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Das UrhG ist damit neben dem Urheberrecht am Filmwerk von besonderer Bedeutung für die. Die Leistungsschutzrechte des Folienherstellers sind in § 94 UrhG geregelt. Teilweise enthält § 94 UrhG ein weiteres Leistungsschutzrecht für Filmhersteller. Besondere Bestimmungen des UrhG für Kinofilme. 94 UrhG enthält Regelungen zum Schutz des Folienherstellers.

94 UrhG Schutzvorschriften des Folienherstellers

Der Filmproduzent hat das ausschließliche Recht, das Bildträger oder Bild und Tonträger, auf dem das Werk aufgezeichnet ist, an vervielfältigen zu verteilen und es für öffentliche Vorführung, Radiosendungen oder öffentliche Zugänglichmachung zu nutzen. 2 Der Filmproduzent hat auch das Recht, jegliche Verzerrung oder Kürzung von Bildträgers oder Image und Tonträgers zu untersagen, die seine legitimen diesbezüglichen Belange an gefährden verletzen könnten.

2 Der Filmproduzent kann einer anderen Person das Recht einräumen, die Website einräumen, das Bildträger oder das Bild und Tonträger für eine oder alle ihm vorbehaltene Verwendungsarten zu verwenden. Das Recht verfällt fünfzig Jahre nach dem Auftreten von Bildträgers oder Bild und Tonträgers oder, wenn seine erste zulässige Nutzung zur öffentlichen Vervielfältigung früher stattgefunden hat, danach jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Produktion, wenn Bildträger oder Bild und Tonträger nicht innerhalb dieser Zeit entstanden sind oder rechtmäßig für die öffentliche Vervielfältigung verwendet wurden.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf  94 UrhG: Editoriale Verweise auf § 94 UrhG:

94 UrhG - Einzelner Standard

Der Filmproduzent hat das ausschließliche Recht, das Bildträger oder Bild und Tonträger, auf dem das Werk aufgezeichnet ist, auf vervielfältigen zu vertreiben und für die öffentliche Ausstrahlung unter Vorführung, Radio oder Tonträger zu nutzen. Die Filmproduzentin hat auch das Recht, jegliche Verzerrung oder Kürzung von Bildträgers oder Image und Tonträgers zu untersagen, die möglicherweise ihre legitimen diesbezüglichen Belange an gefährden verletzt.

Die Filmproduzentin oder der Filmproduzent kann einer anderen Person das Recht einräumen, das Bildträger oder Bild und Tonträger für einzelne oder alle ihm vorbehaltene Nutzungen zu verwenden. Das Recht verfällt fünfzig Jahre nach dem Auftreten von Bildträgers oder Bild und Tonträgers oder, wenn seine erste zulässige Nutzung zur öffentlichen Vervielfältigung früher stattgefunden hat, danach jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Produktion, wenn Bildträger oder Bild und Tonträger nicht innerhalb dieser Zeit entstanden sind oder rechtmäßig für die öffentliche Vervielfältigung verwendet wurden.

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