Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verstoß gegen Impressumspflicht
Verletzung der ImpressumspflichtVerletzung der Impressumspflicht im Netz
Jeder, der im Internetauftritt des Anbieters unwahre oder irreführende Aussagen macht, stellt einen spürbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, der von Konkurrenten vorgebracht wird. Die Angeklagte, ein Versicherungsbroker, der als Energie- und Versicherungsbroker über seine Website Geschäftsdienstleistungen anbietet, machte folgende Aussagen in seinem Impressum: Zu diesem Zweck hat ein Konkurrent, ein in der selben Ortschaft tätiger Versicherungsbroker, ihn auf einstweiligen Rechtsschutz beansprucht.
Nach der Abweisung der Klageschrift durch das LG Darmstadt mit der BegrÃ?ndung, dass ihr nur Informationen der zustÃ?ndigen Aufsichtsbehörde fehlten, hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seiner Entscheidung vom 14. MÃ?rz 2017, Randnummer 6 U 44/16, der Mitbewerberin zugestimmt. Verletzungen der Impressumspflicht können daher auch von Wettbewerbern privatrechtlich durchgesetzt werden ("§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG").
Der Angeklagte habe mit der Nennung der IHK 000 gegen seine Verpflichtung nach 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verstossen, nach der die für genehmigungspflichtige Leistungen zu benennen sei. Sie ist nicht nur lückenhaft, da sie die kompetente IHK nicht benennt und für den Konsumenten nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die urbane IHK der Gemeinde meint, in der die Angeklagte ihre Leistung erbringt, sondern auch täuschend.
Die Angeklagte hatte die 000 Angaben damit gerechtfertigt, dass z.B. eine Handelsregistereintragung bei einem örtlichen Richter nicht möglich war. Informationen über die zuständigen Aufsichtsbehörden sind auch für unternehmerische Entscheide von Bedeutung, deren Verheimlichung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 5a Abs. 1 und 4 UWG darstellt. Die übrigen Null-Aussagen sah das Landgericht auch als irreführend ( 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG) und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an, da nicht ersichtlich war, dass der Antragsgegner keine Eintragungs- oder Registernummer hatte (und auch nicht brauchte).
"Soweit ein Unternehmer nicht Empfänger der im Verzeichnis des 5 TMG genannten Pflichtinformationen ist, sind Informationen zu unterlassen" (zitiert nach Rn. 22). Diese Informationen sind unübersichtlich, undurchsichtig und daher unrichtig und ungerecht. Auch wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Indikation 000 als "keine Indikation" ansehen, kommt sie nicht unbedingt zu dem Schluss, dass die entsprechende Indikation überhaupt nicht erforderlich ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt genügt es nicht, die Website aus dem Web zu entfernen, um das Wiederholungsrisiko auszuschließen. Andernfalls besteht kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner in Zukunft keine andere Website ins Web stellen kann, die keine ausreichenden Impressum-Informationen enthält. 5 TMG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinn des 3a UWG und die in 5 TMG geforderten Daten sind essentielle Daten im Sinn des § 5a Abs. 1 und 4 UWG.
Versäumte oder undurchsichtige Impressumangaben können daher nicht nur als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe bestraft werden ( 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG), sondern prinzipiell auch als Wettbewerbsvergehen von Wettbewerbern behauptet werden.