Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Irreführende Werbung
Irritierende WerbungIrritierende Werbung
Grundlagen: Irreführende Geschäftsaktivitäten sind untersagt, § 5 UWG. Es darf keine unwahrheitsgemäßen oder andere zur Betrügerei geeigneten Daten beinhalten. Dieser Handelsakt muss auch in der Lage sein, den Konsumenten oder einen anderen Teilnehmer des Marktes dazu zu bewegen, einen Handelsakt (Vertrag) abzuschließen, den er sonst nicht getan hätte. Irreführungen durch Unterlassung bestimmter Daten sind ebenfalls nicht zulässig, § 5a UWG.
Das irreführende Verbot gilt nun nicht nur für die Werbung, sondern auch für alle missverständlichen Geschäftsaktivitäten wie irreführende Informationen über das Vorhandensein oder die Menge eines Anspruchs, Garantie- und Rücktrittsrechte, Reklamationsmöglichkeiten, Zubehöre, Kundenservice (einschließlich Vor-Ort-Service, Hotline) und dergleichen. Ein Werbeaussagen sind trügerisch, auch wenn sie nur von einem kleinen, nicht unerheblichen Teil der Adressaten mißverstanden werden.
Entscheidend ist also nicht das Verstehen des werbetreibenden Unternehmens, sondern der entsprechende Werbeeindruck, den die Werbung beim Zuschauer hervorruft. Die Bewertung, wie die Öffentlichkeit eine Werbung wahrnimmt, hängt vom verständnisvollen, aufmerksam und gut aufgeklärten Konsumenten ab. Das ist das vom EuGH festgelegte Verbrauchermodell und muss auch als Grundlage für die Bewertung herangezogen werden, ob etwas nach § 5 UWG täuschend ist.
"Wir gewähren Ihnen eine "zweijährige Garantie", wenn nur die rechtliche Gewährleistungsverpflichtung vorliegt, so dass die besonderen Hervorhebungen, dass sie für den Besteller einen Zusatznutzen darstellen, missverständlich sind), die grundlegenden Eigenschaften der Waren oder Leistungen wie z. B. Lieferbarkeit, Typ, Design, Vorzüge, Gefahren, Zusammenstellung, Zubehör, Liefer- oder Leistungszeit, Gebrauchstauglichkeit, Gebrauchstauglichkeit, Quantität, Qualität, Kundenservice und Reklamationsverfahren, geografische oder betriebsbedingte Abstammung, die zu erwartenden Gebrauchsresultate oder die Testergebnisse oder die wesentlichen Teilleistungen der Waren oder Leistungen;
Die Preise oder die Modalitäten der Berechnung oder die Konditionen, unter denen die Waren oder Dienstleistungen angeboten werden; die Personen, Merkmale oder Rechte des Unternehmens wie z. B. Identitäten, Eigentum einschließlich geistiger Eigentumsrechte, der Geltungsbereich von Pflichten, Kompetenzen, Zuständigkeiten, Zulassungen, Mitgliedschaften oder Geschäftsbeziehungen, Preise oder Ehren, Motive für die kommerzielle Tätigkeit oder die Vertriebsart;
Da" eine Wettbewerbshandlung" durch" eine Handelshandlung " zu ersetzen ist, gilt die irreführende Tatsache auch für Handelsgeschäfte bei oder nach Vertragsabschluss, z.B. irreführende Informationen gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UWG: "Notwendigkeit einer Dienstleistung, eines Ersatzteiles, eines Austausches oder einer Reparatur" und Nr. 7 "Rechte des Verbrauchers, namentlich solche aufgrund von Garantiezusagen oder Gewährleistungsrechten im Falle von Leistungsstörungen".
Beispiel: Ein Konsument beanstandet einen Materialfehler und fordert eine Nachlieferung; der Gewerbetreibende gibt die sachlich falsche Information, dass der Garantieanspruch bereits erloschen ist. Eine Sonderfallgruppe der Irreführung ist die Mond-Preis-Werbung ( 5 Abs. 4 UWG) in 5 UWG reguliert, s. Schlagwort "Mond-Preis-Werbung". Die Absätze I bis II regelt die unterschiedlichsten Falschaussagen eines Unternehmers: I. die unwahrheitsgemäße Aussage eines Unternehmens, zu den Vertragspartnern eines Verhaltenskodex zu zählen. II.
unzutreffende Erklärung, dass ein Unternehmen, eine gewerbliche Tätigkeit oder eine von ihm ausgeführte Sache oder Leistung von einer staatlichen oder privatrechtlichen Einrichtung oder die unzutreffende Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung, Zulassung oder Zulassung erfüllt sind, zum Beispiel....
der Gewerbetreibende nicht angibt, dass er Grund zu der Vermutung hat, dass er diese oder ähnliche Waren oder Leistungen nicht in zumutbaren Mengen zu diesem Kurs für einen vertretbaren Zeitpunkt liefern oder zur Verfügung stellen kann (Teaser). Wenn die Vorratshaltung weniger als zwei Tage dauert, ist es Sache des Unternehmers, die Eignung zu beweisen; 7.
