Wie kann ich Mieter Kündigen

So kann ich einen Mieter kündigen

Die gesetzlichen Fristen und Formalitäten müssen jedoch eingehalten werden. Die wichtigsten Tipps für Vermieter. Im Falle einer fristlosen Kündigung kann der Mieter die Kündigung durch Zahlung der ausstehenden Miete aufheben. Natürlich kann der Mieter auch am Kauf des Hauses interessiert sein. Bei Bedarf kann er seinen eigenen Bedarf anmelden und den Mieter benachrichtigen.

fristlose Sonderkündigung

Es wird im Wohnungseigentumsrecht zwischen außerordentlicher fristloser und außerordentlicher fristloser Auflösung unterschieden. 543 Abs. 1 BGB sieht grundsätzlich vor, dass ein Mietvertrag zwischen Mieter und Mieter aus wichtigen Gründen aufzulösen ist. Der Rechtstext besagt nur, dass unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles, vor allem des Verschuldens der Vertragspartner, und unter Beachtung der Belange beider Parteien eine Fortführung des Mietvertrages bis zum Fristablauf oder einer anderweitigen Auflösung des Mietvertrages von der auflösenden Partei nicht zu erwarten ist.

Der Mieter kann daher ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Nutzung des Mietobjektes nicht oder nicht fristgerecht bewilligt oder wieder zurückgezogen wird (gemäß 543 II Nr. 1 BGB) oder wenn das Mietobjekt dem Mieter beträchtliche gesundheitliche Probleme bereitet, z.B. bei schwerem Pilzbefall oder Verschmutzung. Als weitere Ursachen sind eine hohe Lärmbelastung aus der Umgebung, Gefährdung oder Beschimpfung des Vermieters oder von Menschen in seiner Umgebung sowie wesentliche Beeinträchtigung der Mietnutzung, z.B. unangemessene Raumtemperaturen durch Heizausfälle im Wintersommer und/oder hohe Wärmeentwicklung im Sommersommer, zu nennen.

Gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Mieter unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten das Mietobjekt wesentlich beeinträchtigt oder unberechtigt einem Dritten überläßt. Gemäß 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Mieter ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlung des Mietzinses oder eines nicht unwesentlichen Teiles des Mietpreises an zwei aufeinander folgenden Terminen im Rückstand ist.

Mieten sind in diesem Fall die Grundmiete zuzüglich der als Pauschalbetrag oder als Vorauszahlung auszuweisenden Nebenkosten. Nach § 569 Abs. III Nr. 1 BGB gelten die Rückstände bei Mietverträgen über Wohnfläche als nicht unwesentlich, wenn sie den Wert einer monatlichen Pacht überschreiten (Ausnahme: bei Wohnfläche zur zeitweiligen Nutzung).

Die Sonderkündigung tritt nach der Änderung der Mietrechtsänderung auch dann ein, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Kaution in doppelter Höhe des Mietzinses im Rückstand ist (§ 569 Abs. 2a BGB). Als weitere Ursachen für eine solche Beendigung gelten wiederholt und dauerhaft Verstöße gegen die Wohnungsordnung durch den Mieter (wenn dadurch der Wohnungsfrieden dauerhaft beeinträchtigt wird) und eine vertragswidrige Verwendung des Mietobjektes durch den Mieter, z.B. bei teilweiser gewerblicher Verwendung.

Im Einzelfall gewährt das Recht den Bewohnern und Eigentümern weitere Optionen zur Sonderstellung. Nach § 573 Abs. 2 BGB ist z.B. die außerplanmäßige ordentliche Beendigung mit Kündigungsfrist längstens am dritten Arbeitstag eines Kalendermonates zum Ende des Folgemonats möglich. Für Wohnfläche nach 549 Abs. 2 Nr. 2 (möblierter Wohnbereich in der Wohnung des Vermieters) längstens am Monatsende.

Die Beendigung gegenüber den Nachkommen der Mieterin wird gemäß 564 BGB separat reguliert. 1 ) Gehen die Mietererben nach ihrem Tode in das Mietobjekt ein, sind sowohl der Mieter als auch die Mietererben innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist ausserordentlich befugt (§ 564 BGB). Der Erbe und der Grundbesitzer haben einen weiteren Zeitraum von einem Jahr Zeit, um zu prüfen, ob sie von dem Sonderkündigungsrecht gemäß 564 S. 2 BGB Gebrauch machen wollen.

Die Vermieterin benötigt kein legitimes Kündigungsinteresse. Wichtiger Hinweis: 564 BGB geht davon aus, dass die Erbberechtigten kein Einreiserecht gemäß 563, 563 a BGB haben, z.B. der Ehegatte, die Ehegatten, die Ehegatten, die Kinder oder andere Familienmitglieder im Haus des verunglückten Pächters oder sie haben kein Einreiserecht ausübt.

In den Fällen des 563 BGB muss der Mieter einen wesentlichen Grund gegenüber der aufgetretenen Partei durchsetzen können, wenn er außerordentliche Kündigungen wünscht (§ 563 Abs. 4 BGB). 2 ) Gemäß 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter zur ausserordentlichen fristgerechten Beendigung des Mietverhältnisses befugt, wenn der Mieter ihm die Nutzung des Mietgegenstandes an Dritte verwehrt (in der Regel Untervermietung).

Ausnahmen: Der Mieter hat einen wesentlichen Anlass, die Genehmigung zu versagen, der in der Hand des Submieters ist. 3 ) Ein besonderes Kündigungsrecht nach § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Mieter auch dann zu, wenn der Leasinggeber eine Erhöhung der Miete zum Ortstarif oder aufgrund einer Sanierung verlangt (§§ 558, 559 BGB).

Bis zum Ende des zweiten Monates nach Eingang der Mietzinserhöhung kann der Mieter den Mietvertrag ausserordentlich zum Ende des Folgemonats kündigen. 4 ) Nach der in diesem Jahr erfolgten Reform des Mietrechts gemäß dem neuen 555 e BGB hat der Mieter auch ein besonderes Kündigungsrecht nach Erhalt einer Modernisierungsanzeige durch den Leasinggeber.

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Erhalt der Modernisierungsanzeige nach § 555 e Abs. 1 BGB ausserordentlich zum Ende des Folgemonats kündigen. Eine Stornierung muss bis zum Ende des auf den Erhalt der Modernisierungsanzeige folgenden Kalendermonats vorgenommen werden. 5 ) Der Käufer einer Liegenschaft aus einer Zwangsvollstreckung hat zudem ein besonderes Kündigungsrecht nach § 57 a ZVG.

Er übernimmt die Funktion des Erstvermieters und kann einen bestehenden Mietvertrag zum ersten erlaubten Zeitpunkt nach dem Knockdown unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen kündigen. Wenn er diese Deadline nicht einhält, kann er von diesem besonderen Kündigungsrecht nicht mehr Gebrauch machen. Wichtiger Hinweis: Der Mieter ist so abgesichert, dass der neue Mieter ein begründetes Nutzungsinteresse (z.B. bei der Registrierung für den persönlichen Gebrauch) benötigt, um die Beendigung unter diesen Bedingungen auszuüben.

Dem Sonderkündigungsrecht kann der Mieter auch in Notfällen zustimmen.

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