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Werbe-E-Mail

Ab wann ist E-Mail-Werbung ausnahmsweise kein illegaler Spam? Die Robinsonliste ist eine Schutzliste mit Kontaktdaten von Personen, die keine unerwünschte Werbung erhalten möchten. Versand von E-Mail-Werbung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung. Finden Sie heraus, was erlaubt ist und welche Werbung als wettbewerbswidrig gilt. Die Werbung per E-Mail, genannt E-Mail-Marketing, hat einen schlechten Ruf und funktioniert etwas aus der Zeit gefallen.

E-Mail Werbung in der Schweiz und Deutschland | Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Im Online-Marketing ist Newsletter-Versand oder E-Mail-Werbung eine fixe Größe. Prinzipiell bezieht sich das unter Vorbehalt der Zustimmung auch auf die Bearbeitung personenbezogener Informationen. Eine Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung des Betreffenden oder eine rechtliche Begründung vorliegt. Dies könnte der Schutz der legitimen Belange der zuständigen Person beim Versenden von E-Mail-Werbung sein.

In Erwägung 47 der Grundverordnung zum Datenschutz heißt es explizit, dass das Recht auch die Bearbeitung personenbezogener Informationen zum Zweck der direkten Werbung als legitimes Anliegen des Betroffenen einräumt. Ein solches lnteresse könnte z.B. auch dann bestehen, wenn eine relevante und geeignete Verbindung zwischen dem Betroffenen und dem Verursacher vorliegt. Zum Beispiel, wenn die betreffende Partei eine Kundin oder ein Kunde ist.

Deshalb gibt es viele Argumente für die Interpretation, dass Email-Werbung ohne Zustimmung erlaubt ist, jedenfalls für bestehende Kundinnen und Kunden. 2. Wenn die Gesellschaft ein legitimes Kaufinteresse durch Email-Werbung nachweisen kann, können die Werbebriefe auch für potenzielle Käufer ohne Zustimmung erlaubt sein. Damit der adressierte Auftraggeber keine weiteren Infos per eMail oder per Post erhält, muss er der Bearbeitung nur zu Werbezwecken zustimmen.

E-Mail-Werbung ist daher derzeit nur mit Zustimmung des Betreffenden erlaubt. Gleichgültig, ob ein Betrieb die Werbeaktion nachträglich auf ein legitimes Interessen gebiet oder auf eine Zustimmung gründet, der Verantwortliche ist umfassend verpflichtet, den Adressaten der E-Mail-Werbung zu informieren.

Wo ist E-Mail-Werbung zulässig und wann ist sie untersagt?

E-Mail-Werbung aus wettbewerbs- und datenschutzrechtlicher Perspektive. Diese Werbung muss aber auch die Vorgaben des Wettbewerbs- (UWG) und des Datenschutzgesetzes (BDSG) einhalten. Das gilt immer, wenn es um Werbung geht. Gemäß Abs. 2 ist von einer unzumutbaren Beeinträchtigung (insbesondere) der Werbung durch einen Anrufbeantworter, ein Faxgerät oder eine elektronische Nachricht immer ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers auszugehen (Nr. 3).

Einem Unternehmen ist vom Auftraggeber im Rahmen des Verkaufs von Waren oder Leistungen eine Postanschrift zugegangen; der Auftraggeber nutzt die Anschrift zur direkten Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen; der Auftraggeber wird bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen stets Einspruch erheben kann.

Wesentlicher Bestandteil der E-Mail-Werbung ist daher die vorhergehende und explizite Zustimmung (letztendlich die Zustimmung). Ein ausdrückliches Zustimmungsvotum (gemäß den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) besteht, wenn die Deklaration des Empfängers eine direkte Zustimmung zu einem anderen Kontakt (per E-Mail) gibt. Die einmal gegebene Zustimmung ist an sich unbegrenzt, es sei denn, der Konsument hat eine Frist gesetzt.

Es liegt daher im eigenen Interesse des Werbetreibenden, den Konsumenten darauf aufmerksam zu machen, sobald die Zustimmung vorliegt. Bei der E-Mail-Werbung kommen auch die gesetzlichen Bestimmungen der AGB zur Anwendung, so dass die Zustimmung "ohne Zwang" und "in Sachkenntnis " erteilt worden sein muss und die Vorgaben nicht verwunderlich, unübersichtlich oder unangebracht sein dürfen.

Die Zustimmung zur Erfassung, Bearbeitung und Benutzung der personenbezogenen Informationen ist von der Zustimmung zu werblichen Maßnahmen zu trennen. Dies ist nur dann wirkungsvoll, wenn sie auf der "freien Entscheidung" des Betreffenden basiert und in schriftlicher Form ergangen ist. Sofern die Durchführung des Vertrages oder ein legitimes Interessen die Benutzung der Adressangaben rechtfertigt und eine vorhergehende, ausdrÃ?

Gemäß BDSG ist die Bearbeitung oder Verwendung von personenbezogenen Angaben zu Werbezwecken nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet. Das Einverständnis muss auf freiwilliger Basis, d.h. ohne jeglichen Stress oder Nötigung, erlangt werden. Dem Betreffenden muss eine "Opt-out"-Lösung (d.h. eine spätere Einspruchsmöglichkeit) geboten werden.

Rechtliche Folgen unberechtigter E-Mail-Werbung (oder Belästigung der Werbung) sind Ansprüche auf Unterlassung nach 8 UWG und ggf. Schadensersatzansprüche nach 9 UWG im Vorfeld einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung; freiwillig in schriftlicher Form einschließlich Unterzeichnung; keine verblüffenden oder unangebrachten Ausdrücke. Beschränkungen der Werbung per E-Mail - auch das Versenden einer unaufgeforderten E-Mail ist illegal.

Ob die geschützten Warenzeichen in der Werbung von Google Adwords genutzt werden dürfen, ist derzeit eines der heissestensthemen.

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