Wenn der Händler dann mit der Intention, eine andere Sache oder eine andere Sache zu einem gewissen Kurs zu verkaufen, eine falsche Durchführung der Sache oder der Sache vorlegt oder sich weigert nachzuweisen, was er angekündigt hat, oder sich weigert, Aufträge dafür entgegenzunehmen oder die angekündigte Sache innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen; dies ist wahrscheinlich die in den USA recht häufige Köder- und Schaltertechnik.
Diese Ungerechtigkeit besteht darin, dass der Entrepreneur von Anfang an darauf abzielt, eine andere Dienstleistung als die ausgeschriebene zu erbringt. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei der angebotenen Dienstleistung um ein Sonderangebot handele; 6. die unzutreffende Behauptung, dass gewisse Waren oder Leistungen generell oder unter gewissen Voraussetzungen nur für einen sehr beschränkten Zeitrahmen zur Verfügung stehen, um den Konsumenten zu einer unmittelbaren kommerziellen Entscheidungsfindung zu bewegen, ohne dass er die Zeit und die Möglichkeit hat, eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage von Auskünften zu treffen. 9.
Kundendienst in einer anderen als der vor dem Geschäftsabschluss geführten Verhandlungssprache, wenn die ursprüngliche Landessprache nicht die offizielle Landessprache des Mitgliedstaates ist, in dem der Gewerbetreibende ansässig ist, es sei denn, die Kunden werden vor Geschäftsabschluss darüber informiert, dass diese Dienstleistungen in einer anderen als der ursprünglichen Landessprache angeboten werden; 9. und
der unwahren Behauptung oder dem falschen Eindruck, dass eine Sache oder Leistung marktfähig ist; das Handeln, der Erwerb und die Veräußerung, die Inbetriebsetzung und die Nutzung der Sache oder Leistung müssen gestattet sein. Die Nutzung der vom Unternehmen finanzierten redaktionellen Beiträge zum Zwecke der Absatzförderung, ohne dass sich dieser Bezug aus dem Gehalt oder der Form der visuellen oder akkustischen Präsentation (als Informationen verdeckte Werbung) ergeben würde; die unzutreffende Aufklärung über Natur und Umfang einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit des Konsumenten oder seiner Familienangehörigen, falls er die angebotenen Waren nicht kauft oder die angebotenen Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen hat; dies wird als so genannt.
Werbung für ein Produkt oder eine Leistung, die dem Produkt oder der Leistung eines Wettbewerbers ähnelt, wenn dies mit der Intention erfolgt, über die operative Entstehung des angepriesenen Produkts oder der angepriesenen Leistung zu trügen; 1. das Einführen, Betreiben oder Fördern eines Verkaufsförderungssystems, das den Anschein erweckt, dass die Entlohnung ausschließlich oder überwiegend durch das Einbringen anderer Beteiligter in das Gesamtsystem (Schneeball oder Pyramidensystem) erzielt werden kann; und zwar durch die Einfügung von
der unwahren Behauptung, dass der Unternehmen bald sein Unternehmen aufgibt oder seine Räumlichkeiten verlagert; der Behauptung, dass ein bestimmtes Produkt oder eine Leistung die Chancen auf einen Gewinn des Glücksspiels steigern könnte; siebzehn. der unzutreffende Hinweis oder der irreführende Eindruck, dass der Konsument bereits einen Gewinn erzielt hat oder erzielen wird oder einen Gewinn oder einen anderen Gewinn durch eine besondere Tat erzielen wird, wenn ein solcher Gewinn oder ein solcher Gewinn nicht existiert, oder wenn auf jeden Fall die Erlangung eines Preises oder eines anderen Vorteils von der Auszahlung einer Geldsumme oder der Kostenübernahme abhängt; 19.
