Impressumspflicht österreich

Abdruckverpflichtung Österreich

Auf jeder Website in Österreich muss ein Impressum vorhanden sein, es gilt die Impressumspflicht. Impressumspflicht für Websites in.at. Diese Impressumspflicht gilt auch für Makler: Fehler im Impressum unterliegen Warnungen und hohen Bußgeldern. Die Pflicht, ein Impressum zu hinterlassen, hindert mich daran.

Anbieterkennzeichnung und Pseudonymisierung aus einer Hand!

Wieso das alles?

Nach österreichischem Recht sind vier Stellen vorgesehen, in denen die Pflicht zur Aufbewahrung eines Impressums geregelt ist. Grundsätzlich sind alle Dienstleistungen der Infogesellschaft von den gesetzlichen Bestimmungen zur Impressumspflicht berührt, d.h. alle Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage, in der Regel gegen Entgelt, auf elektronischem Wege im Fernverkauf erbracht werden, die über ein elektrisches Netzwerk Daten übertragen, den Zugriff auf diese Daten gestatten oder Nutzerdaten abspeichern.

Von der Impressumspflicht ist jeder Online-Shop, jede gewerbliche Website, jede Internetsuchmaschine und jedes Online-Angebot, das sich mit dem kaufmännischen Umgangs mit personenbezogenen Informationen befasst, mehr oder weniger stark berührt. Von der Impressumspflicht sind seit der Mediengesetz-Novelle 2005 auch die wiederkehrenden ( "Online-") Datenträger erfasst - inklusive des Newsletters. Für alle von der Mediengesetzgebung erfassten Datenträger und Dienstleistungen besteht zunächst nur eine Angabepflicht, die weniger genaue Informationen erfordert.

Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Form des Betriebes oder die Beschaffenheit der Website. Auf jeden Fall sollte man sich die Regelungen zur Impressumspflicht genauer ansehen - bei einem Verstoß gegen geltende Vorschriften kann nach 26 E-Commerce-Gesetz ( "ECG") eine Geldstrafe von 3.000 EUR auferlegt werden.

Nach der derzeitigen Auslegung des Rechtstextes hat der Gesetzgeber vier Intentionen mit den strikten Vorschriften zum Impressumsgesetz: Seit 2007 regeln 14 des Handelsgesetzbuches (UGB) und 63 des Gewerbegesetzes (GeWo) die Art des Aufdrucks. Sowohl für im Handelsregister eingetragene Firmen als auch für Gewerbetreibende nach der Richtlinie über den Handel snamen und den Namen des Dienstleisters müssen der Firma und dem Namen des Dienstleisters bekannt sein.

oder des Inhabers; der Firmensitz entsprechend dem Handelsregister oder dem Ort der Gewerbeerlaubnis sowie die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht. Lediglich bei im Handelsregister angemeldeten Gesellschaften muss die Gesellschaftsform angegeben werden. Enthält die Website Informationen über das Kapital der Gesellschaft, muss das Aufdruck auch Informationen über das Aktienkapital und die nicht eingezahlten Beiträge beinhalten.

Kommanditgesellschaft müssen alle Informationen sowohl für die Gesellschaft als auch für die Kommanditgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Ist der Dienstleister die Österreichische Filiale eines Auslandsunternehmens, muss das Aufdruck auch den Österreichischen Richtlinien entsprechen: Zu nennen sind die Firma, die Gesellschaftsform, der Firmensitz, die Handelsregisternummer und das Gericht der Auslandsniederlassung sowie die Firma, die Handelsregisternummer und das Gericht der Zweigstelle.

Die Impressumspflicht besteht übrigens auch für Newsletters und Geschäfts-E-Mails! E-Commerce-Gesetz ( "ECG") schreibt die Impressumspflicht für alle gewerblichen Websites außerhalb des UGB und der GeWo vor. Gewerbliche Websites sind sowohl Online-Shops als auch Firmen-Websites, die nur Informationen liefern, und auch beruflich geführte Weblogs von natürlichen Menschen können unter diese Regel fallen. 2.

