Strafbewehrte Unterlassungserklärung Parken Muster

Kriminelle Erklärung zur Unterlassung von Parkvorgängen

dass sie abends von der Arbeit nach Hause kommen und zusehen können, wo sie parken. Eine Unterlassungserklärung abgeben, bezahlen und nicht mehr dort parken, um eine Unterlassungserklärung mit Strafverfolgung abzugeben. Der Händler hat die erforderliche Unterlassungserklärung mit Strafklausel abgegeben.

illegales Parken

Hallo, ich habe ein kleines, kleines, aber feines Missverständnis, bei dem ich mehrere Stellungnahmen eingeholt habe, bevor ich einen teueren Rechtsanwalt konsultiere - denn das würde mehr Geld gekostet als die Geldstrafe, die ich zahlen müsste. Ich wurde am Morgen des folgenden Tages von der Gendarmerie sehr schnell aus dem Schlaf gerissen, ich erhielt eine Verwarnung von 15 - die ich bezahlt hatte - bereit, denk ich.

Ich habe am gestrigen Tag einen Anwalt aus Mannheim erhalten: "" Sehr geehrte Frau..... Ich bitte Sie, den Betrag von 93,06 bis zum 13.10.2014 auf eines der oben aufgeführten Konti zu transferieren. Ist bis zum vorgenannten Termin keine Zahlung erfolgt und die Unterlassungserklärung nicht eingetroffen, bin ich angewiesen, die Forderung vor Gericht durchzusetzen.

xxxs Einwilligung; 1. Zahlung; 1. 01.10.2014 wurden eingehalten. "Meine Anfrage lautet nun, sollte man eine solche "strafbare Unterlassungserklärung" ausstellen? Soll ich einen Rechtsanwalt engagieren? Sonst soll ich die 93,06 Euro widerwillig bezahlen - und das ist gut so?

BGH: Recht auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Fahrzeugeigentümer, wenn der unbekannte Fahrer vertragswidrig auf öffentlich zugängliche Parkplätze parkt?

Die K bewirtschaftet einen Privatparkplatz im oberen Stockwerk eines Hauses, für das sie nicht die Besitzerin ist. Anschließend ist der Benutzer dazu angehalten, den Mietpreis beim Betreten des Parkhauses zu bezahlen und den Strafzettel gut leserlich und gut leserlich hinter der Frontscheibe zu platzieren. Der Wagen des Typs A wird auf dem vorgenannten Stellplatz des K ohne gültigen Strafzettel geparkt.

Während einer Inspektion wird dies festgelegt und dem Wagen eine Mitteilung mit einer Zahlungsaufforderung von 20 ? beigefügt. Dann beantragt K die Vorlage einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel. B fordert nun, dass B sein Auto nicht unbefugt auf dem Parkplatz selbst abstellt und von einer dritten Partei abstellt sowie die Rückerstattung der für die Feststellung des Eigentümers anfallenden Gebühren.

Aus § 862 BGB könnte sich ein einstweiliger Rechtsschutz ergäben. Um dies zu tun, hätte B das K durch seinen (direkten) Parkplatzbesitz stören müssen und es bestünde die Gefahr der Wiederholung. In den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt, dass eine Person, die ihr Auto auf Privatbesitz parkt, prinzipiell unzulässige Selbstbestimmung im Sinne des 858 I BGB ausübt.

In einer grundsätzlichen Entscheidung aus dem Jahr 2009 heißt es daher: Nach 858 I BGB besteht eine eigene unzulässige Befugnis jedoch nur, wenn die Beeinträchtigung ohne den Willen auftritt. Es sollte daher geprüft werden, ob K eingewilligt hat, das Auto auf ihrem Parkhaus zu parken. Diese Einwilligung kann darin bestehen, dass zwischen K und K ein Vertrag abgeschlossen wurde, der K verpflichtet, die Nutzung des Parkhauses der Firma K zu übergeben (§ 535 I 1 BGB).

"zwischen dem Kläger und dem Fahrer einen Vertrag über einen Kfz-Stellplatz abgeschlossen hat, und zwar dadurch, dass der Kläger das Anbot des Klägers als echtes Anbot bei der Überlassung des Stellplatzes durch Parken des Fahrzeuges akzeptiert hat (§ 145, § 151 BGB). Parken auf einem Parkhaus ist ein unbekanntes Großunternehmen.

Die Betreiberin stellt das Parkhaus nicht einem konkreten Vertragshändler zur Verfügung, sondern der Öffentlichkeit zum Kurzzeitparken. Das Vertragsverhältnis kommt so zustande, dass ein Fahrer das Auto parkt und damit das Gebot akzeptiert ( 151 S. 1 BGB). "Der Fahrer hat jedoch weder die Gebühr bezahlt ( 535 II BGB) noch den Strafzettel hinter der Frontscheibe gut erkennbar angebracht und damit gegen den Nutzungsvertrag und die Benutzungsbedingungen verstossen.