eine unzutreffende Behauptung, ein Produkt oder eine Leistung könnte Krankheit, Fehlfunktion oder Fehlbildung beheben; eine unzutreffende Behauptung über die Marktverhältnisse oder Lieferquellen, um den Konsumenten zum Kauf oder zur Nutzung eines Produkts oder einer Leistung zu ungünstigeren als den allgemeinen Marktverhältnissen anzuregen; 21. des Angebotes einer Sache oder Leistung als "frei", "frei", "frei" oder dergleichen, wenn dennoch eine Kostenübernahme erfolgen soll; dies betrifft nicht solche Aufwendungen, die im Rahmen der Reaktion auf das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen oder für die Entgegennahme oder Zustellung der Sache oder die Nutzung der Leistung unvermeidlich sind; ein üblicher Sachverhalt wäre auf den ersten Blick im Adressbuchbetrug, der jedoch nicht zu verstehen ist, da sich die Sachverhalte der "schwarzen Liste" nur auf das Verhältniss zwischen Unternehmern und Konsumenten berufen.
Gegenüber dem Konsumenten sind dies z.B. Abonnementfallen im Netz, die über die Kostenverpflichtung bewußt betrogen werden. Ergänzungen sind nicht beabsichtigt, da per definitionem ein Produkt oder eine Leistung gegen eine Gebühr erlangt wird. Die Übersendung von Werbemitteln mit Aufforderung zur Zahlung, wenn dies den falschen Anschein erweckt, dass die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen bereits geordert wurden; der Adressbuchbetrug wäre auch hier eine typische Anwendung, wenn sich die auf der " Black List " aufgeführten Fallbeispiele nicht nur auf das Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmern und Konsumenten beziehen würden.
Der Konsument kann aber auch den Anschein haben, dass er durch rechnungsähnliche "Angebote" mit entsprechend ausgefüllten Überweisungsformularen zur Bezahlung verpflichte. Die Falschaussage oder der falsche Anschein, dass der Gewerbetreibende ein Konsument ist oder nicht für seine geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Interessen arbeitet; insbesondere im Rahmen von Internet-Verkaufsplattformen wie z. B. ebay wird diese Rechtssache eine wichtige Bedeutung haben, da viele Händler von eBay aufgrund des Umfanges ihrer Tätigkeiten als kommerziell eingestuft werden können, dies aber nicht klar oder absichtlich in ihrem abtun.....
der unzutreffende Hinweis oder der irreführende Eindruck, dass der Kundenservice für Waren oder Dienste in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als dem des Verkaufs der Waren oder Dienste bereitsteht. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die Fakten, die über den bloßen Verdacht hinaus für die Täuschung sprechen, vorlegen und belegen kann.
Es wird nicht jedes Verbergen oder Vergiessen von Information als Täuschung durch Versäumnis abgetan. Entscheidend für die Einschätzung, ob das Verheimlichen einer Tatsachen ist oder nicht, ist vor allem deren Aussagekraft für die unternehmerische Entscheidungsfindung nach dem Verkehrsgutachten. Das Vorwissen des Konsumenten kann ebenfalls von Belang sein und gewisse Informationsverpflichtungen können wegfallen, da der Anbieter dann davon ausgeht, dass der Konsument mit diesen Angaben bereits vertraut ist.
Bereits in § 5a (3) wurden gewisse Pflichten zur Information der Konsumenten als " materiell " klassifiziert. Außerdem werden jedoch auch alle Angaben, die dem Kunden aufgrund von Gemeinschaftsverordnungen oder -vorschriften zur Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien über gewerbliche Kommunikationen (einschließlich Werbung und Marketing) nicht verweigert werden können, als unerlässlich angesehen.
Nach Absatz 5 des Anhang ist es daher untersagt, Waren oder Leistungen zu einem gewissen Grad zu verkaufen, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend Grund zu der Vermutung hat, dass er diese oder ähnliche Waren oder Leistungen für einen vertretbaren Zeitabschnitt nicht in zumutbaren Mengen zu diesem Wert liefern kann.
Wenn die Vorratshaltung weniger als zwei Tage dauert, ist es Sache des Unternehmers, die Eignung zu beweisen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen bei Restbeständen oder speziellen Aktionen mit begrenzten Beständen darauf achten sollte, dass der Bestand für einen Zeitraum von wenigstens zwei Tagen ausreichend ist, und dafür eine verständliche Berechnung vornehmen sollte, die er als Nachweis nachweisen kann, wenn der Bestand bereits früher veräußert wurde.
