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Kündigung Mietvertrag Wohnung durch Mieter
Beendigung des Mietvertrages für die Wohnung durch den MieterMietvertragskündigung durch den Mieter trotz Ausschluss der Kündigung
Im Mietvertrag ist ab dem 1. Oktober 2013 geregelt: "Die reguläre Kündigung des Mietvertrages ist für die Zeit von 3 Jahren ausgenommen. Ein ordentlicher Austritt kann erst zum Ende dieser Frist mit den gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeiten ausgesprochen werden. Wenn der Mieter die Wohnung aus wichtigem Grund aufgibt, kann er seine fristlose Kündigung einfordern.
"In der vorangegangenen Selbstanzeige hat die Mietinteressentin selbst "mindestens 36 Monate" als gewünschten Mietzeitraum genannt. Jetzt meldet sich der Mieter am 19.3. 2014 - nicht einmal 6 Monaten nach dem Start - am 30.6. 2014 und gibt an, "bei der Suche nach einem neuen Mieter zu helfen". Die Ursache dafür ist ein Jobwechsel in einer Distanz von ca. 70 m.
Weil ich etwa 100 Kilometer pro Tag fahre, sehe ich keinen wesentlichen privaten Anlass, meine Vermieterinteressen zu berücksichtigen, insbesondere da der Jobwechsel anscheinend auf eigenen Antrag erfolgt. Hat der Mieter in diesem Falle die wesentlichen Gründe? Sind die Formulierungen in Ihrem Brief, die Sie formell beenden, "sauber", da Sie nur die Kündigung fordern können?
Darf ich Sie bitten, einen neuen Mieter zu finden, der bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt, die für Ihre Wahl ausschlaggebend waren (Anstellung über mehrere Jahre - in Ihrem Falle 10 Jahre, Alleinleben, Bonität) und in den bestehenden Mietvertrag einsteigt ( "Restlaufzeit ca. 2,5 Jahre, Stufenmiete, Mietbetrag etc.)? Muss ich das so hinnehmen, da ein Wechsel des Arbeitsplatzes in einer Distanz von 70 Kilometern ein wichtiger persönlicher Anlaß ist?
Unter der Annahme, dass der Verzicht auf die Kündigung tatsächlich beschlossen wurde (insbesondere die Beachtung der schriftlichen Form und eine maximale Laufzeit von 4 Jahren ist dafür Voraussetzung), erkenne ich hier keinen wesentlichen Anlass für den Mieter, der zu einer vorbehaltlosen Kündigung anregt. Der Stellenwechsel gehört in der Regel zum Gefahrenbereich des Mieters - besonders dann, wenn dies auf eigenen Antrag erfolgt und die Distanz noch im "kommutablen" Teil ist.
In solchen FÃ?llen ist der Mieter jedoch regelmÃ?Ã?ig nach Treu und Glaubenspflicht ( " 242 BGB") dazu angehalten, den Mieter bei Vorliegen eines angemessenen und angemessenen Folgemieters (auch wenn der Mietvertrag keine Ersatzmietklausel enthÃ?lt) vom Mietvertrag auszunehmen. Ein Folgemieter ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn er über eine mit dem Mieter gleichwertige Kreditwürdigkeit verfügen kann und der Folgemieter den Mietvertrag ohne Änderung der Vertragsbedingungen abschließt.
Sollte Ihr Mieter jedoch keinen passenden und angemessenen Folgemieter finden, ist er prinzipiell berechtigt, der Weitervermietung zuzustimmen - die Verantwortlichkeit für die Wohnung, vor allem für die pünktlichen Mieten, verbleibt dann beim Mieter. Im Regelfall haben jedoch weder Mieter noch Mieter einen Rechtsanspruch darauf, so dass Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen generell der vertraglichen Freiheit unterworfen sind.
Insoweit sollten 15% des Nettomietausfalls auch als pauschaler Aufwandszuschuss für die Suche nach neuen Mietern und Mietausfällen gerechtfertigt sein - ob der Mieter dem zustimmt, steht natürlich auf einer anderen Seite. Das interaktive Beispiel von 123recht.net ermöglicht es Ihnen, Ihren Mietvertrag ganz bequem selbst zu gestalten.