Agb recht

Absperrventil rechts

AGB-Gesetz in der Rechtspraxis. Der Verlag Dr. Otto Schmidt Allgemeines Vertragsrecht und AGB-Recht. AGB Recht Die meisten der im Geschäftsverkehr verwendeten Verträge und sonstigen Vereinbarungen oder Einzelklauseln sind allgemein gehalten. Das AGB-Recht zeichnet sich durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen aus.

Gerichtsstand nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes .

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Wir verweisen auf den Vermerk zur aktuellen Fassung des Gesetzes. Bei den AGB-Gesetzen handelt es sich um ein bundesweites Recht zur inhaltlichen Überprüfung vorformulierter AGBs. Sie wurde mit Wirksamkeit zum 31.12.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umbenannt. Die Regelungen des AGB-Gesetzes waren die so genannte Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen.

Der Gesetzgeber soll Firmen und Händler daran hindern, die Vertragsparteien, vor allem die Konsumenten, durch Formklauseln - das sogenannte Kleingedruckte - an Regelungen zu knüpfen, die zum Nachteil des Käufers sind. Die Allgemeinen Geschaeftsbedingungen wurden vor ihrer Einfuehrung 1977 von den Gerichten nach den Vorschriften des § 242 BGB geprueft (Treu und Glauben).

Das von den Gerichten entwickelte Prinzip der allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde ohne nennenswerte Veränderungen zum Gesetz. Durch die Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 wurde das AGB-Gesetz durch das Schuldrechts-Modernisierungsgesetz außer Kraft gesetzt und die materiellen Rechtsvorschriften zusammen mit anderen Verbraucherschutzbestimmungen weitestgehend in das BGB mit dem gleichen Gehalt übertragen. Die Regelungen sind nun in den §§ 305-310 BGB enthalten.

Das Unterlassungsgesetz ( "UKlaG") wurde für die formalen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Achtung: Hinweise zu rechtlichen Themen!

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AGB ( "AGB") sind im Rechtssystem alle vorgefertigten Vertragsbestimmungen für eine große Anzahl von Aufträgen, die eine Partei (der Nutzer) der anderen Partei (der Vertragspartner) bei Vertragsabschluss zur Verfügung stellt]. Die Bezeichnung AGB war der Name der Habilitationsarbeit von Ludwig Raiser im Jahre 1935. Auch " in welcher Schrift und in welcher Form sie geschrieben sind " ( 305 Abs. 1 BGB) ist für die Qualifikation als Allgemeinen Bedingungen ohne Belang.

Die Vorschriften gelten auch im Bereich des Arbeitsrechts, sofern die dort anwendbaren besonderen Merkmale eingehalten werden. Generell dürfen in den Allgemeinen Bedingungen keine von den Erwartungen des Kunden abgewichen ennommen werden. Die Anwendung der Allgemeinen Bedingungen ist in den 305 ff. festgelegt. Der Gesetzgeber regelt im Sinne der privatrechtlichen Autonomie zwar gewisse Arten von Verträgen, lässt den Vertragspartnern aber in der Regel im konkreten Fall zusätzliche oder voneinander abweichende Bestimmungen in ihren Verträgen zu.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinfachen, beschleunigen und vereinheitlichen den Vertragsabschluss durch einen vorformulierten Satz von Klauseln. Er kann neue Vertragskategorien im Obligationenrecht regulieren, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Im Regelfall ändern sie die gesetzlich vorgeschriebene Risiko- und Haftungsverteilung, oft zugunsten des Nutzers (Haftungsklauseln) und vereinfachen dem Nutzer die Abwicklung des Vertrages.

Dies birgt auch das Risiko, dass der Anwender, in der Regel ein ökonomisch stärkerer und erfahrenerer Geschäftsmann, einem Konsumenten unilaterale und/oder erstaunliche Vorschriften auferlegen kann, die zu weit von den Einschätzungen des Rechts entfernt sind. Deshalb ist es notwendig, die Allgemeinen Bedingungen zu kontrollieren und bestimmte Bestimmungen rechtsgültig zu machen.

Wurde dies zunächst der Zuständigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches unterstellt, das die einzelnen Bestimmungen für ungültig erklärt, wenn sie unmoralisch sind, so hat der Gesetzgeber durch das am 11. Mai 1977 in Kraft tretende Allgemeine Geschäftsbedingungengesetz (AGB-Gesetz) besondere Vorschriften für die Behandlung von Allgemeinen Bedingungen auferlegt. Mit dem Obligationenrecht wurde das ABG abgeschafft; seine Bestimmungen wurden mit nur geringfügigen Anpassungen zum Stichtag des Inkrafttretens zum 31. Dezember 2002 in das BGB aufgenommen (§§ 305-310 BGB).