Zudem sollte er bereits auf die Grenzen des Bestandes in der Werbung aufmerksam machen (z.B. "nur 500 Stück"). Befindet sich vor allem im Versandgeschäft kein Bestand in den Lägern des Unternehmens, sondern beschafft die Waren erst nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber selbst, so hat er dafür zu sorgen, dass er in möglichst kurzer Zeit liefern kann.
Gemäß Ziffer 6 des Anhanges wird auch die Gehäusegruppe "Köder und Schalter" als völlig irreführend angesehen, d.h. wenn z.B. ein bestimmter Kühlschrank einer gewissen Handelsmarke zu einem besonders vorteilhaften Werbepreis beworben wird und der Entrepreneur von Anfang an weiss, dass er nicht einmal dieses Kühlgerätmodell hat, sondern den durch das Angebot angezogenen Käufern ein anderes Kühlgerät bietet und dass es auch kostspieliger als das angepriesene sein kann.
Ist das inserierte Model im Shop nicht mehr erhältlich, kann der Auftragnehmer den Verdacht der UWG-Verletzung nur dadurch vermeiden, dass er eine entsprechende Order des Auftraggebers entgegennimmt oder die inserierte Dienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellt. Stichwörter zu irreführender Werbung 5 UWG: Das Lebensalter eines Betriebes, einer Branche oder des Betriebes wird in der Werbung oft betont.
Derjenige, der also mit einem ungültigen Stiftungsjahr oder mit einer nicht anwendbaren Alterskennzeichnung rekrutiert, verstösst gegen das irreführende Verbot. Werbt ein Unternehmen in einer Tageszeitung oder im Netz, ohne darauf aufmerksam zu machen, dass er Kaufmann ist, ist dies nicht zulässig (Nr. 11 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG). Wenn man den Anschein hat, dass der Gewerbetreibende nicht im Sinne seines Unternehmens, Handelns, Gewerbe oder Berufes handelt, oder dass er ein Konsument ist, dann ist dies immer ein Verstoß gegen das UWG.
Das Gleiche trifft zu, wenn der Auftragnehmer in dieser Hinsicht falsche Auskünfte gibt. Beide sind in der "Schwarzen Liste" im Annex zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Nr. 23 des Annex) als Verstöße ohne Bewertungsmöglichkeit aufgelistet. Dazu gehören vor allem die "Privatverkäufer", die oft auf Internet-Verkaufsplattformen wie z. B. Ibay auftreten, sich aber bei genauerer Betrachtung als Händler erweisen (z. B. aufgrund der Anzahl ihrer Offerten und der Anzahl der Bewertungen innerhalb eines gewissen Zeitraumes, der Handelsintensität, des Umsatzes, der Warenart Neuware, gleichartige Kleidung in unterschiedlichen Grössen, usw.).
Paragraph 23 gilt jedoch auch, wenn fälschlicherweise der Vorwurf erhoben wird, der Absatz eines Produkts oder einer Leistung sei für soziale oder humanitäre Zwecke bestimmt. Auf dem Etikett sollte den Konsumenten oder Geschäftskunden deutlich gemacht werden, dass sie bestimmte Qualitäts- oder Verhaltensstandards eingehalten haben. Das können Siegel von Verbänden, Behörden oder privaten Einrichtungen sein, die Qualitätskontrollen durchführen und dafür ein Siegel zuweisen.
Jeder, der ein Prüfsiegel benutzt, ohne dazu befugt zu sein, verhält sich in irreführender und damit unzulässiger Weise. Nach der " Black List " wird die Benutzung von Gütesiegeln, Qualitätslabels oder dergleichen ohne die notwendige Zulassung gar als absolute Unzulässigkeitsgründe angesehen (Ziffer 2 des Anhangs). Das ist mit dem falschen Hinweis auf die Zugehörigkeit zu den Vertragspartnern eines Verhaltenskodex zu vergleichen, da Qualitätssiegel auch für ein bestimmtes Benehmen zuerkannt werden.
Die Benutzung eines Qualitätssiegels ist offensichtlich beleidigend, wenn ein Unternehmen das Qualitätssiegel in der Werbung benutzt, obwohl sein Produktangebot oder sein Geschäft nicht ordnungsgemäß geprüft wurde. Sie ist aber auch deshalb nicht zulässig, weil es missverständlich ist, wenn ausgefallene Siegel eingesetzt werden oder wenn "Qualitätssiegel" von Siegelgebern vergeben werden, die nicht als neutral zu betrachten sind oder das Qualitätssiegel nicht auf objektive Testkriterien stützen.
