Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Paragraph 276 Bgb
Artikel 276 Bgb2 BGB. Dem Vorstandsmitglied steht ein Aufwendungsersatzanspruch zu (§ 670 BGB). Dabei ist jedoch § 276 Abs. 3 BGB zu beachten.
mw-headline" id="Grundsatz">Grundsatz>[Bearbeitenspan class="mw-editsection-divider"> | | | Quellcode bearbeiten]>
Repräsentiert ist ein rechtlicher Begriff und Bestandteil des allgemeinen Obligationenrechts in Deutschland. Derjenige, der für die Durchführung einer Straftat rechtlich verantwortlich ist, haftet für die Durchführung der gesetzlichen Folgen (in der Regel Schäden). Man muss zwischen diesem und culpa in contrahendo differenzieren, was die Subjektivität der Tatverwirklichung zum Ausdruck bringt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der größte Teil der Haftung auf (eigenes oder fremdes) verschuldet, aber auch auf schuldhaftes Handeln zurückzuführen.
Wofür der (zivilrechtliche) Schuldner verantwortlich ist, bestimmt das BGB in den §§ 276 ff. Dementsprechend haftet er, soweit das Recht oder die Parteien nichts anderes bestimmen, sowohl für Absicht als auch für Versäumnisse ("Prinzip des Verschuldens"). In diesem Sinn ist er schuldig, und wer könnte auch in Übereinstimmung mit dieser ihm zukommenden rechtlichen Pflicht agieren (er hätte anders gehandelt haben können), hat dies aber nicht bewusst und absichtlich ( "absichtlich") oder dennoch gegen die im Rahmen des Rechtsverkehrs erforderliche Vorsicht (= fahrlässig) getan (er wußte dies oder hätte es wissen können).
Bei einer vorsätzlichen und (bedingten) vorsätzlichen Verletzung der Pflicht wird Absicht unterstellt (siehe auch: Absicht). Fahrlässiges Handeln im Sinne des 276 Abs. 2 BGB, "wer die im Straßenverkehr gebotene Vorsicht missachtet". Es ist also nicht die im Straßenverkehr eigentlich gebräuchliche Pflege, vielleicht nicht ausreichend, sondern die Norm.
Es wird zwischen einfacher und schwerer Vernachlässigung unterschieden, d.h. wenn nicht beobachtet wird, was jeder in der realen Lage zu verstehen hatte. Darüber hinaus unterliegt das Arbeitsgesetz auch der leichtesten und mittleren Nachlässigkeit. Im Falle einer verschärften haftungsunabhängigen Vertretung im Sinn des 276 Abs. 1 BGB schließt das Recht nicht an die einzelne Strafbarkeit an, sondern: an die reine Übernahme einer gewissen Machtposition oder die daraus resultierende abstrakte Gefährdung der Verwirklichung der Straftat (sog. Gefahrenhaftung), z.B. die Haftung des Inhabers im Strassenverkehr.
Vor allem muss der Zahlungspflichtige immer seine Finanzkraft darstellen ("Geld ist immer da" - Grundsatz der unbegrenzten Haftung für Vermögenswerte), so dass er nicht behaupten kann, die Bezahlung sei mangels Masse unmögl. Im Falle von Haftungsprivilegien im Sinn von 276 ABs. 1 BGB steht das Recht gelegentlich im Zusammenhang mit der üblichen Sorgfaltspflicht (z.B. in 1664 BGB), d.h. der Sorgfaltspflicht, die der Unterhaltspflichtige in seinen eigenen Sachen anwendet ("diligentia quam in suis[rebus adhibere solet]").
Ziel der Vorlage des Schuldners vor den Gerichten muss es daher sein, dass er auch sonst sorglos mit seinen eigenen Sachen umgeht und überhaupt eine unordentliche Person ist. Bei grober fahrlässiger (und vor allem vorsätzlicher) Pflichtverletzung haftet der Besteller jedoch auch dann, wenn er in seinen eigenen Sachen weniger vorsichtig ist, § 277 BGB.
Es kann nicht im Voraus festgelegt werden, dass der Wille nicht zu verantworten ist, § 276 Abs. 3 BGB. Er haftet auch gegenüber Dritten für das "Verschulden" seines rechtlichen Vertreters und solcher Personengruppen, die mit seinem Willensvollzug als Erfüllungsgehilfe handeln (Erfüllungsgehilfen), § 278 BGB.
Eine unzutreffende Formulierung der Bestimmung liegt vor, soweit Repräsentanten und Verrichtungsgehilfen nichts mit der Verpflichtung zu tun haben und daher nichts damit zu tun haben; ein "Verschulden" an der Verpflichtung kann - weil kein solches vorliegt - nicht zugeschrieben werden. Daher ist die Bestimmung so zu lesen, dass das eigentliche Betreuungsverhalten und nicht der Sorgfaltsstandard des Vertreters oder Assistenten auf den Debitor übertragen wird.
Die Betreuungsqualität hängt also nicht vom angestellten Assistenten ab, sondern vom Schuldigen selbst: Wer einen Meister mit der Instandsetzung beauftragte (und bezahlte), kann auch die Betreuung durch einen Meister in Anspruch nehmen, selbst wenn der Auszubildende aktiv wird. Die mangelnde Vertretung nach § 280 BGB ist der Grund für den Ausschluss jeglicher vertraglicher oder quasivertraglicher Leistungspflichten (z.B.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses (z.B. § 536a des Mietrechts). Der Wortlaut des 280 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht als Einwand gegen das Recht ("gilt nicht, wenn.... nicht"), dass nicht der Kreditgeber die Bedingungen der Vertretungspflicht nachzuweisen hat, sondern der Kreditnehmer erforderlichenfalls nachweisen muss, dass er die Pflicht nicht zu vertreten hat ( "Umkehr der Beweislast"; findet keine Anwendung auf das Arbeitsgesetz, § 619a BGB).
Infolgedessen wird davon ausgegangen, dass sie - widerlegbare - vertreten sind. Der Verzug des Schuldners gilt auch für die Vertretung nach § 286 Abs. 4 BGB. 676c BGB redet von Schuld, bedeutet aber auch, vertreten zu müssen.