Wenn AGB Vertragsbestandteil werden, kommt es in erster Linie darauf an, ob der Adressat ein Konsument im Sinne von 13 BGB oder ein Gewerbetreibender im Sinne von § 14 BGB ist. AGBs sind nur dann Vertragsbestandteil zwischen den Vertragspartnern gemäß 305 Abs. 2 BGB, wenn der Nutzer diese Informationen explizit oder, wenn sie nur unter unverhältnismäßig großen Erschwernissen möglich sind, durch deutlich sichtbare Mitteilung am Ort des Vertragsabschlusses ( 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und geben dem Vertragspartner die Gelegenheit, den Vertragsinhalt in einer für den Nutzer zumutbaren Art und Weise unter Berücksichtigung einer für ihn erkennbaren Körperbehinderung zur Kenntniszunehmen.

Erforderlich ist nur die rechtliche Einbindung, d.h. es kommen die für den Vertragsabschluss gängigen Bedingungen zur Anwendung. Individualvertragliche Vereinbarungen haben gegenüber Allgemeinen Bedingungen Priorität, § 305b BGB. Entgegenstehende AGB, die der Vertragspartner nach den Gegebenheiten nicht zu erwarten hat, werden nicht Vertragsinhalt, also nicht Bestandteil des Vertrages, vgl. auch § 305 c Abs. 1 BGB.

Zweifeln an der Interpretation der Allgemeinen Bedingungen trägt der Nutzer, Paragraph 305 c Abs. 2 BGB. Geltungsbereich der inhaltlichen Kontrolle von Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, 310 BGB gegenüber Unternehmern, im Bereich des Arbeitsrechts sowie besondere Vorschriften zum Verbraucherschutz. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gemäß §§ 307-309 BGB. Es ist bei der Prüfung der Inhalte zu berücksichtigen, dass das Recht eine unangemessene Abfolge der §§ 307-309 BGB vorgesehen hat.

Weil eine Untersuchung von speziell bis allgemein durchgeführt werden muss, muss die 3-teilige Inhaltsprüfung immer mit § 309 BGB beginnen. Es werden hier Verbote aufgeführt, die in jedem Falle, d.h. ohne Auswertungsmöglichkeiten, wirkungslos sind. In den AGB ist die Verrechnung (Beispiel: Die Verrechnung ( 387 ff. BGB) ist nicht zulässig).

An dieser Stelle sind nun einige Klauseln aufgelistet, die nur mit einer gewissen Überlegung, d.h. mit Bewertungsmöglichkeiten, ineffizient sind. 307 BGB regelt als sogenannter Allgemeiner Standard, dass Regelungen in Allgemeinen Bedingungen ungültig sind, wenn sie den Vertrags-partner des Nutzers entgegen den Erfordernissen von Treu und Glauben in unangemessener Weise schädigen. 310 Abs. 1 BGB ist auch bei der Prüfung der Inhalte zu beachten:

Wichtige Anwendungsbeispiele zur Überprüfung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 BGB: In den meisten Faellen ist dieser Ausschluß nach 309 Nr. 7 a und b BGB gegenstandslos. Die Haftungsausschlüsse sind ungültig. Die Zweideutigkeit geht zu Lasten des Nutzers: Der andere Vertragsteil kann eine glaubhafte Interpretation wählen. Auch im Zusammenhang mit der inhaltlichen Kontrolle hat die Regel der Zweideutigkeit eine Bedeutung: Eine Bestimmung kann nach einer glaubhaften Interpretation aufgrund der inhaltlichen Kontrolle rechtswirksam sein, nach einer anderen auch plausibel ineffizient.

Aufgrund der Zweideutigkeitsregel kann sich die andere Vertragspartei auf die ungültige Interpretation der Bestimmung aufgrund der inhaltlichen Kontrolle stützen. In diesem Fall wird die Bestimmung weggelassen und das BGB tritt als Ersatz ein ( " 305 c Abs. 2 BGB "). Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der 307-309 BGB ist ungültig.

In diesem Fall gilt anstelle der ungültigen Bestimmung gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung. Erst wenn das Einhalten des Vertrages in Ausnahmefällen mit einer für den Vertragspartner unverhältnismäßigen Belastung einhergeht ( 306 Abs. 3 BGB), ist der Gesamtvertrag ungültig. Andrzej Gerken: Aufnahme von Allgemeinen Bedingungen in Verträgen.

Bremen, Bremen 2002, ISBN 3-922892-65-5 Hans-Jörg Stadler: AGB' im Welthandel. Verlagsrecht und Ökonomie, Heidelberg 2003, ISBN 3-8005-1326-9 Graf v. , Westphalen, AGB-Recht 2012 (Nach dem korrespondierenden Vorgängerartikel in NJW 31/2012, 2243).

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