311 iii Bgb Schema

Bgb-Diagramm 311 iii

A. T's Schadensersatzanspruch gegen S gemäß §§ 280 I. 1, 311 III 1 BGB. Vertragsanbahnung/ähnlicher Kontakt, § 311 II Nr. 2 oder kann durch Vertrag gemäß § 311 Abs.

1 BGB nachgewiesen werden. Beauftragung des anderen Malermeisters aus den §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB weil eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung des Gutachtens besteht. 311 III BGB (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Hierzu müsste zunächst eine wirksame Verpflichtung im Sinne des § 280 BGB bestehen.

Die dritte Partei in der Verpflichtung

Die Drittperson in der Pflicht trifft man in der Studie immer wieder in den unterschiedlichsten Aufstellungen und ist immer beliebtes Untersuchungs- und Prüfungsmaterial. Ziel ist es daher, die vorhandenen Unwägbarkeiten zu eliminieren und einen Systemüberblick über die entsprechenden Ansprüche und Fallbeispiele zu haben. Als Dritte in der Verpflichtung gelten daher in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte, die Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte, der Auftrag zu Gunsten Dritter, der schutzwirksame Auftrag zu Gunsten Dritter und die Abwicklung von Drittschäden.

Darüber hinaus ist auch ein Tausch von Gläubigern und/oder Schuldnern möglich, eine ausführliche Beschreibung würde jedoch den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Für die Freiheit des Vertrages gilt, dass Dritte nur bevorzugt, aber nicht verrechnet werden dürfen (Stichwort: Vertragsverbot auf Kosten Dritter). Die Erbringung von Leistungen durch Dritte ist von Anfang an ausgenommen, wenn der Zahlungspflichtige selbst zur Erfüllung des Vertrages herangezogen wird.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Zahlungspflichtige im Falle einer Zahlung durch einen Dritten immer zur Zahlung an den Zahlungsempfänger gezwungen ist, so dass die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung beibehalten wird. Wenn der Dritte die Drittschuld erfüllt hat, verfällt die Forderung gegen den Drittschuldner gemäß 362 BGB durch Erfüllungshandlung (BGH, NJW-RR 2004, 983).

Jedoch wird die vom Dritten geleistete Forderung nicht durch einen Rechtsübergang vom Zahlungsempfänger auf den Zahlungsempfänger übertragen. Regressansprüche müssen stattdessen entweder vertragsgemäß zwischen dem Zahlungspflichtigen und Dritten geregelt oder ohne Anordnung nach §§ 677 ff. aus der Verfahrensordnung ausgeschlossen werden. Die Drittpartei selbst wird zu keinem beliebigen Zeitpunkt Vertragspartei, sondern verbleibt immer außerhalb der Verpflichtung.

So sind beispielsweise die Betriebsrente eines Arbeitsgebers für seine Mitarbeiter oder die Versicherung der Muttergesellschaft zugunsten der Minderjährigen auch für Dritte abgeschlossen, um nur einige wenige Fälle zu erwähnen. In diesem Fall muss zwischen dem realen und dem fiktiven Auftrag zugunsten Dritter unterschieden werden.

Im Falle eines wirklichen oder anspruchsberechtigten Vertrages zugunsten eines Dritten hat der Dritte seine eigene volle Forderung gegen den Zahlungspflichtigen, die er im eigenen Namen durchsetzen kann. Im Falle eines falschen oder genehmigenden Vertrages zugunsten Dritter besteht dieses Recht des Dritten derzeit nicht, sondern berechtigt den Zahlungspflichtigen zum einen zur Erfüllung der Forderung gegenüber dem Dritten und zum anderen zur Abnahme der Gegenleistung.

Jedoch ist der Auftrag zugunsten Dritter keineswegs eine gesonderte Vertragsart, sondern die Vorzugsbehandlung durch Dritte ergibt sich aus dem Inhalt des entsprechenden Auftrags. Der Dritte erlangt durch den Auftrag zugunsten Dritter eine eigene Forderung (§ 328 I BGB). Den genauen Inhalt der Forderung legt die Einigung im Deckungsgrad fest, so dass auch festgestellt werden kann, ob ein tatsächlicher oder ein falscher Auftrag zugunsten Dritter besteht.