Die " schwarze liste " verbietet auch unwahrheitsgemäße Informationen, ein Betrieb, eine von ihm ausgeführte kommerzielle Tätigkeit oder eine durch eine öffentliche oder private Einrichtung bestätigte, genehmigte oder genehmigte Leistung oder unwahrheitsgemäße Informationen, die Voraussetzungen für die Bestätigungs-, Genehmigungs- oder Genehmigungspflicht sind erfüllt. Diejenigen, die mit der Aussage "ausgezeichnet durch den Gesamtverband xy" werben, vermitteln den Anschein, dass sie eine gute Beurteilung der fachlichen Kompetenz haben.
Ein Irrtum, wenn sich die Verleihung ausschließlich auf das 100-jährige Firmenjubiläum bezieht. In der Werbung wird besonders auf die regionalen Ursprünge verwiesen, z.B. die Bezeichnungen von berühmten Gewässern, Naturparken, Klöstern, Schlössern, "bayerischen" oder ähnlichem. Dieser Name ist eine durch die EU-Verordnung geschützt. Dies ist zum einen in 5a UWG "Irreführung durch Unterlassung" festgelegt.
Folgende Angaben sind zu machen: _alle wichtigen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, soweit dies für die Waren oder Dienstleistungen und die benutzten Kommunikationswege angemessen ist; _Identität und Adresse des Gewerbetreibenden sowie ggf. Name und Adresse des Gewerbetreibenden, für den er tätig ist; _3. des Endpreises oder, wenn ein solcher aufgrund der Natur der Ware oder Leistung nicht im Vorhinein errechnet werden kann, der Methode der Preiskalkulation und ggf. der Berechnung zusätzlicher Fracht-, Liefer- und Versandkosten oder, wenn diese nicht im Vorhinein errechnet werden können, der Möglichkeit, dass solche Mehrkosten entstehen; oder des Bestehens eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts.
Diese sehr weitreichenden Informationsverpflichtungen hat der Gesetzgeber bewußt auf das VerhÃ?ltnis zwischen den Betrieben und den Verbrauchern beschrÃ?nkt. Bei Geschäftsabschlüssen zwischen Gesellschaften kann die Offenlegung solcher Daten in einigen Fällen nützlich sein, ist aber nicht zwingend erforderlich und führt dort nicht zu einer Sanktion. Die Preisauszeichnungsverordnung z.B. die Hinweise in Abschnitt 3 waren bisher bereits vorbestimmt.
Sie müssen immer dann angegeben werden, wenn ein "Angebot" vorlag. Dies bedeutet, dass Waren oder Leistungen in Bezug auf ihre Eigenschaften und Preise so erbracht werden, dass der Durchschnittsverbraucher das Kaufgeschäft abschliessen kann. Die Zeit für diese Informationsverpflichtungen ist in jedem Fall nicht nur mit einem rechtsverbindlichen Gebot abgelaufen, das nur dann besteht, wenn alle Details und Konditionen bereits so genau sind, dass der Auftraggeber nur noch "Ja" sagt.
Auf der anderen Seite ist TV-Werbung für ein bestimmtes Erzeugnis wahrscheinlich noch nicht inbegriffen. Schließlich sind die Angaben mit jeder Deklaration des Gewerbetreibenden zu machen, auf deren Grundlage der Konsument entscheiden kann, ein bestimmtes Erzeugnis zu kaufen oder eine bestimmte Leistung in Anspruch zu nehmen.
Neben diesen Hinweisen werden auch alle Hinweise, die dem Konsumenten aufgrund von Gemeinschaftsverordnungen oder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien für die Handelskommunikation, einschließlich Werbung und Vermarktung, nicht verweigert werden dürfen, als unerlässlich angesehen (§ 5a Abs. 4). In diesem Fall muss der Entrepreneur diese Information nicht preisgeben. Der Gewerbetreibende muss den Konsumenten nicht über die Herstellungs- und Vertriebsbedingungen (Arbeitsbedingungen, Arbeits- und Umweltschutz ) unterrichten, auch wenn er diese kennt.
Attraktionswerbung heißt, dass die einzelnen Waren besonders günstig angeboten und geworben werden, so dass der Konsument einerseits in den jeweiligen Shop geht und andererseits diese Preisberechnung als vorbildlich für das Gesamtsortiment empfindet, während die anderen Waren in der Realität in der Regel nicht billiger als woanders sind. Die Köderwerbung wird nicht zulässig, wenn die beworbenen Waren nicht oder nur in unzureichender Menge verfügbar sind.
