Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnanwalt
warnender Anwalt? Entlassungsanwalt
Eine recht negative Berufsbeschreibung, die sich unweigerlich aus der Verwendung des Copyrights in den heutigen Massenmedien ergibt, wird durch den Rechtsanwalt vertreten, der im Namen des Autors vor einer Urheberrechtsverletzung warnt. Im Volksmund wird er als Rechtsanwalt für Mahnschreiben genannt. Rechtsgrundlagen der Verwarnungen finden sich in 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG), das auf strafrechtliche Sanktionen und Geldbußen verweist, und in 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG), das sich mit der strafrechtlichen Verfolgung nach Strafverfahren befasst.
In den vergangenen Jahren hat eine Warnungswelle die privaten Haushalte in aller Welt überflutet. Mehrere Anwaltskanzleien schickten mehrere hunderttausend Standardwarnungen, die sich auf die Warnung vor Urheberrechtsverstößen spezialisierten, sei es ein fehlender Abdruck auf der Website oder ein Fall von File-Sharing in Peer-to-Peer-Netzen oder "File-Sharing-Netzen", die mit größerer Wahrscheinlichkeit "Copy-Exchange" genannt werden.
Durch eine Novelle des Rechts gegen fragwürdige Wirtschaftspraktiken wurde auch eine Gebührenobergrenze in 97a Abs. 2 UrhG eingeführt, die die Anwaltskosten auf 1.000 EUR beschränk. Diese Rechtsvorschrift ist in der Formel eingeschränkt, dass diese Gebührenobergrenze nicht anwendbar ist, wenn sie "nach den speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls unzumutbar" ist.
Die Mahner nutzten diese Situation und wollten fast jeden Einzelfall als unvernünftig hinzufügen. Zudem scheinen einige der Warnkanzleien und Warnanwälte von der neuen Rechtslage nicht weiter beeindruckt zu sein. Die Anwälte konnten bis zur Verabschiedung des Rechts gegen zweifelhafte Geschäfte deutschlandweit den Ort des Gerichtsstands bestimmen - der neue 104a Umsatzsteuergesetz (UrhG) verbietet dies.
Grund dafür ist die in einigen Jurisdiktionen besonders auffällige Entscheidung für Abmahnungen. So widerspricht er der Nachfrage von 4000 EUR pro Platte, hält den Vorgang für normal und erklärt die Nachfrage für unangebracht. Überhöhte Ansprüche von Anwälten werden vom Konsumenten nicht mehr ohne Widerspruch durchgesetzt. Durch die gestiegene Gefahr, die Verfahrenskosten zu übernehmen, ist die Klagebereitschaft der Mahner erheblich nachgelassen.
In den Mahnschreiben kommt der Haftungsfrage eine entscheidende Bedeutung zu. Hier hat sich der gesetzgebende Organisator ebenfalls für die Konsumenten entschieden. Am 15. November 2012 hat der BGH entschieden, dass die Erziehungsberechtigten nicht haftbar sind, wenn der Minderjährige über die illegale Nutzung von File-Sharing-Diensten im Internet informiert wurde und er nichts anderes über seine Beteiligung wusste (Az. I ZR 74/12 - Morpheus).
Ein weiteres Urteil des Obersten Gerichts befreite die Erziehungsberechtigten von der Verantwortung für das Handeln eines verantwortlichen, erwachsenen Familienmitglieds (AZ I ZE 169/12 - BearShare). Eine weitere Ursache für die stetig abnehmende Zahl von Warnungen von Anwälten aufgrund von Filesharing ist die schnelle Weiterentwicklung der IT.
Selbst wenn die Warnfirmen hier eine neue Goldmine erkennen, eine Warnwelle über die Länder rollt, zeigt das Projekt keinen großen Erfolg. 2. Diese Warnungen ähneln den Warnungen über das Streaming. Allerdings ist die juristische Bewertung des Filesharing grundsätzlich anders. Sie stellt damit eine Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Offenlegung dar, die nach 19a Urheberrechtsgesetz als unzulässig erachtet wird.
Diese Daten werden zwar zwischengespeichert, dürfen aber nach 44a UrhG nicht gegen geltendes Recht verstossen. Selbst wenn es sich bei dem Streamen um eine urheberrechtlich geschützte Kopienproduktion handeln würde, würde 53 Abs. 1 UrhG auch dann noch gelten, wenn es erlaubt ist, eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks zu erstellen, wenn dem Benutzer nicht bekannt ist, dass die Einreichung rechtswidrig ist und nicht zur öffentlichen oder kommerziellen Verwendung bestimmt ist.