Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Terminsgebühr bei Außergerichtlicher Einigung
Kündigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung07.02.2017 - VI ZB 43/16
I. In einer einstweiligen Anordnung vom 28. Juli 2015 hat das LG dem Beklagten untersagt, geheime Aktfotos der Klägerin zu machen. 91% der Verfahrenskosten wurden der Beklagten und 9% der Klägerin aufgebürdet. Die Entscheidung wurde der Beklagten am 9. Juli 2015 zugeleitet.
In Telefongesprächen zwischen den damals bevollmächtigten Vertretern der Verfahrensbeteiligten wurden am Donnerstag, den 11. Juli 2015, eine Kündigungserklärung oder eine Abmahnung mit Sanktionen, die Werthöhe des Gegenstands und die Auszahlung einer " Schmerzensgeldleistung " eingereicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 eine Schlusserklärung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2015, geändert am 12. September 2015, hat das LG die vom Beklagten an den Kläger zu ersetzenden Aufwendungen auf 1.683,85 Euro festgelegt. Diese beinhaltete eine Termingebühr von 796,82 , die der Antragsteller für die Telefonkonferenz am Donnerstag, den 11. und 16. Juli 2015 einforderte.
Die vom Beklagten eingelegte sofortige Berufung wurde vom LG insofern korrigiert, als es die in der Grundsatzentscheidung angegebene Aufwandsquote erstmalig berücksichtigte und den vom Beklagten zu ersetzenden Wert auf 1.532,30 ? (91% von 1.683,85 ?) festsetzte. Durch die angefochtene Entscheidung reduzierte das OLG die vom Beklagten zu ersetzenden Aufwendungen auf 807,20 ? abzüglich der Zeitgebühr.
Das erst nach der Verabschiedung der Grundkostenentscheidung anfallende Terminhonorar wurde nicht formell in die Grundkostenentscheidung einbezogen. Darüber hinaus war der Inhalt der Telefongespräche das Hauptthema und nicht das einstweilige Unterlassungsverfahren. Der nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene und auch im übrigen zugelassene Rechtsbehelf ist in diesem Fall nicht erfolgreich, da die vom Anmelder behauptete Fristgebühr bei der Kostenermittlung nicht zu beachten war.
Bei außergerichtlichen Sitzungen wird gemäß Vorbemerkungen 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 in Verbindung mit dem Die Ernennungsgebühr entfällt ungeachtet dessen, ob für das Gerichtsverfahren eine Anhörung vorgesehen ist oder nicht (vgl. zum vorangegangenen Meinungsverschiedenheitsstreit BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2011 - XII ZB 458/10, FamilieRZ 2012, 110 Rn. 15 ff. mwN).
Vorraussetzung für die Bildung des Honorars ist, dass der Anwalt ein uneingeschränktes Mandat als Bevollmächtigter in einem Rechtsstreit oder Verfahren erhalten hat (Vorbemerkung 3 Abs. 1 RVG VV). Eine solche für eine aussergerichtliche Beratung anfallende Ernennungsgebühr kann zwar auch im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach 103 ff. ZPO geltend gemacht werden, sofern die tatsächlichen Anforderungen für den Eintritt der Vergütung unbestritten oder begründet sind (Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. September 2006, Bundesgerichtshof).
Juli 2008 - XII CB 11/06, NJW 2008, 2993 Rn. 7; Ab dem 04.04.2007 - III CB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn. 9; Ab dem 27.02.2007 - XI CB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. ZPO ist ein zur Abschottung geeignetes Recht und nur der verfahrensrechtliche Anspruch auf Kostenerstattung, der sich aus der Grundsatzentscheidung über die Kosten ergibt, wird im Kostenfeststellungsverfahren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2009) betragsmässig bestimmt.
VII CB 43/08, NJW 2009, 233 Rn. 9; vgl. auch BGH, Verordnung vom 17. Juni 2008 - X CB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 4 mwN), die Ermittlung der Rechtsanwaltskosten im Rahmen des Verfahrens nach 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erfordert eine entsprechende Grundsatzentscheidung über die Kosten.
