Arbeitsrecht

Arbitragegesetz

Auf dieser Seite finden Sie Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den Themen Arbeitsrecht, Mindestlöhne und Kündigungsschutz. Die EU-Arbeitsrechtsvorschriften decken zwei Hauptbereiche ab: Ein perfektes Instrument zur Lösung arbeitsrechtlicher Fragen! Sie werden in allen Fragen des schwedischen Arbeitsrechts beraten und unterstützt. In der dreizehnten Auflage ist die Gesamtdarstellung des geltenden Arbeitsrechts bereits veröffentlicht.

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Deutsches Arbeitsrecht ist ein Rechtsbereich, der die Rechtsverhältnisse zwischen individuellen Mitarbeitern und Unternehmern (Individualarbeitsrecht) und zwischen den Verbänden und Vertretungen der Mitarbeiter und Unternehmer (Kollektivarbeitsrecht) reguliert. Seit der Antike ist die Tätigkeit gesetzlich geregelt. Obwohl es in einigen Bereichen bereits eine reale Aktivierung der Arbeitskraft gibt, gilt die Ausbreitung der Kapitalismusverdinglichung der Arbeitskraft aus der zweiten Hälfte bzw. dem achtzehnten Jahrhundert heute als Anfang der Geschichte des Arbeitsrechts.

Dort ist das BGB als regulärer Tauschvertrag mit weitreichender privater Autonomie reglementiert, die persönliche Rechtswirkung des Beschäftigungsverhältnisses wurde nicht erkannt. Im Jahre 1926 wurde die Arbeitsrechtsprechung als neue Instanz eingeführt (Arbeitsgerichtsgesetz). In der nationalsozialistischen Ära (1933-1945) wurde das Kollektivarbeitsrecht wegen Inkompatibilität mit dem Führer-Prinzip aufgehoben, das Arbeitsvertrags- und Arbeitssicherheitsrecht jedoch weiter ausgeweitet.

Das Arbeitsrecht wurde in der DDR unter anderem in einem gemeinsamen Arbeitsgesetz verankert. Ungeachtet einiger Anstrengungen und der Bestimmung im Vereinigungsvertrag (Art. 30), ein Arbeitsgesetz zu erstellen, gibt es immer noch keine vereinheitlichte Kodifizierung des Arbeitsrechtes. Das Arbeitsrecht geht vom Anstellungsvertrag aus, der die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet.

Das Arbeitsverhältnis ist durch Betriebs- oder Dienstverträge (im Öffentlichen Dienst), Kollektivverträge, einzelstaatliche Rechtsvorschriften sowie überstaatliche EU-Richtlinien und EU-Regelungen in ein vielschichtiges Regelwerk eingebunden. Das Arbeitsverhältnis, auch Arbeitsverhältnis genannt, ist ein privatrechtlicher Dienstleistungsvertrag.

Das Anstellungsverhältnis ist in 611a BGB festgelegt und bildet eine Art Subtyp des Dienstvertrags. Sind für eine große Anzahl von Arbeitsverträgen Bedingungen für den Dienstvertrag formuliert, so gelten auch für diese das Recht der Allgemeinen Bedingungen nach §§ 305 ff. Das durch den Anstellungsvertrag geschaffene Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zum unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnis durch die persönliche Bindung des Mitarbeiters an den Auftraggeber geprägt.

Im Grunde kann der Mitarbeiter seine Arbeit nicht selbst organisieren und seine Arbeitszeiten festlegen. Sie ist in die Arbeitsgestaltung des Auftraggebers integriert und richtet sich in der Regel nach den Anweisungen des Auftraggebers zu Inhalten, Umsetzung, Zeit, Zeitdauer und Standort der Aktivität. Als kollektives Arbeitsrecht wird das Recht der Arbeitsrechtskoalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifrecht, das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks und Aussperrungen) und das Recht auf Mitbestimmung in Firmen und Unternehmungen verstanden.

Arbeitsrecht ist in erster Linie Gerichtsrecht; eine rechtliche Vereinheitlichung hat noch nicht stattgefunden. Es ist zu differenzieren zwischen der Arbeitnehmermitbestimmung in Privatunternehmen und der Unternehmensmitbestimmung. Das Unternehmensmitbestimmungsgesetz und das Sprecherausschuss-Gesetz regeln die betrieblichen Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter in Privatunternehmen. Er wird von Betriebsräten und bei Führungskräften von Sprecherausschüssen wahrgenommen, die von den Mitarbeitern in offener und geheimen Abstimmungen ernannt werden.