Außerdem müssen Kontaktinformationen wie die E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und ggf. eine Telefaxnummer angegeben werden. Ist der Dienstleister in einer oder mehreren Handelskammern vertreten, ist dies ebenso im Aufdruck zu vermerken. Besondere Berufstitel müssen ebenso im Abdruck erscheinen wie derjenige, der die Berufserlaubnis für diesen Berufsstand erteilt hat, wenn es sich nicht um Österreich handelt.

Schließlich müssen im Druck auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Angaben zu den anwendbaren Gewerbe- oder Berufsvorschriften wie der GeoWo einschließlich eines Links zu diesen mitverfolgt werden. Für alle privat und gewerblich genutzten Websites ist das MedienG prinzipiell anwendbar und stellt eine Ergänzung zu UGB, GeoWo und ECG dar. Das Medienrecht kennt die Unterscheidung zwischen "großen" und "kleinen" Websites.

Sogenannte große Websites stellen dem User mehr Informationsinhalte zur Verfügung als die bloße Darstellung des eigenen Unternehmen (z.B. Blogeinträge, Weiterempfehlungen oder Rohstoffinformationen in redaktioneller Form) und sind daher potenziell dazu angetan, die Meinungen der User zu prägen. Nach § 25 Abs. 2 bis 4 Mediengesetz sind solche großen Websites in vollem Umfang offenlegungspflichtig: Neben dem Vor- oder Nachnamen des Medieneigentümers, dem Geschäftszweck und dem Wohnsitz oder Firmensitz muss auch die Seitenzeile angegeben werden.

Unternehmen, die große Websites unterhalten, müssen auch ihre Vertretungen und gegebenenfalls die Aufsichtsratsmitglieder sowie alle Aktionäre mit einem direkten oder indirekten Anteilsbesitz von mehr als 25 Prozent und/oder einem indirekten Anteilsbesitz von mehr als 50 Prozent offenlegen. Die Beteiligungshöhe und -form sowie die Firma, der Firmensitz und der Gesellschaftszweck jedes einzelnen Medienhauses, an dem jeder einzelne Aktionär, Aufsichtsratsmitglied oder Vertreter teilnimmt, sind ebenfalls im Aufdruck zu vermerken.

Sie sollten zwei Dinge beachten: a) Es ist nicht erforderlich, alle Informationen wie Sitz, Verwaltungsrat usw. an Medienfirmen weiterzugeben, an denen Ihre Bevollmächtigten teilnehmen, und b) ein Medienfirma ist ein Medienfirma, deren Hauptziel die Schaffung oder das Design eines Medien für Benutzer ist.

Kleinere Websites im Sinne des 5 MedienG stellen nur die Dienstleistungen oder Angebote des Anbieters dar und beinhalten keine redaktionelle Einflussnahme. Daher müssen Sie im Aufdruck nur den Name oder die Firma des Medieneigentümers, den Wohnsitz oder Firmensitz sowie den Gesellschaftszweck angeben. und sind Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich, können Sie einen kostenfreien Impressum-Service auf deren Website nutzen.

Geben Sie alle erforderlichen Angaben in ein Eingabeformular ein und es wird ein rechtssicheres Firmenimpressum erstellt. Sie können von Ihrer Website darauf verweisen, um den Bestimmungen des Imprints zu entsprechen. Exemplarische Abbildung eines Imprints für eine große Website: Unser Anliegen: Einzelne im Handelsregister registrierte Unternehmen:

Auch für Informationen zum Gesellschaftskapital: Für Partnerschaften wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mbH & Co. Kommanditgesellschaft zusätzlich: Bei einer österreichischen Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft zusätzlich: einzelne, nicht im Handelsregister angemeldete Gesellschaften: Auch für Informationen zum Gesellschaftskapital: Für Partnerschaften wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mbH & Co. Kommanditgesellschaft: Bei einer österreichischen Zweigniederlassung eines Auslandsunternehmens zusätzlich: Informationen nach dem E-Commerce-Gesetz ( "ECG") für alle gewerblichen Websites:

UID-Nr: Pflicht zur Offenlegung nach dem Medienrecht - große Websites: Für Unternehmen: Mitteilungspflicht nach Medienrecht - kleine Websites:

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