Nur Honorare können festgelegt werden, die sich auf den Streitfall beziehen, der zur zugrundeliegenden Vollstreckungsanordnung führte und in dem die Grundsatzentscheidung über die Kosten erlassen wurde (BGH, Urteil vom 10. November 2008 - VII ZB 43/08, a.a.O.). Zur Untersuchung der Fragestellung, ob die Grundsatzentscheidung über die Kosten und damit der verfahrensrechtliche Anspruch auf Kostenerstattung die honorarauslösende Wirkung des Rechtsanwaltes - im Fall der Bestellungsgebühr gemäß Vorwort Nr. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVGV - auf die Umgehung oder Beilegung des Rechtsstreits - des Umfangs der konkreten Grundsatzentscheidung über die Kosten, namentlich in welchen Verfahrensabschnitten sie sich erstreckt (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2010, 146).
Die weiteren Verfahrensschritte und die damit verbundenen juristischen Arbeiten können keine grundsätzliche Kostenentscheidung treffen. Im Übrigen muss die aussergerichtliche Diskussion, für die die Ernennungsgebühr im Kostenfeststellungsverfahren beansprucht wird, eine ausreichende inhaltliche Relevanz für den betreffenden Streitfall haben (vgl. BGH, Entscheidung vom 27. 02. 2007 - Vgl. dazu Urteil des BGH - NJW 2007, 2858 Rn. 7; Schulz in MünchKomm, ZPO, VIII.
Zur Erfüllung beider Bedingungen für die Festsetzung des Terminhonorars gemäß 103 f. ZPO muss sich die außergerichtliche Diskussion daher auf die Abwendung oder Regelung genau des Verfahren, auf das sich die grundsätzliche Kostenentscheidung bezog, beziehen. An der Entgegennahme der Beschwerde besteht im jetzigen Verfahren bereits Zweifel, dass sich die Telefonate vom 11. und 16. Juli 2015 mindestens inhaltsmäßig auf die Beilegung des Unterlassungsverfahrens beziehen.
Die Diskussion über die Vorlage einer strafrechtlichen Abmahnung und über die Bezahlung von "Schmerzensgeldern" betraf ausschließlich das Hauptthema. märz 2011 - vi Zr 63/10, nJW 2011, 2509 Rn. zwanzig; ab vierter maerz 2008 - VI Zr 176/07, nJW 2008, 1744 Rn. neun; ab zwölf december 2006 - VI zr 188/05, nJW-RR 2007, 713 Rn. sechs; FSC, entscheidungen vom vierter frauar 2010 - i r 30/08, nJW 2011, 41 Rn. zw. 27; ab zwölf maerz 2009 - iX sR 10/08, nJW 2009, 2068 Rn. a.
Will der Anwalt für seinen Klienten eine gerichtliche Anordnung erwirken, erkennt der Antragsgegner die Anordnung als abschließende Vorschrift an und erwirbt die Rechte aus § 936 ZPO in diesem Zusammenhang. Das hat nicht nur zur Konsequenz, dass es sich um eine neue, unabhängig vergütete Sache im Sinn von 17 Nr. 3 Buchstabe b RVG handelt (Senatsurteile vom 22. 03. 2011 - VI ZR 63/10, a.a.O.; vom 03.2008 - VI ZR 176/07, a.O. 6, b.; BGH, Entscheidungen vom 02. 02. 2010 - I ZR 30/08, a.O.).
märz 2009 - ixzr 10/08, a.a.O.), aber auch, dass die jeweiligen Anwaltskosten, wenn es nicht zum Hauptthema kommt, in der Eilverfahrenskostenfeststellung nicht ermittelt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 12. december 2006 - VI zR 188/05, a.a.O. für den Falle, dass die Beschwerde bereits vor der Beantragung des letzten Schreibens zurückgezogen wurde).
