Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung wegen Beleidigung eines Kollegen
Beleidigung eines Kollegen beendenVorsicht ist geboten
Eine Beleidigung des Arbeitsgebers, eines Kollegen am Arbeitsplatz oder eines Auftraggebers kann - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles - eine Kündigung auslösen. Zur Rechtfertigung einer Kündigung muss der Beleidigung jedoch ein bestimmtes Gewicht zuerkannt werden. Im Prinzip ist reine Unhöflichkeit nicht ausreichend für eine Entlassung.
Bei einer Kündigung wegen Beleidigung ist der Interessenausgleich, der bei einer Kündigung aufgrund von Verhalten immer abzuwägen ist, von besonderer Wichtigkeit. Prinzipiell gilt, dass die Effektivität einer Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitsgebers, eines Mitarbeiters, eines Vorgesetzten, eines Kollegen am Arbeitsplatz oder eines Auftraggebers voraussetzt, dass der Mitarbeiter bereits einmal vor einer Beleidigung gewarnt wurde. Fallbeispiele aus der Rechtsprechung: In den nachfolgenden Verfahren wurde eine Kündigung aufgrund einer Beleidigung eines Mitarbeiters oder Kollegen am Arbeitsplatz wegen des Ausbleibens einer entsprechenden Verwarnung als ungültig angesehen:
Beleidigungen mit den Begriffen "Drecksau", "Schwein" und "Nazischwein" Das Landarbeitsgericht Schleswig-Holstein gibt bei einer Kündigung wegen einer Beleidigung generell eine Abmahnung ab: "Wie das Bundesarbeitsgericht richtig festgestellt hat, ist die Beleidigung oder eine herabwürdigende Behauptung gegenüber Vorgesetzen oder Kollegen am Arbeitsplatz ein Rechtfertigungsgrund, der an sich eine Kündigung, auch eine außergewöhnliche, sein kann.
Der Angeklagte muss die schwere Ehrenverletzung des Teamchefs nicht ohne Sanktion hinnehmen", erklärt das Landgericht Köln. Der Arbeitsgerichtshof hat jedoch bereits mit angemessener Berechtigung darauf verwiesen, dass eine Verwarnung aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine sachgerechte und sachgerechte Antwort des Angeklagten gewesen wäre. Die Beleidigung ist steuerpflichtiges Handeln, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das künftige Handeln der Klägerin durch die drohenden Konsequenzen für die Existenz des Beschäftigungsverhältnisses günstig beeinflußt werden kann.
Auch wenn man zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass die Klägerin im Ermittlungsverfahren gegen Vorgesetzte und Mitarbeiter immer wieder - sachlich - schwere Verunglimpfungen vorgebracht hat, wäre eine Verwarnung notwendig gewesen....", urteilte das Landgericht Hessen. Demnach hätten die Verunglimpfungen oder Verunglimpfungen dem Angeklagten allen Grund geliefert, das GesprÃ?ch nicht nur zu unterbrechen (wie es geschah ), sondern den KlÃ?ger formell zu ermahnen, um ihn in der Folge zu einer sachlichen Streitigkeit zu ermuntern", heiÃ?t es in einer Beschluss des NiederlÃ?ndischen Oberarbeitsgerichts.
Vor allem vor dem Hintergund des angespannten Verhältnis zu R.... in der Geschichte hätte der Angeklagte dem Beschwerdeführer zeigen und ihm deutlich machen müssen, dass er sich mit diesen Entgleisungen zu viel vorgenommen hat und solche Beschimpfungen von Seiten der Chefs oder Kollegen als Anlaß für eine wiederholte Kündigung aufgreifen wird. Das Niedersächsische Landarbeitsgericht stellt in einer weiteren Verfügung fest: "Es sind keine Tatsachen dafür erkennbar, dass eine Verwarnung nicht zu einer Änderung des Verhaltens der Klägerin führen würde.
Wenn der Beklagte diese Sachverhalte jetzt vorbringen würde, müssten sie nicht berücksichtigt werden, da sie dem Konzernbetriebsrat nicht bekannt sind. Die Kündigung aufgrund eines Verhaltens kann nur auf den Sachverhalt zurückgeführt werden, zu dem der Arbeitnehmer im Vorfeld konsultiert wurde. des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, Beschluss vom Juli 2011 - 12. September 1574/10).