Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung für zu Spät kommen
Warnung vor VerspätungWenn du zu spät kommst, wird dich der Boss bestrafen.
Egal ob Stau, rutschige Strassen oder ein Megastreik auf dem Luft- und Schienenweg: Wer nicht rechtzeitig zur Stelle ist, muss mit Lohnsenkungen und kann sich bis hin zur Entlassung durchschlagen. Wichtig: Zu spät kommen ist nicht zu spät! In der Rechtssprechung wird nach dem Verzugsgrund unterschieden: Ist der Verzugsgrund beim Arbeitnehmer selbst oder ist eine große Zahl von Mitarbeitern davon betroffen, d. h. gibt es einen objektiven Verzugsgrund?
Als Faustregel gilt: Der Unternehmer übernimmt das Geschäftsrisiko, der Angestellte das Reiserisiko! Bei Verspätung des Arbeitnehmers, der die versäumte Zeit nicht nachholt, steht es dem Unternehmer frei, den Arbeitslohn entsprechend der verlorenen Zeit zu reduzieren. Das kann bei fester Arbeit ein Hindernis sein: Wenn die im Arbeitsvertrag festgelegte Tagesarbeitszeit 7,5 Std. und die Arbeit um 8:00 Uhr beginnt und um 16:00 Uhr endet (mit Pause), kann ein Angestellter, der erst um 10:00 Uhr auftaucht, die festgelegte Arbeit zeit nicht einrichten - und sie im Grunde nicht ausgleichen, wenn der Dienstherr keine Ausnahmen zuläßt.
Gleiches trifft auf die Gleitzeitregelung für die vereinbarten Kernarbeitszeiten zu. Kommt der Beschäftigte aus den oben angeführten Gruenden nicht innerhalb der geplanten Kernarbeitszeiten zurueck, kommt es zu Lohnkuerzungen.
Die Verzögerung wirkt sich dann auf den Mitarbeiter selbst aus, der Auftraggeber kann den Arbeitslohn nicht reduzieren: Wichtig: Natürlich muss es sich um unverschuldet und nicht absichtlich herbeigeführte Verzögerungen handelt. Jeder, der um 7:45 Uhr einen Termin bei einem Arzt vereinbaren möchte, obwohl seine Arbeitszeiten um 8:00 Uhr beginnen, kann seine Verzögerung nicht nachvollziehen. Regelmäßige verspätete Ankunft - wie z.B. Überschlafen oder ähnliches - ist eine Verletzung der vertraglichen Beschäftigungsverpflichtungen und kann zu einer Abmahnung nach 314 Abs. 2 BGB führen, die für eine nachträgliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist nach ständiger Rechtsprechung ein " wiederholtes, schuldhaftes spätes Auftreten im Unternehmen als Verstoß gegen die Pflicht zur Arbeit trotz entsprechender Abmahnung " anzusehen, der eine fristlose Entlassung nach 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann, wenn er den " Umfang und das Ausmass einer dauerhaften Arbeitsverweigerung " erlangt hat.
Dies gilt vor allem dann, wenn die Verletzung der Pflicht trotz Abmahnung mehrfach verübt wurde und dies zu dem anhaltenden Willen der vertragsbrüchigen Vertragspartei führte, ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachzukommen (Urteil vom 24. Mai 2009, Az. 10 Sa 52/09 - hier jedoch gescheitert wegen der Dringlichkeit der letztgenannten Abmahnung).
Schlussfolgerung: Es ist nicht nur Teil der Vertragsverpflichtungen, sondern auch Teil einer ordnungsgemäßen Zusammenarbeit, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit beachten und rechtzeitig zur Arbeitszeit kommen. In Ausnahmefällen wie Streik, Staus oder dergleichen sollte der Auftraggeber so rasch wie möglich informiert werden - auch um deutlich zu machen, dass man tatsächlich rechtzeitig ist, wenn keine spezielle Lage vorliegt.