Zunächst einmal führt der Bundesgerichtshof aus, dass nicht jedes den Vertragsbedingungen zuwiderlaufende Handeln eine eigene unzulässige Macht rechtfertigt. Der Leasinggeber ist stattdessen prinzipiell zur bedingungslosen Übertragung der Nutzung gezwungen, auch wenn er in diesem Kontext nicht auf die Wichtigkeit des Zurückbehaltungsrechts des 320 BGB eingeht: "Das Beschwerdegericht muss jedoch zunächst vereinbaren, dass innerhalb eines vertraglichen Verhältnisses nicht jedes dem Vertrag zuwiderlaufende Handeln gegenüber dem anderen Vertragsteil eine unzulässige Selbstbestimmung ist.

Somit benimmt sich der Pächter, der die vereinbarte Miete nicht bezahlt, vertraglich rechtswidrig; er verpflichtet sich jedoch nicht zu einer verbotenen Eigenleistung im Sinn von § 858 I BGB. Der Parkhausbetreiber macht deshalb seine Einwilligung in die Ausübung des Besitzes von der Bezahlung der Miete abhaengig.

Benutzt der Fahrer das Parkhaus, ohne die Auflagen des Parkhausbetreibers zu erfüllen, fehlt dessen Einwilligung und die Ausübung des Besitzes wird als unzulässige Autonomie dargestellt: "Indem er dem Parkhausbetreiber das Parken gestattet, kommt er seiner Hauptvertragspflicht nach ( 535 S. 1 BGB) und gibt zugleich seine Einwilligung zur ("echten") Ausübung des Besitzes (§ 854 I BGB).

Erst so ist es möglich, den Mietvertrag über einen Stellplatz abzuwickeln. Daher besteht ein starkes Eigeninteresse des Parkhausbetreibers, die Vereinbarung zur Ausübung des Besitzes von der Bezahlung einer Miete bereits zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abzuhängen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Bestimmung handele, auf die die Bestimmungen über das Rechtsgeschäft ( 158 ff. BGB) sinngemäß Anwendung finden (Staudinger/Gutzeit, BGB[2012], 858 Rn. 20) oder um eine rein faktische Bestimmung, von der die Genehmigung abhängt ( "MüKo-BGB/Joost, sechste Auflage, § 858 Rn. 7").

Eine solche Reservierung ist hier bei der Übertragung der Immobilie auf den Stellplatz anzunehmen. Der Antragsteller hat seine allgemeine Einwilligung zum Parken von Fahrzeugen nicht erteilte. Wenn der Fahrer den Stellplatz ohne Einhaltung dieser Vertrags- und Randbedingungen benutzt, entfällt die Einwilligung des Klägers, und die Ausübung des Eigentums gilt als unzulässige Autonomie (§ 858 I BGB).

Die Bezeichnung "Störer" in 862 I BGB ist identisch mit der in 1004 I BGB, so dass man zwischen einer Handlung und einem staatlichen Störer unterschieden werden kann. Der Fahrer hat das Auto nicht selbst gefahren und auf dem Stellplatz geparkt, so dass es nicht als Verhaltensstörung aufzufassen ist. Zur notwendigen Zuschreibung der Wertminderung ist es nach St. Rspr. des BGH eher notwendig, dass die Wertminderung zumindest indirekt auf den Wunsch des Inhabers oder Inhabers der störenden Sache zurückzuführen ist.

Im Jahr 2009 argumentierte das Landgericht München I gegen eine solche Zuschreibung, dass das unsachgemäße Parken nicht indirekt dem Fahrzeughalter zuzuschreiben sei: "Eine Verantwortlichkeit des Fahrzeugeigentümers als Störer kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wertminderung zumindest indirekt auf seinen Wunsch zurückzuführen ist. Der BGH hingegen bekräftigt die Verantwortlichkeit des Halters B für den beeinträchtigten Zustand:"(2) Der Angeklagte war demnach der beeinträchtigte Zustand des Klägers hinsichtlich der durch das abgestellte Auto verursachten Wertminderung seines Eigentums.

Die Störungsquelle kontrolliert er, da er allein entscheiden kann, wie und von wem sein Auto benutzt wird. Weil er nichts anderes gesagt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er sein Auto für den Einsatz im Strassenverkehr einem anderen Menschen zur Verfügung gestellt hat. Daher ist es angebracht, ihm als Pfleger die Beeinträchtigung zuzuschreiben, die dadurch verursacht wird, dass das von ihm geparkte Auto unbefugt ist (vgl. dazu auch NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; a. A. Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026).

Daß der Antragsteller seinen Wagen park nicht mit einem Absperrsystem ausgerüstet hat, verhindert entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, daß das Fehlverhalten des Fahrzeugführers zugeschrieben werden kann. Sofern der Antragsgegner den Verdacht erhebt, dass der Kläger sein GeschÃ?ftsmodell auf "Schwarzparker" ausrichtet, um AnsprÃ?che gegen FahrzeugfÃ?hrer und -besitzer aufgrund seiner Vertrags- und Randbedingungen durchzusetzen, kann er sich damit der Haftung des Besitzers fÃ?r die Ã?bergabe des Fahrzeuges an einen rechtswidrigen Benutzer nicht entziehen. in diesem Fall ist die Haftung des Besitzers ausgeschlossen.

