Vorbemerkung 3 Rvg

Einleitende Bemerkung 3 Rvg

Einleitende Bemerkung 3 (4) VV RVG. Teil 1: Vorbemerkung. Gemäß Vorbemerkung 2. 3 Abs. 1 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs.

3 VV RVG gelten in der Zwangsverwaltung, z.B. für die Ernennungsgebühr). Die Geschäftsgebühren in Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Teil 3 RVG-VV (cf. Terminsgebühr is a term from the German Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)).

Auflösung vom 05.06.2014 - 14 TEUR 54.13

Es wird eine Gebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 VVRVG erhoben, obwohl im zugrunde liegenden Prozess weder eine Anhörung vorgesehen war noch eine solche in Ausnahmefällen vorgesehen war, auch wenn es (außergerichtliche) Gespräche mit Hilfe des Rechtsanwaltes gegeben hat. Die Vergütungsentscheidung des Sekretärs des Standesamts vom 13. 03. 2013 - SG 3 L 1011. 12 - wird dahin gehend geändert, dass die an den Mahnführer zu zahlenden Entgelte auf EUR 694,37 zuzüglich pro rata Verzugszinsen festgelegt werden.

Der Sachbearbeiter des Sekretariats hat die Termingebühr zu Unrecht abgezogen. Dies erfolgt jedoch nicht - wie gefordert - aus der Nr. 3104 VVRVG, sondern aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VVRVG (Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG in der Fassung v. d. F. vom 17. Juni 2004 - BGBl. I S. 718, 788).

Sofern die Kanzlei das Anfallen einer Ernennungsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 RVG in dieser Version zuvor davon abhängt, dass sich die Diskussion auf ein in der jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehenes mündliches Anhörungsverfahren bezog oder eine solche Anhörung im jeweiligen Einzelfall in Ausnahmefällen vorgesehen war (Beschluss vom 09. 06. 2008 - RVG 14 TEUR 14. 07 -), wird diese Vorschrift vom angerufen.

Dieses Gutachten wurde zum Beispiel vom BGH (Urteil vom 16.03.2007 - V ZB 170/06 - Rechtssache Rn. 7 m.w.N.) und von der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31.10.2006 - 3 S 1748/05 - Rechtssache Rn. f.), das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. 3. 2009 - OVG 1 K 116. 08 - Rechtssache 2) und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 9. 7. 2010 - 3 O 43/10 - Rechtssache 3).

Noch früher korrespondierte sie jedoch nicht mit dem Zivilgericht (Oberlandesgericht München, Entscheidungen vom 27. 8. 2010 - 11 UR 331/10 - juristische Marge 11 ff. und vom 25. 3. 2011 - 11 UR 249/11 - juristische Marge 9 ff.) und dem Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. 4. 2011 - 13 KO 13326/10 - juristische Marge).

Die Jurisprudenz, die auch in Fällen, in denen keine Anhörung vorgesehen war, ein Honorar für aussergerichtliche Verhandlungen vergab (einen genauen Einblick in den Status der vorangegangenen Erörterung gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 2011 - XII ZB 458/10 - juris Rn. 15 f.). Die Vorbemerkung 3 (3) RVG wurde mit Wirksamkeit vom 16. Juli 2013 wie folgt formuliert: 1. Teilnahme an Sitzungen zur Verhinderung oder Regelung des Rechtsstreits; dies betrifft nicht die Sitzungen mit dem Bauherrn.

Der Vorschlag zur Klarstellung der Streitigkeit steht im Einklang mit der Absicht des Gesetzesgebers, wie aus der Vorbemerkung 3.3. 2 hervorgeht. Diese Regelung wäre nicht sinnvoll, wenn im Rahmen des Verfahrens eine Anhörung vorgesehen oder wenigstens auf Ersuchen des Gerichts durchgeführt werden müsse.

"Die Legislative wollte den Rechtsstreit so regeln, dass für Gespräche außerhalb einer Anhörung eine Termingebühr erhoben werden kann, auch wenn eine Anhörung nicht durch die jeweilige Geschäftsordnung vorgesehen ist und eine solche Anhörung in dem fraglichen Verfahren nicht in Ausnahmefällen vorgesehen war. Vor allem die in der Begründung genannte offizielle Vorbemerkung 3.3. 2 (BT-Drucks. 17/11471 S. 275), die ebenfalls im gleichen Wortlaut vor der Novelle bestand, zeigt, dass die Absicht des Gesetzgebers in der Version vom 17. März 2004 bereits darin bestand, die Fristgebühr nicht davon abzuhängen, dass nach den entsprechenden Verfahrensregeln eine Anhörung vorgesehen war oder dass eine solche in dem fraglichen Falle in Ausnahmefällen vorgesehen war.

Als nicht mehr tragbar erwies sich dabei die unterschiedliche Akzeptanz der Kanzlei (vgl. z.B. Entscheidung vom 22. November 2008 - vgl. Urteil Nr. 14 TEUR 125. 08 -), dass die Termingebühr im Mahnwesen eher eine Belohnung für einen frühen Versuch einer Einigung ist, die zur Nichtverwendbarkeit einer späteren Klage führt, in der der Anwalt im normalen Verfahrensablauf eine Termingebühr einnehmen kann.

In diesem Zusammenhang tritt das Landgericht der ständigen Gerichtsbarkeit des Oberlandesgerichts München (Entscheidungen vom 27. 8. 2010 - 11 WpHG 331/10 - rechtskräftig Rn. 11 ff. und vom 24. 3. 2011 - 11 WpHG 249/11 - rechtskräftig Rn. 9 ff.) und der Rechtsanwaltskammer Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 11. 4. 2011 - 13 KO 13326/10 - rechtskräftig Rn. 13 ff.) bei, wenn die Altrechtslage vor dem zweiten KostRMoG einschlägig ist.

In der Folge entstand hier eine Termingebühr gemäß Vorbemerkung 3 (3) (3) zu Teil 3 VVRVG, weil der Mahnführer am 24. Februar 2013 drei Telefongespräche mit dem Bevollmächtigten der Kanzlei und ein diesbezügliches Beratungsgespräch mit dem Schulinspektor geführt hat, ohne dass es von Bedeutung war, dass im zugrunde liegenden summarischen Verfahren weder eine Anhörung noch eine solche in Ausnahmefällen vorbestimmt war.

Zur Erhöhung dieser Termingebühr zuzüglich der angefallenen Mehrwertsteuer ist die Gesamtvergütung auf 694,37 EUR festzusetzen. Die Prozedur ist nach 56 Abs. 2 S. 2 RVG kostenfrei.

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