Widerruf Online

Online-Widerruf

Rücktritts- und Widerspruchsrecht: Information über den Unterschied zwischen den beiden Rechten im Internet. Hier finden Sie alle Details zum Widerrufsrecht. Füllen Sie einfach das Widerrufsformular aus und senden Sie es zurück. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen: Als Verbraucher haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Stornobedingungen für Online-Shops

Wegen der ständigen Veränderungen im Rücktrittsrecht wurden in den vergangenen Jahren mehrere tausend Shop-Betreiber gewarnt. Eine weitere umfangreiche neue Regelung des Widerrufs & Co. war im Juli 2014 im BGB fällig. Viele Ladenbetreiber und Fachhändler haben diese Veränderungen bis heute nicht durchgeführt.... Auch hier hatten Ladenbetreiber, Handelsvertreter und Warnanwälte viel zu tun, als am Freitag, den 14. Juli 2014, aufgrund einer gesetzlichen Änderung eine neue Kündigungsregelung in Kraft trat.

Die Thematik " Sperranweisung " war bereits in den vergangenen Jahren Anlass für viele Mahnungen. Seitdem es keine Übergangszeit für die neue Widerrufsbelehrung gibt, müssen ALLE Online-Shops, HÃ?ndler bei eBay, Amazon & Co sowie alle Dienstleister, die auch an Endverbraucher vertreiben, diese Ãnderungen rechtzeitig umstellen. Für Shop-Betreiber gut: Diese Vorschrift ist jetzt EU-weit gültig.

Es ist jedoch schlecht für Trader, dass die ONE Stornierungspolitik nicht mehr existiert. Die Einweisung muss jeder Ladenbetreiber an vielen Orten seines eigenen Shops einzeln einrichten. Daraus resultieren ca. 40-50 unterschiedliche Kombinations- und Variantenmöglichkeiten der Stornierungspolitik. Die konkrete Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung richtet sich unter anderem nach den nachfolgenden Punkten:

Waren oder digitaler Inhalt? Kann der Kunde die Waren zurückgeben? Hat der Kunde nur einen oder mehrere Produkte vorbestellt? Einzelheiten zu den einzelnen Neuerungen der Musterstornierungspolitik sind weiter hinten im Anhang zu lesen. Mit dem Inkrafttreten der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie ab dem 13. Juni 2014 ergeben sich für Shop-Betreiber und Service-Provider vielfältige Nachteile.

Das Rücktrittsrecht ist nur ein kleiner Teil der vielen neuen Bestimmungen. Darüber hinaus unterliegen Onlinehändler strengeren Informationsverpflichtungen gegenüber Käufern, Veränderungen in der Retourenabwicklung, Retourenkosten etc. Mit dem Inkrafttreten der neuen Widerrufsbelehrung im BGB ergeben sich sowohl Vor- als auch Nachteile für den Handel und die Betreiber von Geschäften.

Allerdings wurden einige bisher unverständliche Bestimmungen zum Vertragsabschluss gestrichen, so dass das neue Rücktrittsrecht generell durchsichtig wird. Das soll Online-Händlern bei der Rechtssicherheit ihres eigenen Shops behilflich sein und nicht das Risiko von Massenwarnungen bergen. Daß dies zwingend erforderlich ist, belegen Befragungen unter den Ladenbetreibern, die ergeben, daß jeder zweite Fachhändler bereits einmal gewarnt wurde.

Diese Warnungen beruhen oft auf Irrtümern in der Widerrufs- und Rückgabebelehrung. In Abweichung von der vorherigen Rückgabebelehrung können dem Besteller die Rücksendekosten ab dem 13.06.2014 nach erfolgtem Widerruf vertragsgemäß in Rechnung gestellt werden. Das sollte vor allem Online-Händlern gefallen, deren Online-Shops sich in "retour-intensiven" Bereichen wie Kleidung oder Schuhen aufhalten.

Künftig besteht für diese Händler kein Verlustrisiko mehr, wenn sie aufgrund der zu übernehmenden Rückgabekosten widerrufen werden. Zahlreiche große Einzelhändler haben bereits bekannt gegeben, dass sie ihre Abnehmer für die Rücklieferung auf freiwilliger Basis entschädigen werden, so dass andere Online-Händler auch in Zukunft für die Versandkosten aufkommen müssen. Die Händler erhalten ab dem 13. Juni 2014 eine europaweit gültige "Muster-Kündigungsregelung", um Aufträge im Netz rechtlich abzusichern.