Dabei werden die Beschaffenheit des Erzeugnisses sowie seine Auslegung und Verteilung berücksichtigt, um den voraussichtlichen Bedarf zu bestimmen und die Größe des geeigneten Bestands zu eruieren. 5 Abs. 5 UWG, gültig bis 2008, legt fest, dass ein Lagerbestand in der Regel für zwei Tage geeignet ist, es sei denn, der Entrepreneur kann dies nachweisen.
Absatz 5 des Anhang, der nun die Köderangebote regelt, besagt nun, dass es Sache des Unternehmers ist, die Eignung dieses verkürzten Besatzes zu beweisen. Gemäß Ziffer 5 des Anhanges muss prinzipiell darauf hingewiesen werden, dass bei Werbung mit einem gewissen Wert, d.h. einer besonderen Promotion mit Preisangabe, der Auftragnehmer nicht in der Lage sein darf, diese oder ähnliche Waren oder Leistungen in geeigneter Stückzahl zu diesem Wert innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu erbringen.
Es ist jedoch erlaubt, eine gewisse Zahl von Waren ("200 Hosen") anzugeben. Das ist besonders bei Restbeständen nützlich, wenn keine Waren mehr verfügbar sind und sie nicht nachgeordert werden können. Bei sehr geringen Beständen (z.B. nur fünf Exemplare) ist jedoch vorsichtig zu sein: In diesem Fall sollte auf Sonderwerbung in Beilagen etc. verzichtet werden und diese Waren sollten nur als Einzelangebote im Shop gezeigt werden.
Nach bisheriger Rechtssprechung ist damit zu rechnen, dass eine längere Lagerhaltung erforderlich ist, wenn dies je nach Werbeform zu erwarten ist. In jedem Fall ist der Auftragnehmer dann verpflichtet, die Eignung seines Bestandes z. B. durch eine korrespondierende Berechnung nachweisen. Gemäß Ziffer 5 des Anhanges soll es dem Unternehmen auch möglich sein, dem Auftraggeber anstelle des inserierten Produktes ein ähnliches Produkt anzubieten.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass hieraus keine Vorwürfe wegen Verstoßes gegen das UWG im Sinne von Ziffer 6 des Anhang entstehen. Ist von vornherein vorgesehen, den Besteller auf ein anderes Produkt umzuleiten, so ist dies nach Ziffer 6 der Anlage und damit auch keine Regelung für den zu niedrigen Bestand im Sinne der Ziffer 5 der Anlage zulässig.
In jedem Fall ist für die Verhältnismäßigkeit der Waren oder Dienstleistungen von einer engeren Interpretation auszugehen. 2. Andererseits muss der Auftragnehmer die fehlende Indikation für Lieferschwierigkeiten (z.B. unvorhergesehene große Nachfrage) vorlegen. Wie verhält es sich, wenn die Lagerbestände erschöpft sind und ein Abnehmer die Waren nachfragt? Juristisch ist zu unterscheiden zwischen der Fragestellung, ob ein Abnehmer das Recht hat, ein bestimmtes Produkt an ihn zu verkaufen, und der Fragestellung, ob die Werbung gegen das UWG verstößt.
Selbst bei unzulässiger Werbung steht dem Auftraggeber kein rechtlich geltend gemachter Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Erzeugnis zu einem gewissen Betrag zu. Dies bedeutet, dass der Käufer keinen zusätzlichen Anrecht auf die beschaffte und verkaufte Waren hat. Auch hat der Besteller keinen Anspruch darauf, dass ihm ein gleichwertiges Erzeugnis zum Kaufpreis der gebotenen Leistung veräußert wird.
Es ist jedoch eine weitere Fragestellung, ob es kaufmännisch und wirtschaftlich Sinn macht, den Auftraggeber mit dem Verweis auf den nicht vorhandenen Mangel zu belästigen und ihm eine Wiederholbestellung oder ein gleichwertiges Erzeugnis zu besonderen Konditionen zu erteilen. Bei Nachbestellungen ist es zweckmäßig, die jeweilige Order anzunehmen und das geworbene Erzeugnis für den Auftraggeber zu beschaffen.
Verweigert ein Unternehmen dies, stellt er sich rasch dem Verdacht eines Verstosses gegen Ziffer 6 des Annex. Ähnliche Produkte sollten nur dann verkauft werden, wenn bewiesen werden kann, dass dies nicht im Voraus vorgesehen war und wenn das alternative Erzeugnis wirklich die selbe Güte und den selben Kaufpreis hat.