Die Auffassung der Beschwerde, dass die Diskussion über die Einreichung einer Schlusserklärung eine doppelte Funktion hat und mit dem Ziel, einen Widerspruch zu vermeiden, auch auf das Unterlassungsverfahren verweist, kann vor diesem Hintergrund allerdings bestehen bleiben, bleibt im konkreten Einzelfall offen. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die aussergerichtliche Diskussion auch darauf abzielte, eine Berufung gegen die Anordnung zu vermeiden, gab es in jedem Falle keine grundsätzliche Kostenentscheidung, deren formaler Umfang diese Rechtshandlung abdecken würde.
In der Entscheidung des Landgerichtes vom 8. Juli 2015, mit der die Anordnung ohne Anhörung erging ( ( 936 i.V.m. 922 Abs. 1 S. 1 ZPO), wurde das Unterlassungsverfahren nur bis zum Erlaß dieser Entscheidung festgehalten. Hat der Beklagte nachträglich gegen die Entscheidung gemäß § 936 in Verbindung mit der
924 Abs. 1 ZPO wäre es zu einer weiteren Grundsatzentscheidung über die Kosten gelangt, die die Grundsatzentscheidung über die Kosten vom 8. Juni 2015 (im Fall der Ablehnung des Einspruchs als nicht zulässig, die Bescheinigung der vorläufigen Anordnung oder die Zurücknahme des Einspruchs) hätte abgelöst werden müssen oder (im Fall der Löschung der vorläufigen Anordnung).
Die Diskussion zur Abwendung eines Einspruchs wäre, wenn der Einspruch trotzdem erhoben worden wäre, nur auf eine solche weitere grundsätzliche Kostenentscheidung zurückzuführen gewesen. Gibt es jedoch keine Einwände - wie im aktuellen Falle, vielleicht gerade wegen der Diskussion - wird keine weitere grundsätzliche Kostenentscheidung getroffen. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung ist das Verfahren noch zu Ende.
Der außergerichtlichen Diskussion über die mögliche nächste Stufe der Berufung kann nicht die bisherige Grundsatzentscheidung über die Höhe der anfallenden Gebühren zugeschrieben werden. Das Terminhonorar, das mit Unterstützung des Vertreters der Klägerin in der Sitzung vom 11. und 12. Juli 2015 angefallen ist, zählt daher nicht zu den Aufwendungen des Unterlassungsverfahrens, die durch die Grundsatzentscheidung vom 12. Juli 2015 abgedeckt sind und kann daher nicht nach den §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung bestimmt werden.
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem in der vorläufigen Bemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG IV für den Anwalt einen Leistungsanreiz geschaffen hat, nach seiner Berufung in jeder Verfahrensphase so früh wie möglich zu einer sachlichen und rechtlichen Beendung des Prozesses beizutragen (BGH, Entscheidung vom 6. 3. 2014 - VII ZB 40/13, NJW-RR 2014, 958 Rn. 12), hat auch hieran nichts geändert.
Hier wird nicht die Herkunft der Ernennungsgebühr nach dem RVG in Zweifel gezogen, sondern nur deren Mitgliedschaft im Verfahrensanspruch auf Kostenerstattung und damit die Möglichkeit, bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt zu werden. Im Übrigen ist es entgegen der Auffassung der Beschwerde unerheblich, dass nach 16 Nr. 5 RVG das Verfügungsverfahren und das Einspruchsverfahren die gleiche Sache im Sinn des 15 Abs. 2 RVG darstellen und - hinsichtlich der Prozesskosten - das Verfügungsverfahren durch die Verfahrenskosten (KV 1410 GKG; Vollkommer in Söller, ZPO, Nr. 3. Aufl., 924 Rn. 14) kompensiert wird.
Selbst wenn die Verfahrensschritte vor und nach der Berufung gegen eine Zwischenverfügung als eine gebührenrechtliche Instanz angesehen werden, kann im Rahmen des Verfahrens nach 103 f. ZPO für die Ermittlung derjenigen Entgelte, die nur mit einer etwaigen Berufung verbunden sind, nicht auf das Bestehen einer Grundsatzentscheidung über die Kosten dieser Verfahrensstufe abgestellt werden.