Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Verspätung des Arbeitgebers bei der Lohnzahlung - Praxisbeispiele " Anwalts-Blog Berlin
Der § 5 des 288 BGB ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Anschließend hat der Zahlungsempfänger einen einmaligen Pauschalbetrag von 40,00 EUR für Zahlungsansprüche, für die der Zahlungspflichtige kein Konsument ist. Ob die Pauschalentschädigung vom Arbeitgeber gezahlt werden muss, ist nach wie vor strittig. 288 Abs. 5 BGB findet ab dem 01.07. 2016 auch auf Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis, vor allem auf Lohnforderungen, Anwendung, sofern die Arbeit nach dem 30.06. 2016, also ab dem Monatsgehalt für das Jahr 2016, geleistet wird. Bisher war diese Vorschrift nur auf diejenigen Mitarbeiter anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 28.07. 2014 zustande gekommen ist (so die Vorschrift des Artikels 229 34 Abs. 1 EGBGB).
Die Konventionalstrafe von 40,00 EUR wird nun ab dem 1. Januar 2016 auf alle Beschäftigungsverhältnisse, auch auf alte Beschäftigungsverhältnisse vor dem 1. Januar 2014, angewendet. (5) Der Zahlungsempfänger hat ebenfalls ein Anrecht auf einen Pauschalbetrag von 40 EUR, wenn der Schuldner kein Konsument im Zahlungsverzug ist.
Die Bestimmung soll den Debitor zur fristgerechten Bezahlung und den Kreditgeber (Arbeitnehmer) zur pauschalierten Erstattung seiner Auslagen anregen, die er aufgrund des Verzugs der Gegenpartei zu zahlen hat. Zusätzlich zu der oben genannten Konventionalstrafe, die den Zahlungsrückstand des Zahlungsempfängers (Mitarbeiters) ausgleichen soll, bestehen Ansprüche auf Zinsen auf den fälligen Betrag, und zwar in Form von 5 %-Punkten pro Jahr über dem Grunddarlehen.
Demnach kann der Mitarbeiter zusätzlich zu den Zahlungsverzugszinsen einen Pauschalbetrag von 40,00 für die nicht nur auf die Lohnzahlung beschränkte Lohnzahlung durch den Arbeitgeber fordern, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Rückstand ist oder war. Wenn der Arbeitgeber einen geschuldeten Arbeitslohn nicht bezahlt und die Bedingungen für den Zahlungsverzug des Schuldners erfüllt sind, kommt der Arbeitgeber in Zahlungsverzug und muss einen Schadensersatz in Höhe von 40,00 Euro bezahlen.
Enthält der Anstellungsvertrag eine Regelung, nach der der Arbeitgeber den Arbeitslohn am fünfzehnten des folgenden Monats zu bezahlen hat, ist der Arbeitslohn an diesem Tag zur Zahlung fällig. 2. Selbst ohne Mahnung - da die Leistungen nach dem Terminkalender ermittelt werden ( 286 Abs. 2 BGB) - kommt der Arbeitgeber bereits am Folgetag, d.h. am sechzehnten des folgenden Monats, in Verzug.
Fallbeispiel 1 - Fälligkeit am nächsten Monat: Der Arbeitgeber müsste den Arbeitslohn dann für den Monat July 2016, längstens aber am nächsten Tag (15. Aug. 2016) auszahlen. Wenn er nicht bezahlt, ist er ab dem sechzehnten 8. April 2016 im Rückstand und muss daher ab diesem Tag die 40,00 (einmalig) und die laufenden Zinsen auszahlen.
Ist das Fälligkeitsdatum des Lohns im Anstellungsvertrag nicht bekannt und der Arbeitgeber bezahlt den Monatslohn (wie üblich), so ist der Monatslohn ( 614 BGB) am ersten Tag des Folgemonats zu zahlen, so dass der Arbeitgeber bereits am zweiten Tag des Folgemonats in Verzug ist.
Demnach müsste der Arbeitgeber das Gehalt für den Monat July 2016, also längstens am kommenden Tag (1. Aug. 2016) auszahlen. Wenn er nicht bezahlt, ist er ab dem zweiten Tag 2016 im Rückstand und muss daher ab diesem Tag die einmaligen 40,00 und die laufenden Zinsen aufbringen. Selbst wenn der Arbeitslohn nicht in voller Höhe gezahlt wird, besteht wahrscheinlich ein Zahlungsanspruch auf den Pauschalbetrag, wenn der Arbeitgeber mit dem verbleibenden Arbeitslohn im Rückstand ist.
Der Arbeitsgerichtshof Düsseldorf, Beschluss vom 12.05. 2016 - 2 Ca 5416/15) erkennt keinen Rechtsanspruch des Mitarbeiters in aussergerichtlichen Angelegenheiten und in Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz, in Anlehnung an 12 a ARBG. DieLAG Köln hat nun aber bekräftigt, dass der Maßstab für das Arbeitsverhältnis gilt. Wenn das BAG Köln den Prozess im Zusammenhang mit der Pauschalforderung von 40 Euro betrachtet, dann wird es bald üblich sein, dass der Arbeitgeber bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro fordert.
Bei Lohnprozessen vor dem Arbeitsrichter wurde nicht oft festgestellt, dass der pauschalierte Schadenersatz von 40,00 geltend gemacht wurde, obwohl ein solcher für "neuere Arbeitsverhältnisse" vorlag. Möglicherweise liegt das daran, dass es in keinem der Formbücher des Anwalts Beweise dafür gab, dass die 40,00 geltend gemacht wurden und der Preis sowieso recht niedrig ist.
Wäre der Mitarbeiter beispielsweise mit einer Lohnforderung von netto 2000 in Rückstand, würde er nur rund 40,00 Euro Verzugszins für ein Halbjahr (!) erhalten (vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wären das 41,47 Euro bei 4,17% Verzugszins). Der Pauschalbetrag von 40,00 ist daher für den Mitarbeiter in der Regel größer als die eigentlichen Verzugszinsen und ergibt sich bereits ab dem ersten Verzugstag und voraussichtlich auch bei Teilleistungsansprüchen.