"Nach § 862 I 2 BGB kommt ein einstweiliger Rechtsschutz nur in Frage, wenn "weitere Störfälle zu regeln sind". Der Bundesgerichtshof hat bereits 2012 festgestellt, dass durch das einmalig unbefugte Parken eine Gefahr der Wiederholung besteht: Es ist jedoch fragwürdig, ob auch die Gefahr einer Wiederholung gegeben ist, da es sich um eine Verhaltensstörung handelt.

B das Abstellen des Fahrzeugs selbst ohne Genehmigung zu unterlassen. Der einstweilige Rechtsschutz nach 862 I 2 BGB kann nach allgemeinem Verständnis erstmalig auch gegen eine bevorstehende Beeinträchtigung geltend gemacht werden. Das Bundesgericht bestätigt dieses erste Inspektionsrisiko, indem es feststellt, dass B sich wehrt, den Fahrzeugführer zu benennen: "Die Zuordnung des Eigentumsverschuldens durch einen vom Eigentümer verschiedenen Fahrzeugführer basiert auf der Tatsache, dass dies indirekt auf den Wunsch des Besitzers zurückzuführen ist, indem er das Auto auf freiwilliger Basis an Dritte zur Nutzung übergeben hat.

Obwohl es keinen Hinweis auf eine Gefahr der Wiederholung für den Besitzer selbst gibt, der lediglich als Störung des Zustands bezeichnet wird. Ein Unterlassungsanspruch kann jedoch unter dem Aspekt der erstmaligen Nutzung geltend gemacht werden, wenn es - wie hier - auf Verlangen des Parkhausbetreibers stillschweigend ist, den für einen Einbruch zuständigen Fahrzeugführer zu nennen.

Dies ist nach allgemeinem Verständnis für einen einstweiligen Rechtsschutz hinreichend (vorbeugender Rechtsschutz; Erman/Lorenz, BGB, Beschluss Nr. 1 ) " Wenn man im begründeten Eigentum auch ein anderes Recht im Sinne des 823 I BGB erkennt, ergibt sich aus einer entsprechenden Inanspruchnahme des § 1004 I 2 BGB auch ein einstweiliger Rechtsschutz (sog. quasi-negativer Anspruch).

Der Kläger macht nur den Unterlassungsanspruch einer zukünftigen Betriebsstörung geltend. 2. Eine ungerechtfertigte Abstellung des Fahrzeugs durch den Beklagten ist nicht nachgewiesen, ebenso wenig dienen die Ermittlungen des Eigentümers zur Behebung des Mangels. "Der BGH hat in einer Verfügung von 2012 einen Antrag aus einer begründeten, wirklichen GoA mit Berufung auf die Kostenerstattung einer begründeten aussergerichtlichen Verwarnung nach dem Wettbewerbsrecht abgeleitet:

Auf diese Rechtssprechung verzichtet der Bundesrat nun ausdrücklich: "aa) Es stimmt nicht mit dem tatsächlichen oder vermuteten Wunsch eines Inhabers überein, als Empfänger einer Verfügung identifiziert zu werden. Insofern weicht die rechtliche Situation von den Wettbewerbswarnungen ab (BGH, Urt. v. Im Gegensatz dazu ist bei unbefugtem Parken die Identität des Eigentümers nicht bekannt.

Man kann nicht davon ausgehen, dass er ein Recht darauf hat, aus der anonymen Situation auszusteigen, um wegen Versäumnissen in Frage gestellt zu werden. Eine andere Situation kann sich ergeben, wenn sein nicht zugelassenes Auto weggeschleppt wird (siehe auch § 2.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11).

Die Erfüllung der Unterlassungspflichten ist nicht im Allgemeininteresse, sondern im ausschließlichen Eigeninteresse des Parkhausbetreibers, wenn die Parkplatzverletzung auf einem Privatparkplatz, auch wenn dieser öffentlich zugänglich ist. "B hat nichts vom Antrag des Eigentümers erhalten und ist daher nicht angereichert, so dass ein Antrag von einer wirklichen ungerechtfertigten GoA ausgeschlossen ist.

"Eine Inanspruchnahme nach § 823 II BGB in Verbindung mit Die Umstände lassen nicht erkennen, dass es der Angeklagte war, der das Auto unter Verstoß gegen das Verbot geparkt hat, oder dass die untersagte Verfügungsgewalt des Fahrers für ihn ausdrücklich voraussehbar war. Auch für Juristen ist die Verfügung lesbar, da sie aufschlussreiche Erläuterungen zur Feststellung eines einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des 253 II Nr. 2 ZPO beinhaltet (zum Problem der ausreichenden Feststellung bei Anträgen auf Veröffentlichung vgl. kürzlich die Verfügung über die "Helmut Kohl-Bänder").

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