Sofern keine besondere Regelung über die Rechte des Dritten besteht, sind die Gesamtheit der Sachverhalte, insbesondere auch der Zweck des Vertrages und der Wille der Partei, in die Betrachtung zwischen tatsächlichem und unwirklichem Vertragsverhältnis miteinzubeziehen ( vgl. § 328 II BGB). Grob kann man sich daran erinnern, dass Aufträge, die zur Belieferung eines Dritten bestimmt sind, in der Regel als reine Aufträge zugunsten Dritter anzusehen sind, während Leistungsannahmen zur Zufriedenheit anderer Kreditgeber vielmehr fiktive Aufträge zugunsten Dritter sind.

bürgerliches Gesetzbuch, so dass sich keine besonderen Eigenheiten herausstellen. Bei der Schadenbearbeitung muss zunächst die Effektivität des Vertrages zwischen der erfolgversprechenden Partei und dem versprochenen Empfänger überprüft werden. Stellt sich bei dieser Überprüfung heraus, dass die Partei, die das Versprechen abgegeben hat (z.B. Rechtswidrigkeit, Unmoral oder Anfechtungsmöglichkeit), gegen die Partei, die das Versprechen erhalten hat, Einspruch erhebt, so gilt dies auch für den Dritten, so dass die Fragestellung, ob der Dritte nun Teil eines wirklichen oder nicht wahrheitsgemäßen Vertrages ist, gegenstandslos wird.

Ist dagegen der Auftrag rechtswirksam, so ist zu erörtern, ob der Auftrag auch dem Dritten einen eigenen Rechtsanspruch gewährt (Abgrenzung des echten/unwahren Vertrages zugunsten Dritter), der in der Regel Gegenstand einer schriftlichen Prüfung ist. Wenn dann das Vorhandensein eines wirklichen Vertrages zugunsten Dritter bestätigt wird, geht die Klage in der Regel auch durch, da eine Verrechnung (vgl. 387 ff. BGB) des Berechtigten gegen den Dritten mit einem gegen den Berechtigten vorhandenen Recht nicht möglich ist, da die Eigenschaft der Reziprozität diesbezüglich nicht gegeben ist.

Problemlösung zu Sache 1: Die Übereinkunft zwischen dem Väterchen V und der B. ist so zu interpretieren, dass dem Söhnchen S. ein eigener Anspruch gegen die B. A. zusteht, da davon ausgegangen werden kann, dass er die Rechtsstellung seines Sohns so stark wie möglich wünscht. Deshalb beauftragte Pater V. den Malereibetrieb von M, der immer sorgsam arbeitet und seinen sorgsam ausgewählten und regelmässig geschulten Assistenten G zur Durchführung der Arbeit einlädt.

Durch den Schutzrechtsvertrag zugunsten Dritter erhalten Dritte, die nicht selbst Vertragsparteien sind, zusätzlich zu den Schadensersatzansprüchen eigene Vertragsansprüche. Im Gegensatz zum Auftrag zugunsten Dritter gehört er lange Zeit nicht zu den vom Gesetzgeber regulierten Formen, obwohl seine Notwendigkeit und sein Bestehen seit vielen Dekaden von der Rechtswissenschaft und der Fachliteratur erkannt wird.

Urspruenglich hat das Bundesgerichtshof versucht, den Rechtsbegriff des 328 BGB analog auch auf den schutzwirksamen Auftrag zugunsten Dritter zu uebertragen. Es wurde jedoch zu Recht konterkariert, dass 328 BGB den Auftrag nur zugunsten Dritter reguliert und dass dieser wesentlich von dem Auftrag mit schützender Wirkung für Dritte abweicht.

Auf den ersten Blick scheint der schutzwirksame Auftrag zugunsten Dritter schon im Konzept dem Auftrag zugunsten Dritter sehr nahe zu kommen. Hat der Dritte bei einem Auftrag zugunsten Dritter einen eigenen Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung des Zahlungspflichtigen, so steht dem Zahlungspflichtigen bei einem Auftrag mit schutzwirksamer Wirkung für Dritte nur ein Nebenanspruch in Schadenersatz zu.

Wie bereits unter II. ausgeführt, wurde der schutzwirksame Auftrag zugunsten Dritter vor dem Hintergund des zerbrechlichen Deliktsschutzes abgeschlossen. Unter Ausschluss einer weiteren rechtlichen Institution hätte der Sohne S nur einen Strafanspruch gegen ihn nach § 831 BGB. Hätte der Mann behauptet, das Gerät sorgsam ausgewählt und immer trainiert zu haben, könnte er sich nach § 831 I 2 BGB entschuldigen und S würde buchstäblich mit leeren Händen verschwinden.