Wie in der Vergangenheit werden auch für die Sperranweisung die entsprechenden "Design Instructions" zur Anpassung an das eigene Unternehmensmodell zur Verfügungsstellung bereitgestellt. Dabei ist damit zu rechnen, dass Wettbewerber und beauftragter Warnfirmen ganz bewusst nach Fehler in der Instruktion Ausschau halten werden und es immer noch mit fehlerhaft adaptierten Musterlöschanweisungen zu kostspieligen Warnungen kommt.

Deshalb sollten diese Änderungen der Musterstornoanweisungen gemäß den Designanweisungen nicht von den Online-Händlern selbst durchgeführt werden. Auch Internetrechtsspezialisten sehen sich angesichts der rund 40 unterschiedlichen Möglichkeiten der Sperranweisung mit großen Problemen konfrontiert. Auch die Bestimmungen über die Frist des 355 BGB, d.h. zum Ablauf des Widerrufsrechts, wurden überarbeitet.

Bei richtiger Einweisung gibt es nun eine Heilungszeit von 14 Tagen. Online-Händler profitieren zudem von einer weiteren Regulierung. Nach der bisherigen Bestimmung ist der Widerruf des Vertrags auch nach Jahren noch möglich, wenn auf das Recht zum Widerruf und die genaue Dauer des Widerrufs nicht ausreichend verwiesen wurde. In der neuen Verordnung der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie sind sehr eindeutige Regeln für den Anfang und das Ende des Widerrufsrechts an dieser Stelle vorgesehen:

Das Rücktrittsrecht besteht ab Erhalt der Waren durch den Konsumenten und verfällt nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Erhalt der Waren durch den Konsumenten - ungeachtet dessen, ob der Online-Händler seine Abnehmer über das Vorliegen eines Rücktrittsrechts unterwiesen hat. Die neue Regelung gibt dem Konsumenten somit mehr Eigenverantwortlichkeit, sich selbstständig über das Vorhandensein von Widerspruchsrechten und ggf. die Widerrufsfrist zu unterrichten.

Durch die neue Regelung des Widerspruchsrechts ist nun auch in 312g BGB klar festgelegt, dass auch elektronische Waren und Dienstleistungen vom Widerruf ausgenommen werden können. Vorraussetzung ist, dass der Besteller 1. vorher darüber informiert wurde und dem Widerruf des Rücktrittsrechts (per Checkbox) zugestimmt hat.

Zukünftig muss der Kunde den Kaufvertrag nicht mehr in "Textform", d.h. per E-Mail, Telefax oder auf dem Postweg auflösen. Zukünftig kann ein Auftrag auch telefonisch wiederrufen werden. Warnungen wegen der Nummernangabe in der Sperranweisung könnten damit der Vergangenheit angehören. 2. Entgegen der vorherigen Bestimmung kann der Widerruf eines Vertrages nicht mehr durch Rückgabe der Waren ohne Kommentar oder Ablehnung eines Vertrages zustandekommen.

Das Widerrufsrecht muss vom Konsumenten gemäß 355 Abs. 2 BGB klar und deutlich ausgedrückt werden. Das kann z.B. per E-Mail oder über ein neu erstelltes Formular geschehen, das der Online-Händler zu diesem Zweck bereitstellen muss. Der Online-Händler ist ferner dazu angehalten, dem Käufer eine Nachricht (Textform) zu übermitteln, dass er über den Widerruf des Käufers informiert wurde.

Die Rückerstattung des Kaufpreises muss bei der Bearbeitung des Widerrufes noch Schritt für Schritt gegen die Waren vorgenommen werden, wofür ab dem Monat Juli 2014 eine Nachfrist von 14 Tagen (vorher: 30 Tage) gelten soll. Soweit gültig war, konnte der Shopbetreiber bei Vertragsabschluss anstelle des Widerrufsrechtes auch ein Widerrufsrecht einräumen.

Jedoch war der Unterschiedsbetrag zwischen dem Widerrufs- und dem Rückkehrrecht für die Mehrheit der Verbraucher (und vermutlich auch für den Ladenbesitzer) oft nicht ersichtlich. Das Rücktrittsrecht ist einmalig. Derzeit besteht in jedem EU-Land ein Ausstiegsrecht. Dies wird ab Jahresmitte 2014 der Vergangenheit angehören. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage bei ordnungsgemäßer Belehrung oder 12 Monaten und 14 Tage bei unrichtiger oder fehlender Belehrung.

