Abmahnung Personalrat

Vorsicht Personalrat

Rechtlich nur wenig, denn der Betriebsrat hat weder einen Informationsbedarf noch ein Mitspracherecht bei Abmahnungen. Insbesondere von den Arbeitnehmervertretern werden kompetente Informationen erwartet. Wenn der Mitarbeiter Mitbestimmung wünscht, können/sollten Sie sich in gutem Glauben an Ihren Betriebsrat wenden. Die Freie Universität Berlin freut sich über den Personalrat.

Vorsicht / 9.1 Mitwirkung des Betriebsrats / Betriebsrats| TVöD Office Professional| Öffentliche Hand

Der Warnhinweis ist frei von Mitbestimmung im Sinne des BVerfG. Dies ist keine Massnahme im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 1 ] Das Gleiche trifft im Sinne des BPRG zu. Eine Abmahnung ist auch hier nach 75 Abs. 3 Nr. 15 BPMVG nicht erforderlich.

2] Die Abmahnung ist keine kollektiv-rechtliche Massnahme, sondern eine aus der Position des Unternehmers als Schuldner (Arbeitnehmer) aufgrund eines Leistungsausfalls abgeleitete individuelle Mahnung. Gemäß 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Flüssiggas Baden-Württemberg hat der Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers bei der schriftlichen Abmahnung mitwirken.

Für diese Fälle ist § 75 Abs. 5 Nr. 1 Flüssiggas ( 81 Abs. 2 S. 2 LPVG) sinngemäß anzuwenden. Der Betriebsrat hat demnach kein Mitbestimmungsrecht, wenn die Abmahnung an Arbeitnehmer erfolgen soll, die nach ihrer Vergütung der Note A 16 oder besser entspricht, oder bei Abmahnung an leitende Angestellte öffentlicher Kreditanstalten.

Die Verfahrensweise der Teilnahme ist in 82 LVG festgelegt. Dementsprechend informiert die Abteilung den Personalrat über die geplante Massnahme ( 82 Abs. 1 LPVG), namentlich über die Abmahnung im Vorentwurf. Bei beabsichtigter Abmahnung ist § 76 Abs. 3 LVG sinngemäß anzuwenden (§ 82 Abs. 2 LVG).

Anschließend sind die Mitarbeiter frühzeitig über die geplante Abmahnung und ihr Recht zu informieren. Mündliche Verwarnungen sind danach frei von Mitwirkung. Ebenso enthält der Gesetzestext beispielsweise keine Hinweise auf mündliche Verwarnungen. Die Personalvertretung kann von der Abteilung die Begründung der geplanten Maßnahmen fordern (§ 82 Abs. 3 LPVG).

Hat der Betriebsrat Einwände gegen eine geplante Abmahnung, so hat er die Abteilung über die Begründung zu informieren ( 82 Abs. 5 S. 1 LPVG). Für diesen Anwendungsfall ist § 76 Abs. 9 S. 2 Flüssiggas (LPVG) sinngemäß anzuwenden. Dementsprechend muss die Abteilung dem Mitarbeiter, an den eine Verwarnung gerichtet werden soll, die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen, wenn Beanstandungen oder Vorwürfe sachlicher Natur erhoben werden, die für den Mitarbeiter unvorteilhaft oder schädlich sein können.

In der Regel ist dies bei einer gewollten Abmahnung der Fall, da dem Arbeitnehmer im Falle eines Wiederholungsfalles mit arbeitsrechtlichen Folgen gedroht wird. Kommt die Abteilung den Einwänden des Betriebsrats nicht oder nicht vollständig nach, so hat sie dies dem Betriebsrat unter Darlegung der Begründung mitzuteilen (§ 82 Abs. 6 LPVG).

Für Warnungen ( 82 Abs. 2 LPVG) findet das schrittweise Verfahren der Teilnahme (§ 83 LPVG) keine Anwendung. Im Bayerischen Arbeitnehmervertretungsgesetz (BayPVG) sind keine Bestimmungen über die Einbeziehung des Betriebsrats im Rahmen von Warnungen enthalten. Die Personalvertretungsverordnung (PersVG) des Bundeslandes Berlin regelt nur das Recht des Betriebsrats auf Teilnahme an Disziplinarentscheidungen (§ 90 Nr. 8 PersVG).

Warnungen sind jedoch keine "Disziplinarverfügungen". Aus diesem Grund hat auch der Betriebsrat kein Mitspracherecht bei Mahnungen in Berlin. Die Personalvertretungsverordnung des Landes Brandenburg (PersVG) regelt ein Recht auf Teilnahme bei Abmahnung (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG). Die Verwarnung muss sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form erfolgen. Der Ablauf der Teilnahme ist in 67 PersonenVG festgelegt.

Dementsprechend muss die geplante Massnahme mit dem Personalrat frühzeitig und unverzüglich vor der Umsetzung mit dem Zweck einer Einigung erörtert werden. Hat der Betriebsrat Einwände gegen eine geplante Abmahnung, so hat er den Abteilungsleiter über die Begründung zu informieren (§ 67 Abs. 1 PersVG). Lediglich Vorschriften mit Maßnahmencharakter ( 58 BremPersVG) bedürfen der Genehmigung durch den Betriebsrat.

Der Warnhinweis hat jedoch keine unmittelbare rechtliche oder praktische Auswirkung. Er beschuldigt den Mitarbeiter nur der Verletzung einer Pflicht und bedroht eine neue Verpflichtung im Falle einer....

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