Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung Ausbildungsvertrag
Beendigung des AusbildungsvertragesBeendigung der Ausbildung vor Ausbildungsbeginn
Beendet ein Arbeitgeber/Ausbilder eine Lehre vor Beginn der Berufsausbildung, weil in der Zeit vor Beginn der Berufsausbildung Bedenken hinsichtlich der Befähigung entstanden sind, ist die Beendigung der Berufsausbildung rechtskräftig. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf im Falle eines Bewerbers um eine Bankkaufmannsausbildung. Das Praktikum wurde im Jänner abgeschlossen, die Schulung soll im Monat Juli beginnen.
Die Arbeitgeberin informierte sich im Juli nach Erhalt der Schufa-Informationen über die Verschuldung der Bewerberin in Hoehe von 12.800 EUR. Darin wird darauf hingewiesen, dass ein Ausbildungsverhältnis vor Aufnahme beendet werden kann, wenn keine andere Bestimmung besteht oder die Beendigung aus anderen Erwägungen ausgeschlossen ist.
Weil eine Lehre am ersten Tag der Berufsausbildung während der Bewährungszeit fristlos beendet werden konnte, bestand kein Kündigungsschutz vor Beginn der Berufsausbildung. Vielmehr muss der Auszubildende ein frühes Erkennen haben, ob die Schulung nicht möglich ist, um so schnell wie möglich eine andere zu finden.
Auch die Entlassung war nicht untreu, da das Benehmen der Auszubildenden Zweifel an ihrer Geldfähigkeit hervorgerufen hatte, die Voraussetzung für die Berufsausbildung zur Bankauffrau war.
Beendigung des Lehrverhältnisses durch minderjährige Auszubildende
Die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Erziehungsberechtigten, ansonsten ist ihre Anmeldung gemäß § 111 BGB ungültig. Wenn ein Auszubildender einen Ausbildungsvertrag mit einem geringfügigen Auszubildenden kündigt, muss die Kündigung bei seinem rechtlichen Stellvertreter eingereicht werden (BBiG § 22 Abs. 3 Nr. 4).
Beendigung von Ausbildungsverhältnissen durch den Auszubildenden
Im Falle einer frühzeitigen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses hat der ausscheidende Mitarbeiter die besonderen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung (BBiG) zu berücksichtigen. 22 BEBiG differenziert die Kündigung während der Bewährungszeit von der Kündigung nach Ende der Bewährungszeit. Außerdem kann vorzeitig gekündigt werden. Ist der Auszubildende minderjährig, ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung gegenüber dem rechtlichen Repräsentanten des Jugendlichen auszusprechen ist.
Das Schriftformerfordernis ist verbindlich. Nach § 102 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat vor der Kündigung zu konsultieren. Häufig ist es in der Regel notwendig, einen Ausbildungsvertrag vor Ablauf der Testphase zu beenden. Das Recht auf ordentliche Kündigung vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses kann jedoch durch Vertrag ausgeklammert werden. Gleiches trifft auf den Ausbildungsvertrag zu.
Die Berufsausbildungsbeziehung kann von beiden Vertragspartnern vor Ausbildungsbeginn beendet werden. Nur der Auszubildende kann jedoch aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalles an einen ausdrücklichen oder ausschließlichen Kündigungsausschluss vor Ausbildungsbeginn gebunden sein, da 25 BGB die Unwirksamkeit von Absprachen zum Nachteil des Praktikanten vorsieht; für den Praktikanten macht daher die Einbeziehung einer korrespondierenden Bestimmung in den Ausbildungsvertrag keinen Sinn. in den Ausbildungsvertrag.
Die Bewährungsfrist soll den Vertragspartnern die Gelegenheit geben, sich während dieses Zeitraums von wenigstens einem bis höchstens vier Monaten rasch und einfach zu lösen, sofern die mangelnden Erfolgschancen der Fortbildung bereits während der Bewährungszeit erkennbar sind. Diese grundsätzliche Überlegung wird in 22 Abs. 1 BBiG berücksichtigt, da das Ausbildungsverhältnis während der Bewährungszeit zu jedem Zeitpunkt ohne Beachtung einer Frist auflösbar ist.
Das Datum der Kündigung kann vom Verfügungsberechtigten im Sinne der jeweiligen Rechtsgrundlagen beliebig bestimmt werden. Die Kündigung kann auch am letzen Tag der Bewährungszeit erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Kündigung dem Praktikanten oder seinem rechtlichen Stellvertreter während der Bewährungszeit zugehen wird. Wurde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschlossen, verlangen die vertraglich vereinbarten Nebenverpflichtungen, dass der/die VertragspartnerIn schnellstmöglich informiert wird.
Das Ende der Bewährungszeit muss nicht gerechtfertigt sein; das Ausbildungsverhältnis kann während der Bewährungszeit ohne besondere Kündigungsgründe im Zusammenhang mit der Ausbildung gekündigt werden. Das darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass der Auszubildende seine Entlassung nicht eigenmächtig aussprechen kann: Er kann die Kündigung nicht erklären: Die Kündigungsgründe sind dem Gesamtbetriebsrat bei Eröffnung des Konsultationsverfahrens bekannt zu machen. Außerdem muss der Kündiger im Fall einer Verhandlung die Begründung der Kündigung bekannt machen, um den Richterinnen und Richtern Gelegenheit zu bieten, zu prüfen, ob die Kündigung mit einer grundsätzlichen Beurteilung von Recht und Moral in Einklang steht.
Der Art der Bewährungszeit entsprechend sind bereits während der Bewährungszeit bestehende und nicht als Kündigungsgrund genommene Gründe nicht mehr berechtigt, den Vertrag nach Ende der Bewährungszeit zu beenden. Die Fakten, die der Auszubildende wusste oder hätte wissen müssen, müssen berücksichtigt werden. Der Auszubildende kann nach dem Ende der Bewährungszeit das Lehrverhältnis nur noch gemäß 22 Abs. 2 Nr. 1 BWiG beenden.
Danach hat sich der Auszubildende auf einen wesentlichen Sachverhalt zu berufen; dies ist nach § 22 Abs. 3 BGB zu erklären. Welcher wichtige Anlass vorliegt, ist nach § 626 Abs. 1 BGB zu bestimmen. 626 Abs. 1 BGB bestimmt das unverzichtbare Sonderkündigungsrecht für alle Dienst- und Anstellungsverhältnisse und ermöglicht es den Vertragspartnern, sich bei unzumutbarer Belastung auszusondern.
Zur Kündigung aus wichtigen Gründen muss der Text "Tatsachen enthalten, auf deren Grundlage unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der beiderseitigen Belange die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Frist oder bis zur Kündigung durch die kündigende Partei nicht zu erwarten ist".
"Es muss daher für den Trainer unangemessen sein, die Schulung bis zum Ende der Trainingszeit fortzusetzen. Das hat seinen Ursprung in der Besonderheit des Berufsbildungsverhältnisses. Gegenüber dem wesentlichen Kündigungsgrund führen Sinn und Zweck des Ausbildungsverhältnisses zu Restriktionen auf Kosten des Auszubildenden.
Bei objektiver Weitsicht müssen Sachverhalte, die einen wesentlichen Anlass bilden sollten, regelmässig zu der Feststellung gelangen, dass das Trainingsziel nicht mehr erreicht werden kann oder ist. Dieser zielorientierte Ansatz hat zur Folge, dass bei der Abwägung der Interessen die bisherige Ausbildungsdauer im Vergleich zur verbleibenden Ausbildungsdauer berücksichtigt werden muss.
Mit steigender Dauer der Ausbildung nehmen die Ansprüche an den wesentlichen Anlass zu, kurz vor der Abschlußprüfung ist eine Kündigung aus einem wesentlichen Grunde nach vorherrschender Meinung kaum möglich. Wenn die ausserordentliche Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Praktikanten beruhen soll, müssen die individuellen Reifegrade und das Lebensalter des Praktikanten, vor allem bei Jugendlichen, berücksichtigt werden.
Die Kündigung aus wichtigen Gründen ist nur als letzter Ausweg erlaubt.