Derjenige, der Waren oder Leistungen bietet, die eine Imitation der Waren oder Leistungen eines Wettbewerbers darstellen, verhält sich ungerecht, wenn der Konsument betrogen wird, dass es sich um eine Imitation handele (§ 4 Nr. 3 UWG). Auch wenn der Konsument darüber informiert wird, dass es sich um eine Fälschung handele, besteht ein Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn die Fälschung nur erfolgen könne, wenn der Fälscher die notwendigen Erkenntnisse in unlauterer Form hat.
Zwar können die gewerblichen Eigentumsrechte nach Markenrecht, Patentrecht etc. nur vom Rechtsinhaber verfolgt werden, doch steht der Weg auch allen Personen offen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur strafrechtlichen Durchsetzung der Rufverwertung im Sinn der Täuschung berechtigt sind. So ist es nun möglich, die Entstehung einer Irreführungsgefahr nach 5 Abs. 2 UWG als irreführend zu sanktionieren.
Unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über die unternehmerische Entstehung ist auch Strafverfolgung möglich (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Der Zusammenhang zwischen der Behauptung von Verletzungen des Täuschungsverbots hinsichtlich der Gefahr der Verwechslung nach 5 Abs. 2 UWG und 4 Nr. 3 UWG und der ggf. erforderlichen Abgrenzung der entsprechenden Anwendungsgebiete ist nicht vom Gesetzgeber bestimmt, sondern der gerichtlichen Abklärung unterworfen.
Gemäß Ziffer 13 der "Schwarzen Liste" ist die Werbung für ein Produkt oder eine Leistung, die dem Produkt oder der Leistung eines Wettbewerbers ähnelt, nicht zulässig, wenn dies mit der Intention erfolgt, über die operative Entstehung des angepriesenen Produkts oder Dienstes zu betrügen. Ausgangspunkt ist ausschliesslich die Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen.
Abweichend von 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und 4 Nr. 3 lit. a gilt die Bestimmung in der "Schwarzen Liste" nicht für die Betrügerei durch die Benutzung von verwechselbaren Kennzeichnungen; außerdem muss die Betrügerei über die geschäftliche Entstehung zur Bejahung von Ziffer 13 vorgesehen gewesen sein.
Auch der betrogene Konsument, der die Imitation unter der Voraussetzung der Echtheit erworben hat, kann Vertragsansprüche durchsetzen. Der Dealer erhöht zunächst den Kurs, um ihn unmittelbar (oder sehr kurz danach) zu treffen und den derzeitigen Kurs besonders vorteilhaft wirken zu lassen, obwohl der jetzt verlangte Kurs dem "Normalpreis" oder dem Kurs vor der artifiziellen Preiserhöhung entspr.
Die Waren kommen von vornherein mit einem Etikett, in dem ein bestimmter Prozentsatz (z.B. 20 Prozent Rabatt) angegeben ist, obwohl die Waren nie zum gekreuzten Verkaufspreis verkauft wurden. Gemäß 5 Abs. 4 UWG wird davon ausgegangen, dass es eine Irreführung ist, wenn der Kaufpreis nur für einen unverhältnismäßig kurzen Zeitraum verlangt wird.
Bei Preisnachlässen und Preisvergleichen übernimmt der Anbieter nur die Nachweislast, wie lange er den bisherigen Kaufpreis verlangt hat und dass diese Frist für den Falle von Streitigkeiten über die Laufzeit des bisherigen Kaufpreises zumutbar war. Dies bedeutet, dass der Wettkämpfer (oder die Vereine) den Wettbewerb aufmerksam verfolgen muss, um einen entsprechenden Mondflugpreis vorlegen zu können, um gültige Hinweise darauf zu haben, dass der bisherige Kurs überhaupt nicht verlangt wurde oder zu kurz war. ý ob und in welchem Zeitrahmen der " gestrichene " Kurs verlangt wurde, wenn ein Wettkämpfer, ein Wettkampfverein oder eine Verbraucherorganisation den Verdacht der Mondpreise vor dem Gerichtshof durch eine Verwarnung und einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Unterlassung aufhebt.
Allein der Verdacht "ins Blaue" kann für den Kläger zum teuren Genuss werden, wenn der Entrepreneur nachweist, dass er die Waren zum " gekreuzten " Kaufpreis für einen angemessenen Zeitraum bereitstellt. Gleiches trifft auf die Werbung zu, wenn die Preise für die Werbung verwendet werden. Diese spezielle Kennzeichnung, dass die MwSt. im Gesamtpreis inbegriffen ist, ist nur für Online-Shops und andere Fernverkäufe notwendig und nur dort erlaubt, da diese Kennzeichnung im Stationärhandel eine Werbung mit selbstverständlicher und damit unzulässiger Wirkung wäre, jedenfalls wenn sie besonders in der Werbung betont würde.