Die Rechtsinstitution des Vertrages mit schützender Wirkung zugunsten Dritter geht hierauf ein. Selbst wenn der schutzwirksame Auftrag zugunsten Dritter zwischenzeitlich in § 311 III 1 BGB zumindest teilweise reglementiert ist, ergeben sich hieraus die Bestandteile nicht. Das war auch deshalb notwendig, weil die Haftbarkeit unter keinen Umständen unbegrenzt sein darf, sondern die Grenzen zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftbarkeit immer eingehalten werden müssen (BGH, NJW 1969, 269).

Der Dritte muss zunächst mit der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen in Berührung kommen und den damit einhergehenden Gefahren direkt gegenüber dem Zahlungsempfänger unterliegen. Vorvertragliche Schuldverhältnisse haben jedoch keinen Einfluss auf den Umgang zwischen Schuldnern und Dritten, sondern es ist ausschliesslich wichtig, dass der Dritte mit dem Gefahrbereich der Verpflichtung in Berührung kommt, so dass auch von einer Nähe zur Einflussnahme die Rede sein kann.

Darüber hinaus muss der Kreditgeber ein legitimes Recht haben, den Dritten in den Schutzumfang der Verpflichtung aufzunehmen. Im Falle von Personen- und Sachschäden wenden die Gerichte die sogenannte "Gut-und-Weh-Formel" an, nach der der Dritte einzuschalten ist, wenn der Unterhaltspflichtige selbst für deren Sicherung und Pflege verantwortlich ist.

Der Zusammenhang zwischen der Nähe des Dritten zum Gläubiger und der Nähe des Gläubigers ist die Wiedererkennbarkeit für den Unterhaltspflichtigen. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Zahlungspflichtige die Bezeichnung oder die Anzahl der betroffenen Dritten kennen muss, sondern dass er weiss, dass sein Handeln für einen potentiell verwaltbaren und abgegrenzten Personenkreis von Bedeutung sein kann.

Letztendlich bedeutet die Erkenntnis, dass der Dritte dem Gläubiger und dem Gläubiger nahe steht, keine unüberwindliche Barriere, sondern gleichzeitig den Gläubiger vor einer willkürlichen Inanspruchnahme. Das ist z.B. der Fall, wenn der Geschädigte einen gleichwertigen vertraglichen Schadenersatzanspruch hat. Dies wird beispielsweise bei Untermietverhältnissen relevant, bei denen der Untermieter nicht zum Schutzumfang zwischen Generalmieter und Verpächter gehört, da der Unterpächter einen eigenen Rechtsanspruch nach 536 a I BGB gegen den Generalmieter hat (BGH, NJW 1978, 883).

Bei Vorliegen aller Bedingungen des Falles wird dem Dritten ein Schadens- und/oder Schmerzensgeldanspruch gewährt, den er im eigenen Namen durchsetzen kann. Meiner Ansicht nach wird dem jedoch zu Recht dadurch entgegengewirkt, dass der schutzwirksame Auftrag ein eigenes Vertragsverhältnis zu Gunsten Dritter begründet, auf das der Gläubiger nur dann Einfluss nehmen kann, wenn er ein Bevollmächtigter oder Rechtsvertreter ist (vgl. §§ 254 II, 278 BGB).

Bei schriftlichen Prüfungen ist der schutzwirksame Auftrag zugunsten Dritter immer unter dem Prüfpunkt "Verpflichtung" im Sinne des § 280 I BGB zu behandeln. Der BGH hat jedoch im sogenannten "Gemüseblattfall" auch das Bestehen einer Vorvertragspflichtung zugunsten Dritter erkannt, so dass die Untersuchung dann im Sinne der 280 I, 241 II, 311 II BGB unter dem Prüfpunkt "Verpflichtung durch vorvertragliches Vertrauen" stattfinden muss.