Bei den öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Behörden sind die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter verantwortlich, deren Arbeitsgrundlage für die Verwaltung des Bundes im Personalvertretungsgesetz, im Übrigen in den Arbeitnehmervertretungsgesetzen der 16 Länder liegt. Die Arbeitnehmervertreter sind in kirchlicher Hinsicht auf der Grundlage des Kirchenarbeitsrechts aktiv. Das Kollektivarbeitsrecht sieht neben den Landesgesetzen auch Tarifverträge als verbindliche Rechtsgrundlage für die betroffenen Beschäftigungsverhältnisse vor. Bundesarbeitsministerium: Überblick über das Arbeitsrecht und das Arbeitsschutzgesetz.

Jänner 2008, ISBN 978-3-8214-7281-2 (Buch mit CD). Bertram Zwanziger, Michael Kittner, Olaf Deinert (Hrsg.): Arbeitsrecht. Bundesverlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6085-4 (Buch mit CD). Hans Brox, Bernd Rüthers, Martin Henssler: Arbeitsrecht. Ausgabe, Kohl-hammer Verlagshaus, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-17-17-021515-3 Wolfgang Däubler: Arbeitsrecht - Ratsgeber für Beruf, Praxis u. Studium. Achte Ausgabe 2010, Bundesverlag, Frankfurt a. M., ISBN 978-3-7663-3991-1. Wilhelm Dütz & Gregor Thüsing: Labor Law.

Ausgabe, Beck Rechtsverlag, München 2015, ISBN 978-3-406-60559-8 Monika Hausmann: Die Antwort auf Willenlosigkeit beim Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Herbert Utz-Verlag München 2008, ISBN 978-3-8316-0809-6 Abbo Junker: Grundlagenstudium Arbeitsrecht. Ausgabe, C.H. Beck Verlagshaus, München 2015, ISBN 978-3-406-61585-6. Günter Marschollek: Arbeitsrecht. Ausgabe, Alpmann Schmidt, Münster 2011, ISBN 978-3-86752-166-6 Michael Wollenschläger: Arbeitsrecht.

Ausgabe: Heymanns, Cologne 2010, ISBN 978-3-8006-4136-9. Thomas Dieterich et al. (Ed.): Erfurt Commentary on Labour Law, 12th edition, Munich 2012, Publisher: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-62412-4. Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb: Commentary on Labour Law. Zweite Ausgabe. O. Schmidt, Cologne 2006, ISBN 3-504-42658-6; Jürgen Röller (ed.): Persönliches buch 2010 Arbeitsrecht - Lohnnsteuerrecht - Sozialversicherungsrecht (Commentary by keywords), 17th edition, Munich 2010, Verlag C.H.

Beck, ISBN 978-3-406-57813-7 Wolfgang Däubler, Birger Bonin, Olaf Deinert: Die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht (commentary on 305-310 BGB), 3rd edition, Munich 2010, Verlag Franz Vahlen, ISBN 978-3-8006-3772-0. Peter Wedde (ed.): Arbeitsrecht. Zweite Ausgabe. Bundesverlag, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-7663-3995-9 Arbeitsrecht (AuA), Fachzeitschrift für das Personal-Management, Huss-Medien GbR, ISSN 0323-4568 Arbeits und Recht (AuR), German and European Labour Law.

Bündnisverlag, ISSN 0003-7648 Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Fachzeitschrift für Beratungs- und Gerichtspraxis. Luchterhand, ISSN 1434-4602 Neue Fachzeitschrift für Arbeitsrecht (NZA). Herausgeber C.H. Beck, ISSN 0943-7525 New Journal of Labour Law - Jurisdiction Report Labour Law (NZA-RR). Herausgeber C.H. Beck, ISSN 0949-7137, Fachzeitschrift für das gesamte Arbeitsrecht.

Herausgeber C.H. Beck, ISSN 0342-1945 ZFA. Verlagshaus Carl Heymanns, ISSN 0342-328X. Zum Arbeitsrecht in the 19th century, cf. Quelleensammlung zur Geschichte der Deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit zur Kaiserlichen Sozialbotschaft 1867-1881, 4th volume: Arbeiterrecht, herausgegeben by Wolfgang Ayaß, Karl Heinz Nickel und Heidi Winter, Darmstadt 1997; Quelleensammlung zur Geschichte. 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februaryerlassen WilhelmsII.

Jahrgang: "Workers' Law" (1881-1890), 4th volume: Arbeiterrecht, herausgegeben by Wilfried Rudloff, Darmstadt 2008; Quellenensammlung zur Geschichte der Deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III Abteilung: Ausbau and Differzierung der Sozialpolitik seit Anfang des Neuen Kurses 1890-1904, 4th volume, Arbeiterrecht, herausgegeben by Wilfried Rudloff, Darmstadt 2011. Richardi, Reinhard et al. (ed.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht.

Dritte Ausgabe. Bd. 10, C.H. Beck, München 2009, S. 10 ab Richard, S. 15. S. 15. S. 19. Hermann Reichold: Arbeitsrecht, 3rd Edition 2008, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-406-57824-3, Paragraph 2, Paragraph 2, Paragraph 2, 9.

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