zu erfassen. Erst dann ist ihm innerhalb der Widerspruchsfrist eine ordnungsgemäße Beurteilung möglich, ob eine Abwehr der erhobenen Forderungen zumutbar ist. Welche Forderung beabsichtigt ist, muss nur für den Zahlungspflichtigen und nicht für einen externen Dritten ersichtlich sein ( "BGH", BGH, Beschluss vom 11.04.2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084).

Im Regelfall reicht es aus, den Grund der Reklamation anzugeben, z.B. "Kaufpreisforderung" und auf ein aussergerichtliches, fristgerechtes Reklamationsschreiben oder eine Rechnung hinzuweisen, die dem MB-Antrag nicht beizufügen sind. Insbesondere bei der Geltendmachung einer oder mehrerer Forderungen oder bei der gemeinsamen Geltendmachung mehrerer Forderungen muss der Gläubiger erkennen können, welche Forderungen genau und in welcher Summe durchgesetzt werden.

In diesem Fall ist es beispielsweise nicht ausreichend, einen pauschalen "Garantieanspruch" vorzubringen. Wird eine große Anzahl von Einzelforderungen aus einem Weiterversicherungsvertrag - z.B. aus einem Telefonkarten- oder Energieliefervertrag - erhoben, müssen alle behaupteten Einzelrechnungen in der MB-Anwendung individuell ausgewiesen werden (mit Angabe von Termin und Rechnungsnummer); es ist hier nicht ausreichend, nur eine beispielhafte Abrechnung auszustellen.

Ist im Anmeldeformular nicht genügend Raum vorhanden, kann auf ein beigefügtes Formblatt in der Anmeldung verwiesen werden, in dem die Hauptansprüche (bzw. Nebenansprüche oder Zinsansprüche) detailliert beschrieben sind. Entscheidend ist, dass das Mahngerichtsverfahren bei der Mahnung nicht überprüft, ob die Forderung ausreichend individuell ist. Im Streitfall ist das Gericht für diese Überprüfung zuständig, wenn die Einrede der Verjährung vorgebracht wird.

Gelangt das Gericht dann zu dem Schluss, dass die Forderung(en) im Zahlungsbefehl nicht ausreichend individuellisiert war(sind), verjähren sie, ohne dass es eine Möglichkeit der rückwirkenden Beitreibung gibt. Wann ist die Aussetzung der Verjährung beendet? Die Verjährung wurde bis zur Reform des Schuldrechts im Jahr 2001 durch die Verjährung von Anfang an in vollem Umfang wieder aufgenommen.

Die Aussetzung nach § 204 Abs. 2 BGB erlischt sechs Monaten nach der endgültigen Beschlussfassung oder sonstigen Einstellung des Gerichtsverfahrens. Sobald eine der beiden Seiten weitermacht, wird die Suspendierung wieder aufgenommen. Ein Anspruch verjährt am 31.12. 2015, 24:00 Uhr. Der Gläubiger stellt am 28. Dezember 2015 einen Mahnantrag.

Die Mahnung wird dem Zahlungspflichtigen am 12.01. 2016 zugegangen. Der Einspruch des Zahlungspflichtigen geht am 19.01.2016 beim zuständigen Richter ein. Am 22. Januar 2016 erhält der Zahlungsempfänger eine richterliche Mitteilung über die Einreichung des Einwandes. In der folgenden Periode ist der Kreditor inaktiv. Die Auszahlung der zusätzlichen Kosten und gleichzeitig der Klageantrag gehen am 25. Juli 2016 beim streitigen Landgericht ein.

Verjähren die Ansprüche? Nachdem der Antrag der MB vor Verjährung beim zuständigen Richter eingegangen ist und dem Zahlungspflichtigen kurzfristig zugegangen ist, tritt die rückwirkende Fiktion des 167 ZPO zum Eingang des Antrags beim Richter ein - also zum 28.12.2015. Damals wurde die Verjährung des Anspruchs effektiv ausgesetzt.

Letzter verfahrensrechtlicher Akt vor der Einstellung des Prozesses ist die richterliche Zustellung des Einspruchs, die dem Zahlungsempfänger am 22.01.2016 zugehen wird. Die Verjährung ist damit sechs Monaten später, d.h. mit dem 22.07.2016, beendet. Nun geht die Verjährung weiter; die Verjährung ist in der Verjährung nicht enthalten (§ 209 BGB).

Zu Beginn der Aussetzung, am 28.12.2015, sind noch drei Tage der Verjährung "übrig". Mit Ablauf der Verjährung am 22.07. 2016 erlischt der Anspruch somit am 25.07. 2016, 24:00 Uhr. Der rechtzeitige Erhalt der weiteren Vorauszahlung der Gerichtskosten für das angefochtene Gerichtsverfahren und der beim Landgericht eingegangene Klageantrag für das angefochtene Gerichtsverfahren, beide im Verlauf des 25. Juli 2016, setzte die Verjährung noch einmal - noch immer fristgerecht - aus.

Falls Sie irgendwelche Verjährungsfragen haben oder meine Hilfe bei der Aussetzung der Verjährung benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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