Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kein Impressum Abmahnung
Keine Impressum WarnungErinnerungsseiten ohne Aufdruck, aber wie? Internet-Recht, EDV
Erinnerungsseiten ohne Aufdruck, aber wie? Hallo, ist es möglich, eine Warnung an Websites zu senden, die kein Impressum haben, wie man es mit Menschen ohne Gewerbenachweis macht? Erst wenn Sie ein ähnliches Online-Geschäft führen und das als Konkurrent Ihrer Industrie zu betrachten ist, dann muss die gemahnte Person jedoch den Rechtsanwalt etc. bezahlen: Wenn dieser kein Bargeld hat, bezahlen Sie als Zivilkläger natürlich die Klage.
So etwas durchziehen, sollten Sie jedoch den korrekten Aufdruck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen usw. haben, sonst werden Sie sich rasch verletzlich machen. "warum wollen sie die menschen ermahnen und ihnen damit ökonomischen schädigen? verstehen sie mich nicht missverstanden, wenn ein kommerzieller provider viel geld verdient und sich nicht um korrektes geschäftliches verhalten sorgt, dann denke ich das ist ok. aber ich fange immer sofort mit dem geld-law club an, der nicht richtig scheint.
Warnungen vor Rechtsverstößen im Netz können ebenfalls angemessen sein. 6 TDG ("Impressum") besteht, warnen Sie bitte und übernehmen Sie Ihr eigenes Aufwandsrisiko. Meines Erachtens sind es aber gerade solche Warnungen (fehlender Aufdruck), die das Instrument der Warnung zu Unrecht diskreditiert haben. Guten Tag sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, es ist (!) geplant: Eine Teilnahme sollte kostenfrei, aber nicht anonyme sein.
Natürlich können sich die Betroffenen auch anonyme Ratschläge holen. Sie möchten, dass Ihre Nachbarin Sie warnt, wenn Sie zu lange geangelt und Ihr Fahrzeug im Garten gereinigt haben?
29. Juli 2016 - LG Leipzig: Keine Abmahnung wegen geringfügiger Druckfehler
Auch wenn die Abdruckpflicht bekannt ist und viele Fragestellungen zum Abdruck bereits von Gericht geklärt wurden, gibt es immer wieder neue Aufstellungen, wie der jetzt vom LG Leipzig beschlossene Fall: Das Argument ging um die Startseite eines Makler. In dem Impressum des Maklers (rechtlich: Anbieterkennzeichnung) ist unter anderem die Aufsichtsstelle zu nennen.
Der Makler darf nur mit Zustimmung der Aufsicht handeln, 34 c Abs. 1 Nr. 1 UGB. Im Impressum ist auch die Aufsichtsstelle enthalten. Die Immobilienmaklerin hatte das Impressum nicht verändert, als die Aufsicht vor Ort nicht zuständig wurde, weil der Makler seinen Wohnsitz hatte. Aus dem Bezirk ist er in die Innenstadt gezogen und ging anscheinend davon aus, dass auch nach dem Ortswechsel die Aufsicht der Bezirk bleiben würde, der die Genehmigung erteilte.
Anscheinend wurde der Makler schon früher wegen des Abdrucks eines anderen Maklers gewarnt. Die Konkurrentin hat den Makler verklagt, weil sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung der Abdruckpflicht nicht nur in Ermangelung einer Überwachungsbehörde, sondern auch im Falle einer fehlerhaften Überwachungsbehörde vorliege. Der Hinweis auf eine lokal inkompetente Aufsichtsstelle bei der Anbieteridentifizierung ist nach Ansicht des Landgerichts Leipzig nicht wettbewerbsbeschränkend.
Dann wird sich das LG Leipzig mit der Entstehung der europäischen Abdruckpflicht befassen. Die Zurückhaltung von Angaben, die gemäß der Abdruckpflicht zu machen sind, stellt stets einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Nach Ansicht des Landgerichts Leipzig ist die Situation anders, wenn die Angaben nur unrichtig sind und der Konsument nicht benachteiligt wird.
Auch in dem Gutachten des Landgerichtes Leipzig ist von Interesse, dass die Gefahr der Wiederholung, die normalerweise nur durch die Vorlage einer Abmahnung mit Strafklausel ausgeschlossen ist, hier nur durch eine Veränderung des Abdrucks ausgeschlossen wurde. Deshalb wies das LG Leipzig sowohl die Unterlassungsklage als auch die für die Abmahnung entstandene Kostenerstattung zurück.
Die Höhe der Anfechtungsklage wegen Verletzung des Impressums wurde auf 1000 Euro festgelegt. Damit Sie Warnhinweise mit einem rechtlich abgesicherten Aufdruck umgehen können, empfehlen wir Ihnen, wenn Sie eine Warnung wegen falscher Aufdrucke erhalten haben. Hinweis: Für Immobilieninserate im Netz sind die Auskunftspflichten im Rahmen der Energiewirtschaftsverordnung aktuell viel wichtiger als die recht einfach zu erfüllende Impressumspflicht: Nach 16a muss ein Veräußerer, Eigentümer oder Eigentümer einer Liegenschaft den Energiepass mit den geforderten Angaben in der Immobilieninserate ausstellen.
Aber auch Vermittler können mit Meldungen für vermietete Wohnungen ohne Daten zur Ausweisart und zum im Energiedokument angegebenen Jahr der Errichtung oder mit Verkaufsmeldungen ohne den Hinweis auf die wesentliche Energiequelle gegen die Verpflichtung verstossen und somit gewarnt werden, siehe OLG Hamm 4.8. 2016, 4 HE 137/15: