Spam Abmahnung

Spam-Warnung

Illegale E-Mail-Werbung, Spamming und Kaltakquise sind nicht erlaubt und können durch eine Verwarnung geltend gemacht werden. Das Urteil: Keine Rückerstattung der Anwaltskosten im Falle einer Spam-Warnung. Theoretisch ist die Frage, was gegen Spam zu tun ist, sehr einfach. Doch in der Praxis müssen wir leider sagen, dass wir Spam nicht verhindern können. Mit legalen Mitteln bekämpfen wir für Sie die Absender von SPAM-E-Mails - ganz einfach und völlig kostenlos.

Spam-Warnung: Informationen und Hinweise!

Der Warnhinweis für Spam - Das geht? Fast jeder Internetbenutzer kennt den Ausdruck Spam. In der Regel handelt es sich dabei um elektronische Mitteilungen, die den Adressaten mit störender Werbebotschaft nerven. Es gibt viele verschiedene Arten: Massen-E-Mails (z.B. Kettenbriefe), Werbe-E-Mails (dubiose E-Mails mit Inhalten wie Glücksspiele, Spiele, Software und Pornographie) und vieles mehr.

Solche Meldungen enthalten oft auch Malware, die die Sicherheit des PCs gefährdet. Kann man eine Warnung vor Spam verwenden? Das Auffinden der Versender von Spam und die Abgabe einer Abmahnung nach dem geltenden Recht kann eine schwierige Angelegenheit sein. Häufig sind diese schwierig zu finden oder das Spam-Material wurde von einer ausländischen Firma generiert und verschickt.

Es ist jedoch bei Versendern in Deutschland sinnvoll, in einer Mitteilung auf die rechtliche Situation aufmerksam zu machen und rechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Junk-Mail-Versand nicht nachlässt. Sobald die Spam-Mail versendet wird, kann sich der Betreffende an die verantwortliche Behörde oder Gemeindeverwaltung zur Durchsetzung einer Spam-Warnung und zur Schaltung einer Werbung wenden. 2.

Die Betroffenen können sich neben rechtlichen Maßnahmen auch auf andere Weise vor Spammern absichern. Derjenige, der nicht gleich eine Verwarnung erzwingen will, kann auch beim Mailprovider (dem so genannten Provider) des Versenders nachfragen. Mit Hilfe des Spam-Filters Ihres eigenen E-Mail-Providers können auch besonders lästige Müll-Nachrichten mit Werbebotschaften für immer aus Ihrem Postfach verbannt werden.

Vorsicht vor Spam: Wie sollte eine Unterlassungsverpflichtung gestaltet werden?

Das Unterlassungsrecht muss dann durch die Vorlage einer Unterlassungsverpflichtung erfüllt werden. Eine Verwarnung für unerwünschte Werbe-E-Mails, sogenannte Spam-E-Mails, wurde im konkreten Einzelfall ausgesprochen. Als Teil der Abmahnung wurde das betroffene Institut gebeten, eine strafrechtliche Abmahnung abzugeben. Der Anmelder erklärt mit einer Unterlassungsverpflichtung ( "Unterlassungserklärung"), dass er in Zukunft auf eine gewisse anstößige Tat verzichtet.

Weil der Warner in der Regel sicherstellen will, dass der Abschreckende sein Benehmen nicht wiederholen muss, wird im Falle eines Verstoßes eine Konventionalstrafe verhängt. Die Tragweite einer solchen strafrechtlich zu verfolgenden Unterlassungsverpflichtung hängt immer vom bisherigen Vorliegen ab. Der Landgerichtshof hat die Verwarnung bestätigt (Urteil vom 10.05.2013; Az. 1 S 38/13) und entschieden, dass das gewarnte Untenehmen künftig auf den Versand von Spam verzichten muss.

Sie stellten klar, dass die Abmahnung mit der beschränkten Abmahnung nicht zu befriedigen sei, da die Gefahr der Wiederholung nicht beseitigt sei. Gleiches gelte trotz der Bereitwilligkeit des verwarnten Anbieters, die Abmahnung bei Bekanntgabe von weiteren E-Mail-Adressen und Domains zu verlängern. Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung darf vor allem nicht von der Bekanntgabe von weiteren Angaben, vor allem nicht von anderen E-Mail-Adressen, abhängt.

Das Urteil des Landgerichtes verstärkt damit die Rechte der Verbraucher und auch der Unternehmer, denen unerwünschte Werbe-E-Mails zugestellt werden. Wer Werbe-E-Mails verschicken will, muss daher immer darauf achten, dass er vorher die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers einholt.

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