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Arbeitsgericht Rosenheim
Landesarbeitsgericht RosenheimDie Adresse hat das Arbeitsgericht Rosenheim:
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Zu unseren Dienstleistungen gehört eine kostenfreie und individuelle Betreuung, in der wir Ihre arbeitsrechtlichen Fragestellungen klären: Sie werden von uns beraten: Dabei werden Sie unentgeltlich von einem spezialisierten Anwalt für Arbeits- und Sozialrecht betreut, der auf freiwilliger Basis tätig ist. Wir bitten um Verstaendnis, dass wir Sie nur dann kostenfrei informieren, wenn Sie auch mitmachen.
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Verzeichnis der Orte und Gerichte
Sie können über das Orts- und Gerichtsregister das für einen Standort der BRD lokal zuständiges Amtsgericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) und die Bundesanwaltschaft aussuchen. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund des Verfahrensrechts in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der Streitigkeit ein anderes zuständiges Fachgericht die ausschließliche örtliche Zuständigkeit haben kann. Gekürzte Informationen sind ausreichend. Lässt sich das sachlich kompetente Richter nicht allein anhand dieser Informationen bestimmen, ist es entsprechend zu informieren.
Handelsgericht Rosenheim (Rathausstraße 23)
Der Arbeitsgerichtshof ist in der Regel die erste Instanz für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Im Arbeitsgericht vertritt die Kanzlei das Gremium. Sie besteht aus einem Fachrichter und zwei ehrenamtlich tätigen Richter. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in der Regel für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Tarifvertragsparteien gegeben. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach dem Arbeitsgericht auch für die Entscheidung in Streitfällen zwischen Arbeitnehmern und ihren Mandanten verantwortlich.
Grundsätzlich ist das Bundesarbeitsrecht für die Regulierung der Rechtsverhältnisse zwischen Beschäftigten und Unternehmern verantwortlich. Es wird zwischen individuellem Arbeitsgesetz (zwischen individuellen Angestellten und Arbeitgebern) und kollektivem Arbeitsgesetz unterschieden, das für die Rechtsverhältnisse zwischen Koalition und Arbeitnehmervertretung und Arbeitgebern gilt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die abschließende Rechtsinstanz in der Bundesarbeitsgerichtsbarkeit.
Schiedsgerichtshof Rosenheim: Die Umsetzung des Taktikkonzeptes und der Stellungswechsel eines Akteurs allein rechtfertigt keine Entlassung aus betrieblichen Gründen.
In seiner Rechtsprechung vom 23.07.2013, Az.: 1 Ca 621/13, hatte sich das Arbeitsgericht Rosenheim mit dem Kündigungsschutzprozess eines als Fußballspieler tätigen Vertragsspielers zu beschäftigen. Der Angeklagte argumentierte, dass die Notwendigkeit eines bestimmten Arbeitsplatzes für den beschwerten Fußballspieler nicht mehr gegeben sei. Der ausgeprägte Rücktritt ist nicht nur das Ergebnis einer Unternehmerentscheidung nach dem Verlust von Fördergeldern, sondern auch das Ergebnis einer Reorganisation des Teams aufgrund eines Trainerwechsels.
Die Klage des Vertragsfussballers auf Kündigungsschutz wurde vom Arbeitsgericht Rosenheim genehmigt. Diese Entlassung war nicht auf zwingende operative Gründe zurückzuführen, die den Kläger daran hindern würden, weiterhin im Unternehmen des Angeklagten beschäftigt zu sein. Der mit der Entscheidungsfindung beauftragte Richter legt zunächst den schulischen Prüfungsstandard fest: "Insbesondere die wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse kommen als "dringende operative Anforderungen" in den Blick.
Der betriebsbedingte Bedarf muss dringlich sein und eine Entlassung im Unternehmensinteresse unumgänglich machen. Die weitere Bedingung ist gegeben, wenn die Beendigung die erforderliche Konsequenz aus betriebsbedingten Anforderungen ist. Besteht aus externen oder internen Gründen die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden kann, ist die Entlassung durch zwingende operative Anforderungen abhängig und dann, wenn eine andere Tätigkeit für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
Organisatorische Massnahmen des Arbeitgebers zur Erzielung des angestrebten Einspareffekts sollten nicht auf ihre Zweckmässigkeit und Zweckmässigkeit überprüft werden. "Die Entlassung des Beschwerdeführers konnte nicht mit einer operativen Restrukturierung begründet werden. Vor allem der Klaeger - auch wenn er in der vergangenen Zeit eine hohe Stellung in der Teamstruktur innehatte - war mit allen Angeklagten im Feld zu vergleichen.
Das Arbeitsgericht Rosenheim sagt: "Der Anstellungsvertrag des Antragstellers besagt nicht, dass der Antragsteller vom Antragsgegner als "Direktor" oder "Spielmacher" angestellt werden soll. Da die Klägerin nicht als Torhüterin bei der Angeklagten angestellt ist, sondern als (mittlere) Feldspielerin, ist die Klägerin mit allen Feldspielerinnen der Angeklagten zu vergleichen.
Der Vorstand ist sich mit dem Angeklagten einig, dass die "Arbeiten" vom Team entsprechend der Position des Ausbilders auszuführen sind. Allerdings muss der Coach seine Mitspieler entsprechend dem Konzept des Angeklagten nun in der Spielzeit 2013/2014 stoppen, dass es nicht (mehr) um den Wechsel in die zweite Liga geht, sondern um die konjunkturelle Festigung und den sportlichen Erhalt der Klasse für die nächste Spielzeit.
Der Coach des Angeklagten ist dafür verantwortlich, dem Antragsteller klarzumachen, dass er "gleichberechtigt unter Gleichen" ist und in einem Teamgeist auftritt. Wenn er nicht als "Teamplayer" in die Gruppe passt, ist es Sache des Angeklagten oder seines Coaches, auf das Benehmen des Beschwerdeführers zu antworten.
"Das Arbeitsgericht Rosenheim bekräftigt seine Rechtsansicht mit einem aktuellen Beispiel aus der Fußball-Bundesliga: "Dass ein neues Team neue Taktiken in einen Fußballclub einbringt, wodurch die Spieler auf unbekannte Stellungen angewiesen sind und nicht nur in ihren traditionellen Stellungen aktives Engagement von diesen Spielerinnen verlangen, ist mit dem Neustart von Pep Guardiola beim FC Bayern München in aller Munde. 2.
Warum es dem Coach des Angeklagten oder dem Coach des Angeklagten nicht möglich sein sollte, dem Antragsgegner in gleicher Art und Weise mitzuteilen, dass er in die Mannschaft des Antragsgegners auf eine andere und nicht mehr primär "Direktor" oder "Spielmacher" Art involviert sein sollte, ist für die Versammlung unverständlich. "Die Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes Rosenheim sollte nicht nur für Fußballspieler, sondern auch für Profisportler anderer Teamsportarten von Bedeutung sein.
Daraus geht hervor, dass sich ein Club nicht allein auf das Vorbringen einer Reorganisation des Trainingsbetriebs und der Teamstruktur infolge eines Coachwechsels berufen kann. Das Arbeitsgericht Rosenheim weist in Bezug auf den Fußball darauf hin, dass alle von einem Klub beschäftigten Spieler im Wesentlichen im Rahmen der sozialen Auswahl nach 1 Abs. 2 KG untereinander verglichen werden können, ungeachtet einer eventuell schon seit Jahren bestehenden Stellung und ungeachtet einer lange Zeit bestehenden Hierarchiestufe.