Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Aktuell
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DSGVO-Warnungen: Noch ein paar Wörter zu Halb- und Falschwahrheiten
Das DSGVO ist hier und damit die erste Warnung nach dem Wettbewerbsrecht. Unglücklicherweise wird derzeit viel Semibare verfasst, um diese Warnungen zu rechtfertigen, auch von Anwaelten. "DSGVO-Warnungen sind ungerechtfertigt". Sofort nach Inkrafttreten der DSGVO am vergangenen Freitag hatten einige Anwaltskanzleien wegen völlig fehlender oder nicht DSGVO-konformer Datenschutzerklärung gewarnt. Die Warnungen haben zu einer Vielzahl von Blog-Artikeln und Pressemeldungen gefÃ?hrt.
Wahrscheinlich auf der Grundlage eines Blog-Artikels von LÖFFEL Abrar (Edit: die ich sehr schätzen) zirkulieren nun auf der " Verteidiger-Seite " weitere Artikel, die sich zu pauschalen Aussagen wie diesen hingezogen fühlen: "Solche Marker sind zumindest täuschend, wenn nicht gar unwahr. Eine Verwarnung wegen fehlender / falscher Datenschutzerklärungen ist per se ungerechtfertigt, der Betreffende muss sich keine Gedanken machen.
Tatsache: Ob Wettbewerber wegen Verstößen gegen die DSGVO Unterlassungsansprüche gegen Wettbewerber erheben können (hier in Form von fehlenden oder falschen Datenschutzerklärungen), ist derzeit nicht bekannt, da es keine Entscheidungen über die DSGVO gibt. Nun steht dort am Anfang des Abschnitts: Mehrere Bundesgerichte hatten zur damaligen BDSG Gesetzeslage beschlossen, dass der damals relevante 13 TMG eine Marktverhaltensverordnung und nicht nur eine Ordnungsverordnung darstelle (vgl. OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2013, 3 U 26/12; LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2016, 315 O 550/15).
Daß der oben geschilderte Unfug von der DSGVO über Zwitschern mit der Bemerkung "nicht bezahlen, sondern informieren" gar weiterverbreitet wird, ist angesichts des Gewichtes seiner Stimmen verantwortungslos - das bemängelt der verehrte Mitarbeiter Thomas Stadler völlig zu Recht.
Warnungen der DSGVO
25.5. 2018 ist gerade zu Ende und wie gefürchtet flackern die ersten DSGVO-Warnungen in die Mailbox. Lasst uns gemeinsam eine Übersicht erstellen, welche Warnungen ihren Weg in die Mailboxen gefunden haben und natürlich, wie man sich davor absichern kann ( "wenn man noch nicht als Glückspilz davon berührt ist").
Die Zulässigkeit einer DSGVO-Warnung ist gesetzlich offen. Interessanterweise ist nach einem Gutachten von HISE Onlinebericht noch nicht klargestellt, ob Firmen aus Wettbewerbsgründen wegen einer Datenschutzverletzung eine Abmahnung an ihre Konkurrenten versenden dürfen. Hoffentlich wird dies nicht der Fall sein und die Warnungen werden keinen Erfolg haben.
Sämtliche Formeln, auch seitens der Rechtsanwälte, sind ein Fragenzeichen zu diesem Theme. Ist die Verwarnung erlaubt? Kann ich eine Mahnung an die DSGVO senden? Wenn die Beurteilungen zu den Warnungen verfügbar sind, werde ich sie natürlich in der Liste anfügen! Topic und LinkExplanationWie können Sie das umfahren? 30.05.2018 auf Heise.deDie Nutzung von Google Analytics und die Nutzung von Google Analytics und die Nutzung von Google Analytics ohne die entsprechenden Angaben in den Datenschutzbestimmungen ermöglichen es den Besuchern Ihrer Website, sich bei der Nutzung von Google Analytics für oder gegen die Nutzung von Google Analytics zu entscheiden (je nach Inhalt) und erklären die Nutzung in den Datenschutzbestimmungen Ihrer Website.
Mit Google Analytics wird die IP-Anonymisierung absolut umgesetzt. Gegebenenfalls Einleitung einer Abmahnung mit dem Stichwort "Datenschutzrechtliche Hinweise nach DSGVO" 01.06.2018 als Beitrag in der FB-Gruppe und als E-Mail meines Datenschutzkollegen, der den gleichen Sachverhalt über einen Seminarteilnehmer hat. Ein Gentleman verfasst zunehmend Webseiten-Betreiber und möchte Informationen über die von ihm bis zum Tag X mit seiner IP-Adresse, die er zu diesem Zeitpunkt hatte (?), gespeichert haben.
Ist es ausreichend, die IP-Adresse in der E-Mail zu erkennen (woher wissen Sie, dass dies wahr ist und wenn ja, woher wissen Sie, dass die betreffende Person oder ein Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mit der IP-Adresse im Intranet war? Die RA SolmeckeIntegration von Google-Fonts und damit die Übertragung der IP-Adresse an Google ohne Einwilligung des Nutzers, ob dies gewünscht wird.
Nach einem anderen Gutachten der Anwaltskanzlei Hechler ist diese Abmahnung jedoch überhaupt nicht erlaubt, da die Anwaltskanzlei kein Mandat der vorgenannten Gesellschaft hatte. Ein weiterer Verweis auf die zweifelhafte Warnung: Installiere Google-Schriften vor Ort oder benutze sie nicht - oder folge ihnen mit einem gewissen Echo.
Wir können uns also auch später noch darauf einstellen, ob jemand auf seiner Website oder anders (wer weiss, was noch kommt) eine Kluft hat, gegen die gerade ein Warnschreiben an andere gegangen ist. Falls Sie PDFs oder JPGs als Proof finden, senden Sie mir einfach eine E-Mail.