Würden jedoch kleine Unternehmen nach 19 USt-Gesetz den Suffix " inkl. MwSt. " verwenden, wäre dies unter Umständen missverständlich und bergen das Risiko von Verwarnungen wegen Verletzung des § 5 UWG. Die Mehrwertsteuer ist im Endpreis inbegriffen, daher sollte sie zum einen bereits im angezeigten Betrag und zum anderen aus Gründen der Kundentransparenz ebenfalls inbegriffen sein.
Wenn sie sich jedoch vergewissern wollen, sollten sie darauf hinweisen, dass sie aufgrund ihres Status als Kleinunternehmer gemäß 19 USG keine Mehrwertsteuer berechnen und daher nicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer befugt sind. Formulierungsvorschläge für die betroffenen Unternehmen: "Alle Preisangaben sind Richtpreise zuzüglich Liefer-/Versandkosten.
Zur besseren Vergleichbarkeit für den Konsumenten gibt es auch die Verpflichtung, bei Vorverpackungen, Open Packs oder als Verkaufseinheit ohne Verpackung nach Masse, Umfang, Länge oder Flächen (z.B. Obst, Seil, Wurst, Fleisch, Bodenbelag) Basispreisangaben zu machen. Diese müssen daher klar auf das jeweilige Produkt oder die Werbung zurückzuführen sein sowie leicht zu erkennen und gut leserlich und auch sonst leicht ersichtlich.
Der Schriftzug muss daher groß genug sein und die Zeichen dürfen nicht von der Warenseite bedeckt sein. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Kaufpreis, sondern auch die Informationen über die Umsatzsteuer und die Liefer- und Transportkosten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 ("Versandkosten") ist klar, dass die von der Preisangabenverordnung verlangten Informationen nicht unbedingt in direkter Nachbarschaft zu den Einzelpreisen der Waren liegen müssen.
Ein Verweis auf der Übersichtsseite ist daher nicht notwendig, ebenso wenig wie ein "sprechender Hyperlink" dort. Genügend ist z.B. wenn die Informationen auf einer separaten Internet-Seite (Produktseite) leicht zu erkennen und gut sichtbar gemacht werden, die noch vor der Einführung des Bestellvorganges abgerufen werden muss. Der BGH hielt auch einen klaren und eindeutigen Sternchenbezug für den Bezug auf die Umsatzsteuer für erlaubt dieser muss nicht unbedingt neben dem Kurs sein.
Damit jedoch die Veröffentlichung von besonderen Ereignissen durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seit 2004 (Wegfall der 7, 8 a. F.) nicht ökonomisch nutzlos wird, weil dann jeder Teil einer ganzen Palette im Kaufpreis neu gezogen werden muss, ist in 9 Abs. 2 eine Entlastung in die PAngV aufgenommen worden:
Gestrichene Kurse, "stattdessen" Kurse und Preisnachlässe um einen gewissen Anteil oder Prozent sind zulässiger. Eine Gegenüberstellung der eigenen Verkaufspreise mit den vom Hersteller angegebenen Verkaufspreisen ist möglich, wenn der jeweils erhöhte Verkaufspreis deutlich als Verkaufsempfehlung des Verkäufers gekennzeichnet ist. Es ist nicht statthaft, den Empfehlungspreis als "Bruttopreis", "Listenpreis", "Richtpreis", "Katalogpreis", "Normalpreis" usw. zu kennzeichnen, da diese Bedingungen mehrdeutig sind und daher den Konsumenten in die Irre führen können.
Ein empfohlener Verkaufspreis, der nicht explizit angibt, dass die Empfehlungen vom Produzenten stammen und/oder nicht bindend sind (z.B. ist dies eine inakzeptable Falschdarstellung durch Unterlassung). Wenn ein " statt " angegeben wird, muss die Anzeige den Wert des " statt " Preises deutlich angeben.
Nach § 6 UWG ist es einem Händler möglich, seine Verkaufspreise mit denen seiner Wettbewerber zu vergleichen, so genannte Vergleichswerbung (siehe auch dort). Ein pauschaler Hinweis auf einen "Konkurrenzpreis" oder ähnliches ist nicht zulässig und missverständlich, da der Konsument die Informationen nicht überprüfen kann.