Neben der konkreten Widerrufsbelehrung müssen die Vertragshändler dem Verbraucher nun ein Musterwiderrufsformular gemäß 356 BGB zur Einsicht vorlegen. Eine kostenlose Probe des erforderlichen Kündigungsformulars finden Sie hier. Auch mit dem heute geltenden Rücktrittsrecht gibt es Ausnahmen, in denen ein Rücktrittsrecht nicht möglich ist.

Der Grund dafür ist, dass ein solcher Gegenstand vom Online-Händler im Widerrufsfall kaum wieder veräußert werden kann. Das Verzeichnis der bisherigen Befreiungen in 312 g BGB (siehe unten) wird ab Juli 2014 beispielsweise um den Hinweis ergänzt, dass es kein Rückgaberecht für versiegelte Waren gibt, "die aus gesundheitlichen oder hygienischen Gesichtspunkten ungeeignet sind und deren Siegel nach der Auslieferung aufgehoben wurde".

Wie die Punkte "aus hygienischen Gründen" konkret zu interpretieren sind und wie eine solche Plombierung der Waren aussehen muss, damit der Ausschluß des Widerrufsrechts zutrifft, wird vom Gesetzgeber jedoch nicht erwähnt, so daß die Verordnung in Zukunft von den Richtern auszulegen ist. Vor allem für Online-Händler, die z.B. mit Bademode oder Wäsche Handel treiben, stellt diese Verordnung eine Herausforderung dar.

Werden diese Gegenstände als "vom hygienischen Grund gedeckt" angesehen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Widerruf der bestellten Waren praktisch unmöglich wäre, sofern die Waren durch den Fachhändler verschlossen werden. Man muss sich aber auch die Frage stellen, welcher Konsument in Zukunft Badebekleidung über das Netz bestellt, so dass zu erwarten ist, dass der Online-Handel bei einigen Produkten bewußt darauf verzichtet, die Verpackungen zu versiegeln, um seinen Abnehmern die Möglichkeit des Widerrufs zu geben.

Es ist unverständlich, dass das neue Recht zum Bedauern vieler Gewerbetreibender keine Übergangszeiten vorsieht. D. h. jeder Einzelhändler, Service Provider und Shop-Betreiber, der (auch) über das Netz mit Privatkunden handelt, muss alle Veränderungen am 13.06. 2014 um 00:00 Uhr nachvollzogen haben. Die Widerrufsbelehrung für den Online-Handel ist im BGB bis einschließlich 06.06.2014 in den § 312 d BGB verankert.

312 e BGB beinhaltet Bestimmungen über die Entschädigung im Falle des Widerrufs. Im Zuge der Implementierung der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie am 13. Juni 2014 wird das Bürgerliche Gesetzbuch nochmals umgestaltet. Wesentliche Neuerungen und vor allem die Ausnahmeregelungen zum Rücktrittsrecht sind ab dem 13. Juni 2014 in § 312g Abs. 2 BGB enthalten: Im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Aufträgen und bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz hat der Kunde ein Rücktrittsrecht nach § 355.

Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gelten nicht für die nachfolgenden Verträge: Wetten - und Lotterieverträge, es sei denn, der Konsument hat seine telefonische Erklärung abgeben oder der Kaufvertrag wurde außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, und beglaubigte Kaufverträge; dies betrifft nur solche Finanzdienste, bei denen das Recht die Beglaubigung des Kaufvertrages verlangt und der notarielle Beglaubigung die Einhaltung der für den Kaufvertrag anwendbaren Informationsverpflichtungen sicherstellt.

Abweichend hiervon gilt das Rücktrittsrecht nicht für Verträge, bei denen dem Kunden bereits ein Rücktrittsrecht gemäß 355 aufgrund der 495, 506 bis 512 und nicht für Verträge außerhalb von Betriebsstätten, bei denen dem Kunden bereits ein Rücktrittsrecht gemäß 126 InvG zuerkannt wurde. Schlussfolgerung: Die Auflistung der Veränderungen des Widerrufsrechts ist lang.

Veränderungen sind in der Anleitung selbst, aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Bestellvorgang erforderlich. Bis zum 13.06.2014 muss JEDER Shop-Betreiber diese Veränderungen durchgesetzt haben. Wie die Stornierungspolitik konkret ausgestaltet wird, hängt immer vom entsprechenden Business-Modell ab.

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