Vor Beginn der schutzwirksamen Überprüfung der Vertragsbestandteile zu Gunsten Dritter sollten jedoch Angaben zur Dogmatik gemacht werden, da 311 III 1 BGB zum Teil nicht als Grundlage für Ansprüche gilt und daher nicht an sich herangezogen werden darf. Abhilfe zu Sache 2: Wie bereits oben erwähnt, ist eine unerlaubte Handlung von 831 BGB wegen der Befreiungsmöglichkeit von Herrn Dr. J. M. nach § 831 I 2 BGB ausgeschlossen.

Somit steht ihm ein schutzwirksamer Rechtsanspruch gegenüber Dritten zu. Case 3: Harley-Davidson -Liebhaber O verlässt sein Fahrrad im Wintersemester immer in der Werkstatt seines N-Nachbars. Er sendet den seit 10 Jahren im Unternehmen des Stehgesellen G. Dieser stürzt aus Leichtsinn einen Lackkübel aus der Hand, der sich über das Fahrzeug der G gießt und erhebliche Beschädigungen verursacht.

Der Drittschadenersatz ist wohl das auf den ersten Blick schwerste juristische Institut im Bereich der Drittschadenersatzansprüche und bezieht sich auf den Schadensfall, der den Geschäftspartner aufgrund unvorhergesehener Ereignisse treffen würde. Bei Vorliegen der Bedingungen ist der Kläger jedoch nicht der verletzte Dritte, sondern immer nur derjenige, dessen Rechtsstellung verletzt wurde, nämlich der Kreditgeber.

Eine Verlustliquidation Dritter weicht vom Vertragsverhältnis mit schützender Wirkung für Dritte dadurch ab, dass der Dritte bei der Verlustliquidation des Dritten keinen eigenen Entschädigungsanspruch gegen den Drittschuldner hat, sondern der Drittschuldner den Drittschuldner in Anspruch nehmen muss. So wird der Schadensersatz als Grundlage des Anspruchs genommen, während bei einem schutzwirksamen Auftrag zu Gunsten Dritter dieser von der Grundlage des Schadensersatzanspruchs ausgeht.

Die Rechtsschutzgruppe der indirekten Vertretung, in der jemand im eigenen Auftrag, aber im Auftrag Dritter handelt und Aufträge schließt (sog. Provisionsverträge), hat bis heute nicht an Wichtigkeit eingebüßt. Zur Beseitigung dieses unglücklichen Umstandes wird vom Gewohnheitsrecht erkannt, dass der Anspruch des Stellvertreters gegen den Vertragspartner über die Drittschadensverwertung möglich ist (BGH, NJW 1996, 2734).

In einigen Faellen stoesst diese Zahl aber auch auf Skepsis, da in solchen Faellen auch ein Schutzvertrag zu Gunsten Dritter, zu denen auch der Inhaber gehoert, abgeschlossen werden kann. Da für die Liquidation von Drittschäden die grundsätzliche Voraussetzung ist, dass dem Verletzten kein eigener Schadenersatzanspruch entsteht, ist der schutzwirksame Auftrag zugunsten Dritter prioritär zu überprüfen. Im Falle einer Ablehnung ist die Drittschadenliquidation nach folgendem Schema zu prüfen:

Sind die drei Bedingungen kumuliert, kann der Kreditgeber die Forderung für den Verletzten gegen den Kreditnehmer durchsetzen. Sollte dieser geschädigt sein, hätte N einen Rechtsanspruch gegen die Firma Harley-Davidson, hat aber nicht den entsprechenden Rechtsanspruch, sondern nur den Rechtsanspruch gegen die Firma selbst.

Im Vertragsverhältnis untergraben Dritte nicht das System des BGB, sondern der Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Schuldverhältnisses (Geltungsbereich untereinander, vgl. 241 BGB) zwischen Kreditgeber und Debitor wird gewahrt. Geringfügige Eigenheiten hat auch die Einigung zugunsten Dritter, bei der der Begünstigte des Dritten auf einer ausdrücklichen Übereinkunft zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger aufbaut.

Der Schutzwirkungsvertrag zu Gunsten Dritter berücksichtigt auch in angemessener Weise mindestens den Wunsch des mit dem Dritten in besonderer Nähe stehenden Teilnehmers. Lediglich die Liquidation von Ansprüchen Dritter ist dem System manchmal fremd und erfordert daher einen einschränkenden Ansatz, der sich auf ausgewählte Fallbeispiele stützt, obwohl er an sich unter dem Gesichtspunkt von Gerechtigkeit und Gerechtigkeit notwendig ist.

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