Mieter Kündigungsfrist

Mietzeit Kündigung

Die Kündigungsfristen gelten auch für Mieter und Vermieter. Mieter steigen aus, Mieter werden entlassen, Mieter kündigen, Kündigung. Kündigungsfrist für Mieter - Rechtsanwaltskanzlei Hennings Nachdem der BGH die Unfallkündigungsregelung im neuen Mieterrecht gescholten hatte, wurde nun derselbe Gesetzesgeber eingeschaltet. Mit der Mieterrechtsreform 2001 wurde das Bestreben verfolgt, die Mieter zu mobilisieren und ihnen die Gelegenheit zu geben, ihre Mietverträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen, vor allem auf der Suche nach einem neuen Job.

Die nach dem 01.09.01 abgeschlossenen Pachtverträge unterliegen einer Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Mieter. Diese Kurzfristigkeit sollte auch für die bestehenden Aufträge Gültigkeit haben, es sei denn, die Vertragsparteien haben größere Laufzeiten festgelegt. Das Gericht hat in der folgenden Periode zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Mietvertrag nicht nur besteht, wenn die Vertragsparteien die Mietfristen im Detail verhandeln, sondern auch, wenn der Mieter einen Muster-Mietvertrag nutzt, in dem die Mietfristen unilateral festgelegt sind.

Das war oft der Fall, da die meisten Standardmietverträge die damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen widerspiegelten und die Verträge eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf 6, 9 oder sogar 12 Monate nach dem Ende der Mietdauer vorsahen. Auch wenn ein solcher "alter Mietvertrag" nun eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten beinhaltet, muss der Mieter diese nicht einhalten, wenn die Beendigung nach dem 01.06.05 beim Mieter eingeht und es sich um eine generelle Geschäftsbedingungen handeln sollte.

Bei Mietern gibt es nur dann eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten, wenn die Vertragsparteien dies bei Vertragsschluss einzeln vereinbart haben, d.h. wenn der Mieter die Einflussmöglichkeiten hatte. Im Zweifelsfall muss der Hausherr dies nachweisen. Eine kürzere Laufzeit zugunsten des Pächters als drei Monaten ist weiterhin möglich.

Damit bleibt die oft in Pachtverträgen der früheren DDR vorgesehene Kündigungsmöglichkeit des Mieters mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen aufrechterhalten. Im Zuge der Vermietungsrechtsreform können beide Vertragspartner auf ihr Widerrufsrecht für einen gewissen Zeitraum verzichtet werden. Ein solcher Verzicht wird immer häufiger genutzt, da der Mieter ein Recht darauf hat, den Mieter für mindestens 2, 3 oder sogar 4 Jahre an den Mietvertrag zu halten.

Eine solche Kündigungsverzichtserklärung ist jedoch nur gültig, wenn sie sich auf die so genannten ordentlichen Kündigungen beziehen, d.h. eine solche ohne besondere Anlässe. Ein Kündigungsausschluss von mehr als 4 Jahren ist für beide Seiten zu unterlassen. In seinem Urteil präzisiert der BGH, dass die gesetzliche Regelung einerseits die Aufrechterhaltung der Mietermobilität und andererseits die gesetzliche Regelung die Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

Damit beides kombiniert werden kann, muss es eine Obergrenze für den Ausschluss der Kündigung gibt. Danach ist es auch heute noch möglich, einen Festmietvertrag für die Laufzeit des Eigentümers, für die Lebensdauer des Eigentümers oder für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren zu schließen. Der Gesetzestext besagt, dass keine der beiden Vertragsparteien den Vertrag für 30 Jahre auflösen kann.

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